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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 17.12.1998
Aktenzeichen: 6 AZR 392/97
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT v. 23. Februar 1961 § 20 Abs. 6 Buchst. b
BAT v. 23. Februar 1961 § 20 Abs. 3
BAT v. 23. Februar 1961 § 20 Abs. 2
BAT v. 23. Februar 1961 § 20 Abs. 6 Buchst. a
BAT v. 23. Februar 1961 § 20 Abs. 1
BAT v. 23. Februar 1961 § 19
BAT v. 23. Februar 1961 § 39
Leitsätze:

Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BAT werden die in § 20 Abs. 2 BAT bezeichneten Zeiten, die der Angestellte im Beamten-, Angestellten- oder Arbeitsverhältnis zurückgelegt hat, nicht als Dienstzeit angerechnet, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, oder wenn es aus einem von ihm verschuldeten Grund beendet worden ist. § 20 Abs. 3 Satz 1 nimmt durch die Verweisung auf § 20 Abs. 2 alle dort genannten Vordienstzeiten des Angestellten in Bezug. Der Anrechnungsausschluß beschränkt sich somit nicht auf das Rechtsverhältnis, das der Angestellte vorzeitig beendet hat.

Die von § 20 Abs. 6 Buchst. b Halbsatz 2 BAT angeordnete sinngemäße Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bewirkt, daß auch Zeiten von der Anrechnung ausgeschlossen sind, die in Soldatenverhältnissen der in Absatz 6 Buchst. b Halbsatz 1 genannten Art zurückgelegt wurden.

Aktenzeichen: 6 AZR 392/97 Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 17. Dezember 1998 - 6 AZR 392/97 -

I. Arbeitsgericht Kiel - 3d Ca 1332/96 - Urteil vom 06. November 1996

II. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - 2 Sa 593/96 - Urteil vom 28. Mai 1997


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Dienstzeit - Zeiten im Soldatenverhältnis

Gesetz: Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 § 20 Abs. 6 Buchst. b, Abs. 3, Abs. 2, Abs. 6 Buchst. a, Abs. 1, § 19, § 39

6 AZR 392/97 2 Sa 593/96 Schleswig-Holstein

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 17. Dezember 1998

Backes, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 128 Abs. 2 ZPO in der Sitzung am 17. Dezember 1998 durch Vizepräsidenten Dr. Peifer, den Richter Dr. Armbrüster und die Richterin Gräfl sowie die ehrenamtlichen Richter Gebert und Schneider für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 28. Mai 1997 - 2 Sa 593/96 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 6. November 1996 - 3d Ca 1332/96 - in der Kostenentscheidung und insoweit abgeändert, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Der Kläger verlangt, ihm die Zeit, die er als Soldat auf Zeit in der Bundeswehr zurückgelegt hat, als Dienstzeit im Sinne von § 20 Bundes-Angestelltentarif-vertrag (BAT) anzurechnen.

Der Kläger leistete vom 1. Juli 1977 bis zum 30. September 1978 Grundwehrdienst und war vom 1. Oktober 1978 bis zum 30. Juni 1981 Soldat auf Zeit in der Bundeswehr. Anschließend wurde er zum Bankkaufmann ausgebildet. Vom 1. Mai 1987 bis zum 30. Juni 1988 war er im Marinearsenal in Kiel beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland endete durch Kündigung des Klägers. Nach mehrjähriger Arbeitslosigkeit folgte in der Zeit vom 1. Oktober 1992 bis zum 30. Juni 1993 im Kreiskrankenhaus R eine weitere Ausbildung des Klägers zum Krankenpfleger. Seit 1. Juli 1993 ist der Kläger bei dem beklagten Land im Universitätsklinikum K als Krankenpfleger tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT Anwendung.

Das beklagte Land setzte mit Schreiben vom 24. Juni 1994 den Beginn der Beschäftigungszeit (§ 19 BAT) des Klägers auf den 1. Juli 1993 und den Beginn der Dienstzeit (§ 20 BAT) auf den 1. Juli 1991 fest. Als Dienstzeit rechnete es den Grundwehrdienst vom 1. Juli 1977 bis zum 30. September 1978 sowie die Zeit der Tätigkeit des Klägers beim Kreiskrankenhaus R vom 1. Oktober 1992 bis zum 30. Juni 1993 an. Die Tätigkeit beim Marinearsenal vom 1. Mai 1987 bis zum 30. Juni 1988 ließ es unberücksichtigt, ebenso die Zeit des Soldatenverhältnisses auf Zeit vom 1. Oktober 1978 bis zum 30. Juni 1981.

Der Kläger hat, soweit in der Revisionsinstanz von Bedeutung, die Auffassung vertreten, das beklagte Land müsse auch die im Soldatenverhältnis auf Zeit zurückgelegte Zeit als Dienstzeit anrechnen. Der Ausschlußtatbestand des § 20 Abs. 6 Buchst. b Halbsatz 2 BAT finde keine Anwendung, da das Soldatenverhältnis nicht vorzeitig beendet worden sei.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß zur Beschäftigungszeit gemäß § 19 Abs. 1 BAT, zur Dienstzeit gemäß § 20 Abs. 1 BAT und zur Dienstzeit gemäß § 39 Abs. 1 BAT die Wehrdienstzeit des Klägers in der Zeit vom 1. Oktober 1978 bis 30. Juni 1981 gehört.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, da der Kläger das Arbeitsverhältnis beim Marinearsenal von sich aus gekündigt habe, sei auch die in dem Soldatenverhältnis zurückgelegte Zeit nicht anzurechnen. Dies ergebe sich aus der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen in § 20 Abs. 3 Satz 1 BAT, die § 20 Abs. 6 Buchst. b Halbsatz 2 BAT vorschreibe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit sie auf die Anrechnung als Dienstzeit im Sinne von § 20 BAT gerichtet war, stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die auf vollständige Klageabweisung gerichtete Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land dieses Ziel weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts und unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts zur vollständigen Abweisung der Klage.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Zeit vom 1. Oktober 1978 bis zum 30. Juni 1981, die der Kläger im Soldatenverhältnis als Soldat auf Zeit zurückgelegt hat, sei auf die Dienstzeit nach § 20 BAT anzurechnen. Das ergebe sich aus der Bestimmung in § 20 Abs. 6 Buchst. b Halbsatz 1 BAT. Die in Halbsatz 2 dieser Vorschrift angeordnete sinngemäße Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 BAT führe nur zur Nichtanrechnung vorzeitig beendeter Soldatenverhältnisse. Wenn jedoch - wie vorliegend - das Soldatenverhältnis durch Zeitablauf beendet worden sei und der Angestellte ein späteres Arbeitsverhältnis in anrechnungsschädlicher Weise gekündigt habe, finde § 20 Abs. 6 Buchst. b Halbsatz 2 BAT keine Anwendung.

II. Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger die Zeit vom 1. Oktober 1978 bis zum 30. Juni 1981 als Dienstzeit nach § 20 BAT angerechnet haben möchte.

Diese Zeit, die nach § 20 Abs. 6 Buchst. b Halbsatz 1 BAT anrechnungsfähig ist, wird vorliegend nach Halbsatz 2 in sinngemäßer Anwendung von § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 BAT nicht angerechnet, weil diese Tarifbestimmung mit der Verweisung auf § 20 Abs. 2 BAT sämtliche dort genannten Vordienstzeiten in Bezug nimmt und auch zurückgelegte Zeiten im Soldatenverhältnis der Bundeswehr im Sinne von § 20 Abs. 6 Buchst. b Halbsatz 1 BAT mit erfaßt.

1. Nach § 20 Abs. 1 BAT umfaßt die Dienstzeit neben der Beschäftigungszeit i.S.v. § 19 BAT auch die nach § 20 Abs. 2 bis 6 BAT angerechneten Zeiten einer früheren Beschäftigung, soweit diese nicht schon bei der Berechnung der Beschäftigungszeit berücksichtigt sind. Nach § 20 Abs. 6 Buchst. a BAT sind Zeiten des Grundwehrdienstes uneingeschränkt zu berücksichtigen, was im Falle des Klägers auch unstreitig geschehen ist. Die Anrechnung sonstiger Zeiten im Soldatenverhältnis richtet sich nach § 20 Abs. 6 Buchst. b BAT. Halbsatz 1 dieser Bestimmung sieht grundsätzlich eine Anrechnung auch dieser Zeiten vor. Eine Anrechnung findet dagegen nicht statt, wenn ein Ausschlußtatbestand nach § 20 Abs. 6 Buchst. b Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und 2 BAT eingreift. So liegt der Fall hier.

2. § 20 Abs. 3 Satz 1 verweist auf alle in § 20 Abs. 2 BAT genannten Vordienstzeiten und bewirkt dadurch deren Ausschluß von der Anrechnung als Dienstzeit.

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Es ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Ferner ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung des BAG; vgl. Urteil vom12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; Urteil vom 20. März 1996 - 4 AZR 906/94 - AP Nr. 36 zu § 23 a BAT, zu II 2.2.1 der Gründe; Senatsurteil vom 30. Januar 1997 - 6 AZR 784/95 - AP Nr. 22 zu § 4 TVG Rationalisierungsschutz, zu II 2 der Gründe; zuletzt Senatsurteil vom 28. Mai 1998 - 6 AZR 349/96 - AP Nr. 52 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag, zu II 2 a der Gründe).

b) Der Wortlaut von § 20 Abs. 3 Satz 1 BAT ist mehrdeutig. Soweit in der Mehrzahl "die in Absatz 2 aufgeführten Zeiten" bezeichnet werden, spricht dies dafür, daß nicht nur das aufgelöste Arbeitsverhältnis, sondern auch weitere frühere Arbeits- bzw. Beamtenverhältnisse vom Anrechnungsausschluß erfaßt werden. Andererseits verwendet die Tarifbestimmung im weiteren Verlauf ihres Wortlauts "wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat" nur die Einzahl, was darauf hindeutet, daß nur das auf Veranlassung des Arbeitnehmers vorzeitig beendete Rechtsverhältnis als solches im Sinne von Abs. 2 gemeint ist.

c) Entscheidend kommt es daher auf Sinn und Zweck des Anrechnungsausschlusses an. Auszugehen ist dabei vom Grundgedanken des mit "Beschäftigungs-zeit, Dienstzeit" überschriebenen gesamten Abschnitts V des BAT.

Durch die Anrechnung der Beschäftigungszeit nach § 19 BAT und der Dienstzeit nach § 20 BAT als Voraussetzung tariflicher Rechte soll Betriebstreue im weitesten Sinne belohnt werden. Unterschiedlich sind die Bezugsrahmen beider Bestimmungen. In § 19 BAT geht es um die Treue zu "demselben Arbeitgeber" (Absatz 1 Unterabs. 1). § 20 BAT regelt demgegenüber die Anrechnung von Zeiten, die irgendwo im öffentlichen Dienst zurückgelegt wurden. Die Regelung des § 20 BAT soll der Einheit des öffentlichen Dienstes im weitesten Sinne Rechnung tragen. Die in beiden Bestimmungen somit auf unterschiedliche Bezugspunkte gerichteten Treuebeziehungen werden unterbrochen, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis selbst kündigt. Konsequente Folge ist die Nichtberücksichtigung der Vordienstzeiten in dem betreffenden Bezugsrahmen. Bei § 19 Abs. 1 Unterabs. 3 BAT betrifft dieser ausschließlich frühere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber. Aufgrund seines weiteren Bezugsrahmens erfaßt § 20 BAT demgegenüber sämtliche Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst. Wenn diese Bestimmung auf der einen Seite grundsätzlich sämtliche Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst als berücksichtigungsfähig ansieht, muß sich damit eine "Abkehr" des Angestellten auf der anderen Seite notwendigerweise in demselben Bezugsrahmen auswirken. Andernfalls würde - wie Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Pühler (BAT, Stand: August 1998, § 20 Erl. 3) zutreffend ausführen - ein häufiger Arbeitgeberwechsel systemwidrig honoriert. Diese Auffassung entspricht im Ergebnis auch der überwiegenden Meinung in der Kommentarliteratur (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, Stand: Juli 1998, § 20 Erl. 16; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Pühler, BAT, Stand: August 1998, § 20 Erl. 3; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand: Oktober 1998, § 20 Rz 35; a.A.: Ramdohr, Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst, Stand: Oktober 1998, § 20 BAT Anm. 11 a; unklar Mosebach in: Bruse u.a., BAT, 2. Aufl. 1993, § 20 Rz 40). Der Senat schließt sich ihr an.

3. Von dem Anrechnungsausschluß nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BAT werden auch die nach § 20 Abs. 6 Buchst. b Halbsatz 1 BAT grundsätzlich anzurechnenden Vordienstzeiten im Soldatenverhältnis erfaßt. Dies folgt aus der in § 20 Abs. 6 Buchst. b Halbsatz 2 BAT angeordneten sinngemäßen Anwendung von § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 BAT.

a) Die Bezugnahme auf § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 BAT bewirkt, daß dem Anrechnungsausschluß auch die in Soldatenverhältnissen zurückgelegten Zeiten unterliegen. Die sinngemäße Anwendung bedeutet, daß in § 20 Abs. 3 Satz 1 BAT das Merkmal "Absatz 2" durch das Merkmal "Absatz 6 Buchst. b" ersetzt wird (im Ergebnis ebenso: Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, aaO, § 20 Rz 67; Clemens/ Scheuring/Steingen/Wiese, aaO, § 20 Erl. 32, für die gleichlautende Regelung in § 20 Abs. 6 Buchst. c BAT, die Tätigkeitszeiten bei den Stationierungskräften betrifft).

b) Dieses Auslegungsergebnis wird durch Sinn und Zweck der Bestimmung des § 20 Abs. 6 Buchst. b BAT bestätigt, wonach bei "Abkehr" sämtliche grundsätzlich anrechenbare Vordienstzeiten im öffentlichen Dienst unberücksichtigt bleiben. Dieser Normzweck soll durch die in § 20 Abs. 6 Buchst. b Halbsatz 2 BAT bestimmte sinngemäße Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 1 BAT auch im Bereich der Soldatenverhältnisse erreicht werden.

Die gegenteilige Auslegung im Sinne des Klägers führte zu einem Systembruch. Im Gegensatz zu den anderen privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnissen im öffentlichen Dienst würden frühere Soldatenverhältnisse bei einem späteren anrechnungsschädlichen Verhalten vom Anrechnungsausschluß nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BAT nicht erfaßt und auf diese Weise privilegiert. Für eine solche Besserstellung fehlt es nicht nur an sachlichen Gründen. Sie ist ersichtlich auch nicht bezweckt. Die Tarifvertragsparteien haben eine von ihnen gewollte Privilegierung von Zeiten, die im Soldatenverhältnis bei der Bundeswehr zurückgelegt wurden, ausdrücklich geregelt (vgl. § 20 Abs. 6 Buchst. a BAT). Wäre eine solche Besserstellung auch hinsichtlich der übrigen Soldatenverhältnisse beabsichtigt gewesen, hätten die Tarifvertragsparteien, denen das Problembewußtsein offenbar nicht fehlte, auch insoweit eine entsprechende Regelung getroffen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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