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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 27.01.2000
Aktenzeichen: 6 AZR 471/98
Rechtsgebiete: VTV (Überleitungstarifvertrag), VTV (Allgemeiner Vergütungstarifvertrag), VTV RIAS, eMTV (RIAS), RTV, eMTV DLF, ArbZG, GG


Vorschriften:

Vergütungstarifvertrag (Überleitungstarifvertrag) DeutschlandRadio vom 17. Mai 1995 § 4
Vergütungstarifvertrag (Allgemeiner Vergütungstarifvertrag) DeutschlandRadio vom 17. Mai 1995 Einheitlicher Manteltarifvertrag DeutschlandRadio (Arbeitsfassung Stand 1996)
Vergütungstarifvertrag RIAS vom 3. Dezember 1993 - VTV RIAS
Einheitlicher Manteltarifvertrag RIAS vom 15. Juli 1976 (eMTV (RIAS))
RIAS-Tarifvereinbarung (RTV) vom 26. März 1975 idF vom 15. September 1976 § 7 Nr. 4
Einheitlicher Manteltarifvertrag Deutschlandfunk (eMTV DLF) vom 15. Juli 1976
ArbZG § 6 Abs. 5
ArbZG § 11 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:

1. Ein nach dem Vergütungstarifvertrag (Allgemeiner Vergütungstarifvertrag) DeutschlandRadio vom 17. Mai 1995 in die Vergütungsgruppe C eingruppierter Arbeitnehmer hat nach § 4 Vergütungstarifvertrag (Überleitungstarifvertrag) DeutschlandRadio vom 17. Mai 1995 keinen Anspruch auf Zeitzuschläge. Dieser Tarifvertrag garantiert den Besitzstand bei Überführung der Arbeitnehmer in die neue Vergütungsstruktur in Bezug auf das von der Eingruppierung abhängige Grundgehalt und die ausdrücklich in der Protokollnotiz genannte Treueprämie. Auf die nach dem eMTV DeutschlandRadio in Anknüpfung an die Eingruppierung zu gewährenden Zeitzuschläge erstreckt sich die Besitzstandsregelung nicht.

2. Die Tarifvertragsparteien haben dadurch, daß sie in der neuen Tarifregelung ebenso wie in der alten in den drei höchsten Vergütungsgruppen Zeitzuschläge ausgeschlossen haben, nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Die Erschwernisse, die in den unteren Gruppen durch die Zeitzuschläge ausgeglichen werden, sind in den höheren Gruppen durch die höhere Grundvergütung abgegolten.

Aktenzeichen: 6 AZR 471/98 Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 27. Januar 2000 - 6 AZR 471/98 -

I. Arbeitsgericht Berlin - 86 Ca 43502/96 - Urteil vom 29. Mai 1997

II. Landesarbeitsgericht Berlin - 6 Sa 125/97 - Urteil vom 13. März 1998


BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

6 AZR 471/98 6 Sa 125/97

Verkündet am 27. Januar 2000

Schneider, der Geschäftsstelle

In Sachen

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,

pp.

Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2000 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Peifer, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Armbrüster und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl sowie die ehrenamtlichen Richter Kapitza und Helmlinger für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 13. März 1998 - 6 Sa 125/97 - aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Mai 1997 - 86 Ca 43502/96 - wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen !

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Weitergewährung tariflicher Zeitzuschläge, die ihm die Beklagte bis zum 31. Dezember 1995 gezahlt hat.

Der Kläger war seit dem 1. Juli 1969 beim Sender RIAS Berlin, einem Rechtsvorgänger der Beklagten, als Tontechniker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge des Senders RIAS Berlin Anwendung. Der Kläger war in die VergGr. IV Stufe 9 der Vergütungsgruppenregelung in Verbindung mit der Vergütungstabelle (Anlagen 1 und 2 zum Vergütungstarifvertrag RIAS - VTV RIAS) eingruppiert. Seine monatliche Bruttovergütung betrug zuletzt 9.197,00 DM zuzüglich einer Treueprämie von 221,00 DM brutto. Für Einsätze in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen, zu denen er regelmäßig herangezogen wurde, erhielt der Kläger nach TZ 551 des einheitlichen Manteltarifvertrages vom 15. Juli 1976 (eMTV RIAS) Zeitzuschläge. Der eMTV RIAS lautet auszugsweise:

"518 Der Personenkreis, der Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung, Mehrarbeitszuschlag und Zeitzuschläge hat, wird durch gesonderte Tarifvereinbarung festgelegt.

...

550 Zeitzuschläge

551 Es werden folgende Zeitzuschläge gezahlt:

551.1 für Nachtarbeit in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr 25 v.H.

551.2 für Arbeit an Sonntagen 50 v.H.

551.3 für Arbeit an Tagen, die am ständigen Dienstort gesetzliche Feiertage sind, einschließlich Oster- und Pfingstsonntag sowie am Heiligen Abend und Silvester ab 12.00 Uhr 100 v.H. von 1/174 der jeweiligen monatlichen Grundvergütung je Stunde; ...

..."

§ 7 Nr. 4 der RIAS-Tarifvereinbarung (RTV) vom 26. März 1975 in der Fassung vom 15. September 1976 lautet:

"Unabhängig von der Regelung für Mehrarbeit werden an alle Arbeitnehmer, mit Ausnahme der Vergütungsgruppen I bis III, die in Ziffer 551 eMTV genannten Zeitzuschläge gezahlt."

Nachdem der Sender RIAS Berlin, der Deutschlandfunk und Teile des Senders DS Kultur zu der beklagten Rundfunkanstalt vereinigt worden waren, wurden die Arbeitnehmer in ein neues Vergütungssystem überführt. Die Beklagte schloß am 17. Mai 1995 mit der Industriegewerkschaft Medien, Druck, Papier, Publizistik und Kunst, dem Deutschen Journalisten-Verband eV und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft einen Vergütungstarifvertrag (Allgemeiner Vergütungstarifvertrag - VTV DeutschlandRadio) sowie einen Überleitungstarifvertrag (ÜTV), der Vorschriften zur Eingruppierung der überführten Arbeitnehmer in die neue Vergütungsstruktur enthielt und in § 3 die Bildung einer paritätisch besetzten Eingruppierungskommission vorsah. In § 4 ÜTV heißt es:

"§ 4 Besitzstandswahrung

Bei der Überführung in die Vergütungsstruktur gemäß dem Allgemeinen Vergütungstarifvertrag darf ein(e) Arbeitnehmer/in gegenüber den bisherigen Ansprüchen zu keiner Zeit schlechter gestellt werden. Zum Besitzstand gehört auch die Erreichung der in der bisherigen Vergütungsgruppe zu erwartenden Endvergütung. Gegebenenfalls sind Besitzstandszulagen zu gewähren."

Die Protokollnotiz zu § 4 ÜTV lautet:

"Der Besitzstand schließt die Treueprämie ein."

Der Kläger wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 1996 nach der Vergütungsgruppenregelung und der Vergütungstabelle des VTV DeutschlandRadio in die Endstufe der nicht zuschlagspflichtigen VergGr. C eingruppiert. Die monatliche Vergütung betrug nunmehr 9.440,00 DM. Die Beklagte zahlte nach dieser Umgruppierung keine Zeitzuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit mehr. Dagegen wandte der Kläger sich mit Schreiben vom 16. April 1996.

Statt der Zeitzuschläge erhielt der Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 1996 monatliche Ausgleichszahlungen auf Grund einer von der Eingruppierungskommission am 6. Mai 1996 beschlossenen Härtefallregelung. In den Verfahrensrichtlinien der Eingruppierungskommission vom 15. Dezember 1995 hieß es:

"Wegfall der Zeitzuschläge

MitarbeiterInnen, die in der Vergangenheit einen Anspruch auf Zeitzuschläge hatten und diesen nach den neuen Vergütungsbestimmungen nicht mehr haben, sollen im Sinne der DLF Praxis für den Wegfall der Zeitzuschläge einen Ausgleich in Form von vorgezogenen Stufensteigerungen und/oder durch positive bzw. negative Anpassung eine Verlängerung bzw. Verkürzung der Wartezeit erhalten. ...

Liegt der ermittelte monatliche Zeitzuschlagsdurchschnitt unter der Hälfte des Stufensteigerungsbetrages der neuen Vergütungsgruppe, so wird kein finanzieller Ausgleich hergestellt. Der Zeitzuschlagsdurchschnitt wird hingegen in einen Zeitfaktor umgerechnet (zugrundegelegt wird der Stufensteigerungsbetrag der neuen Vergütungsgruppe) und es erfolgt eine Verkürzung der Wartezeit auf den nächsten Stufensteigerungstermin.

Überschreiten die Zeitzuschläge den halben Stufensteigerungsbetrag wird der finanzielle Ausgleich gegebenenfalls durch Höherstufungen hergestellt. ...

...

Kommt ein/e Mitarbeiter/in bei der Umgruppierung oder Höhergruppierung in die Endstufe einer nicht zuschlagspflichtigen Vergütungsgruppe, ist kein Ausgleich möglich. Dieser Satz steht einer Härtefallregelung im Einzelfall nicht entgegen.

...

Abschlußbemerkung

Die hier aufgeführten und anzuwendenden Maßnahmen sind ausschließlich im Zusammenhang mit der Umgruppierung der MitarbeiterInnen in das neue Tarifgefüge zu sehen und stellen kein Präjudiz dar; es gelten uneingeschränkt die Tarifziffern des eMTV."

Im Protokoll der Sitzung der Eingruppierungskommission vom 6. Mai 1996 heißt es:

"...

4. Härtefallregelung bei Mitarbeitern, die bei der Umgruppierung in die Endstufe kommen und bei denen ein Ausgleich von Zeitzuschlägen über eine Höherstufung oder Positiv/Negativanpassung der Wartezeit nicht möglich ist

In diesen Fällen wird entsprechend den Verfahrensrichtlinien der Zeitzuschlagsdurchschnitt ermittelt. Dieser Betrag wird über 24 Monate als monatliche Ausgleichszahlung gezahlt, und zwar bei schrittweisem Abbau: im ersten Halbjahr Zahlung von 100 %, im zweiten Halbjahr 75 %, im dritten 50 %, im vierten 25 %.

..."

Demgemäß wurde für den Kläger ein Zeitzuschlagsdurchschnitt in Höhe von 378,16 DM ermittelt. Er erhielt im ersten Halbjahr 1996 monatlich 378,00 DM brutto, im zweiten Halbjahr 1996 monatlich 283,50 DM brutto, im ersten Halbjahr 1997 monatlich 189,00 DM brutto und im zweiten Halbjahr 1997 monatlich 94,50 DM brutto. Seit Anfang 1998 erhält er keine Ausgleichszahlungen mehr.

Am 10. Oktober 1996 vereinbarten die Beklagte und die zuständigen Gewerkschaften im Hinblick auf die differierenden Regelungen des eMTV RIAS und des einheitlichen Manteltarifvertrags Deutschlandfunk (eMTV DLF) eine einheitliche Anwendung der Tarifnormen. § 1 dieser Tarifvereinbarung lautet:

"Geltungsbereich und -dauer

Im Interesse einer Harmonisierung der in Berlin und Köln geltenden Manteltarifvertragsregelungen ist von den Tarifpartnern auf der Grundlage des Deutschlandfunk-eMTV unter Berücksichtigung einiger im ehemaligen RIAS geltenden Regelungen (...) eine Arbeitsfassung des eMTV für DeutschlandRadio erarbeitet worden.

Diese Fassung wird mit Wirkung vom 1. Januar 1996 angewandt und gilt bis zum Abschluß eines neuen einheitlichen eMTV soweit die zugrundeliegenden einheitlichen Manteltarifverträge nicht gekündigt werden. Die Tarifpartner erklären alsbald Verhandlungen über den Neuabschluß aufnehmen zu wollen."

Die Arbeitsfassung des eMTV (Stand September 1996 - fortan: eMTV Arbeitsfassung) für die Beschäftigten der Beklagten enthält ua. folgende Regelungen:

"500/600 Vergütungen

510 Vergütung

511 Die Vergütung setzt sich zusammen aus:

511.1 der Grundvergütung;

511.2 dem Familienzuschlag;

511.3 den Zulagen und Zuschlägen.

...

518 Der Personenkreis, der Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung, Mehrarbeitszuschlag und Zeitzuschläge hat, wird durch gesonderte Tarifvereinbarung festgelegt.

Bis zum Abschluß der nach Satz 1 vorgesehenen gesonderten Tarifvereinbarung gilt hinsichtlich des anspruchsberechtigten Personenkreises die Regelung nach § 23 Nr. 10 und § 24 Nr. 1 des Manteltarifvertrages vom 1. Juni 1966 mit der Maßgabe weiter, daß Mitarbeiter, die nach VergGr. D bis K besoldet werden, Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung und Zeitzuschläge haben."

Der Kläger hat gemeint, trotz der Überleitung in die Endstufe der VergGr. C stehe ihm weiterhin der Anspruch auf die Zeitzuschläge, hilfsweise auf eine Besitzstandszulage in Form einer hypothetischen Stufensteigerung in Höhe von 448,00 DM zu. Dies folge aus der Besitzstandsregelung des ÜTV. Sie gelte in seinem Fall auch für die Zeitzuschläge, denn er sei unter Beibehaltung seiner bisherigen Tätigkeit nur im Hinblick auf die Überleitungsregelung in die VergGr. C und nicht in die zu Zeitzuschlägen berechtigende niedrigere Gruppe D des VTV DeutschlandRadio eingruppiert worden. Dadurch sei der Gleichheitssatz verletzt. Arbeitnehmer mit derselben Tätigkeit, die, wie er, in die VergGr. IV des VTV RIAS eingruppiert gewesen, wegen kürzerer Betriebszugehörigkeit aber noch unterhalb der Tarifstufe 6 bezahlt worden seien, seien im Wege der Umgruppierung in die VergGr. D VTV DeutschlandRadio eingruppiert worden. Für die länger beschäftigten Arbeitnehmer sei in der neuen VergGr. D keine entsprechende Stufe mehr vorhanden gewesen. Der Unterschied der Vergütungsgruppen sei kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung hinsichtlich der Zeitzuschläge. Zumindest stehe ihm aus Gründen der Gleichbehandlung ein Anspruch auf Gewährung einer fiktiven weiteren Stufe innerhalb der neuen Vergütungsgruppe zu.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch ab 1. Januar 1996 Zeitzuschläge nach TZ 551 des einheitlichen Manteltarifvertrages für die beim DeutschlandRadio beschäftigten Arbeitnehmer unter Anrechnung der wegen Wegfalls der Zeitzuschläge gezahlten Ausgleichsleistungen zu zahlen,

hilfsweise

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. Januar 1996 eine Besitzstandszulage in Form einer hypothetischen Stufensteigerung in Höhe von 448,00 DM brutto pro Monat unter Anrechnung der zwischenzeitlich wegen Wegfalls der Zeitzuschläge gezahlten Ausgleichsleistungen zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, § 4 ÜTV beziehe sich nur auf die festen Vergütungsbestandteile. Der Kläger habe seinen Anspruch auf Zeitzuschläge nicht allein auf Grund der Überleitung in die neue Tarif-struktur verloren. Die Tarifverhandlungen zur Vereinheitlichung des eMTV hätten ergeben, daß in den Vergütungsgruppen A bis C ein Ausgleich für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit iSd. Arbeitszeitgesetzes bereits Bestandteil der Grundvergütung sei. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Ein tarifvertragliches Vergütungsgefüge dürfe Gruppen bilden, die an die unterschiedliche Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer anknüpfen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr im Hauptantrag stattgegeben. Mit der Revision bittet die Beklagte weiterhin um Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts. Dieses hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Anspruch des Klägers auf Zeitzuschläge folge sowohl aus TZ 551 eMTV Arbeitsfassung als auch aus § 6 Abs. 5 und § 11 Abs. 2 ArbZG. Es sei nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, daß Arbeitnehmer, die nur aus Gründen der vergütungsmäßigen Besitzstandswahrung ohne Änderung ihrer Tätigkeit in die VergGr. C eingruppiert seien, keine Zeitzuschläge mehr erhielten, während ihre kürzer beschäftigten und deshalb in einer niedrigeren Stufe befindlichen Kollegen bei voller Besitzstandswahrung auch weiterhin Zeitzuschläge beanspruchen könnten. Gleichheitswidrig sei auch, daß die lediglich auf Verdienstsicherung abzielende Höhergruppierung im Falle des Klägers nicht den in § 6 Abs. 5 und § 11 Abs. 2 ArbZG vorgesehenen tariflichen Ausgleich für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit enthalte.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist nicht zu folgen. Der Kläger hat weder Anspruch auf Zeitzuschläge noch auf die hilfsweise als Besitzstandszulage begehrte Leistung.

1. Der Hauptantrag ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen tariflichen Anspruch auf die begehrten Zeitzuschläge noch ergibt sich ein solcher Anspruch aus den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes.

a) Der Anspruch folgt nicht aus TZ 551 des eMTV Arbeitsfassung. Nach TZ 518 dieses Tarifvertrages haben nur Arbeitnehmer, die nach den Vergütungsgruppen D bis K besoldet werden, Anspruch auf Zeitzuschläge. Damit ist der in VerGr. C eingruppierte Kläger von dieser Regelung ausgeschlossen.

Nach TZ 518 wird der Personenkreis, der Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung, Mehrarbeitszuschlag und Zeitzuschläge hat, durch gesonderte Tarifvereinbarung festgelegt. Bis zum Abschluß einer solchen Vereinbarung gilt gemäß TZ 518 Satz 2 hinsichtlich des anspruchsberechtigten Personenkreises die Regelung nach § 23 Nr. 10 und § 24 Nr. 1 des Manteltarifvertrages vom 1. Juni 1966 mit der Maßgabe weiter, daß Mitarbeiter, die nach VergGr. D bis K besoldet werden, Anspruch auf Zeitzuschläge haben. Da eine gesonderte Tarifvereinbarung noch nicht besteht, haben Arbeitnehmer, die nach VergGr. A bis C vergütet werden, keinen Anspruch auf die in TZ 550 ff. eMTV Arbeitsfassung geregelten Zeitzuschläge. Diese Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises entspricht auch den bisherigen tariflichen Vorschriften. Auch die zu vereinheitlichenden Manteltarifverträge des Senders RIAS und des Senders Deutschlandfunk enthielten Regelungen, nach denen jeweils die drei höchsten Vergütungsgruppen von der Zahlung der Zeitzuschläge ausgenommen waren. Nach TZ 518 eMTV Deutschlandfunk hatten Mitarbeiter, die nach VergGr. IV bis XI besoldet wurden, Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung und Zeitzuschläge, nach TZ 518 eMTV RIAS iVm. § 7 Ziff. 4 der RIAS Tarifvereinbarung (RTV) waren alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der VergGr. I bis III anspruchsberechtigt.

b) Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 4 ÜTV. Dieser Tarifvertrag garantiert den Besitzstand bei Überführung der Arbeitnehmer in die neue Vergütungsstruktur gemäß dem VTV DeutschlandRadio und damit in Bezug auf das von der Eingruppierung abhängige Grundgehalt sowie die ausdrücklich in der Protokollnotiz genannte Treueprämie. Auf die nach dem eMTV Arbeitsfassung in Anknüpfung an die Eingruppierung zu gewährenden Zeitzuschläge erstreckt sich die Besitzstandsregelung nicht.

Dies wird auch durch den tariflichen Gesamtzusammenhang bestätigt. Unter der "Vergütungsstruktur gemäß dem Allgemeinen Vergütungstarifvertrag" iSv. § 4 ÜTV sind die Vergütungsgruppenregelung, die Vergütungstabelle einschließlich der Stufenregelung und der sich daraus ergebenden Grundvergütung zu verstehen. Dies spricht für eine Auslegung dahingehend, daß die bisherigen Ansprüche lediglich Bestandsschutz genießen sollten, soweit sie sich aus dem Vergütungstarifvertrag ergaben und damit auf die Grundvergütung sowie die Treueprämie (vgl. Protokollnotiz) gerichtet waren.

Der enge Regelungszusammenhang zwischen dem ÜTV mit dem neuen VTV DeutschlandRadio belegt dies. Beide Tarifverträge wurden am 17. Mai 1995 abgeschlossen, während sich die Tarifvertragsparteien erst im Oktober 1996 auf die Anwendung der Arbeitsfassung des eMTV DeutschlandRadio einigten. Bereits aus der Überschrift "Vergütungstarifvertrag (Überleitungstarifvertrag)" ergibt sich, daß es sich um tarifliche Regelungen zur Eingruppierung nach dem neuen Vergütungssystem des VTV DeutschlandRadio handelt. Inhaltlich befaßt sich der ÜTV mit der Frage der Vergütung bis zur neuen Eingruppierung, dem zeitlichen Ablauf und den Modalitäten der Überführung in die neue Vergütungsstruktur sowie der Bildung einer Eingruppierungskommission (§§ 2, 3). Daraus läßt sich entnehmen, daß sich auch die Regelung des § 4 ÜTV auf die Eingruppierungsvoraussetzungen und die sich hieraus unmittelbar ergebenden finanziellen Konsequenzen bezieht, nicht aber auf alle Ansprüche, die von der Eingruppierung in das neue Vergütungssystem insofern abhängen, als sie nur Arbeitnehmern bestimmter Vergütungsgruppen gewährt werden. Es ist nicht ersichtlich, daß die Tarifvertragsparteien mit der Regelung auch ausschließlich im eMTV geregelte Ansprüche erfassen wollten. Insoweit hätte es einer ausdrücklichen Regelung bedurft.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann der Protokollnotiz zu § 4 ÜTV gerade nicht entnommen werden, daß alle denkbaren Vergütungsbestandteile gesichert werden sollten. Bei der dort bestimmten Einbeziehung der Treueprämie in die Besitzstandsregelung handelt es sich um eine diese Leistung betreffende Sonderregelung und um eine beispielhafte Aufzählung von geschützten Vergütungsansprüchen. Wäre § 4 ÜTV so zu verstehen, daß er ohnehin alle bisherigen finanziellen Ansprüche des übergeleiteten Arbeitnehmers schützt, wäre die Protokollnotiz überflüssig. Hätten die Tarifvertragsparteien sicherstellen wollen, daß aufgrund der Umgruppierung auch Zeitzuschläge nicht entfallen, hätte es nach der tariflichen Systematik und der Tarifgeschichte nahegelegen, dies in den Vorschriften des eMTV zum persönlichen Geltungsbereich der Zeitzuschlagsregelungen niederzulegen oder zumindest in § 4 ÜTV eine ausdrückliche Regelung zu treffen.

c) Die Tarifvertragsparteien haben dadurch, daß sie in der neuen Tarifregelung ebenso wie in der alten in den drei höchsten Vergütungsgruppen Zeitzuschläge ausgeschlossen haben, nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Die Erschwernisse, die in den unteren Gruppen durch die Zeitzuschläge ausgeglichen werden, sind in den höheren Gruppen durch die höhere Grundvergütung abgegolten.

aa) Die Tarifvertragsparteien sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an die Grundrechte gebunden (BAG 13. November 1985 - 4 AZR 234/84 - BAGE 50, 137; 21. Februar 1991 - 6 AZR 406/89 - BAGE 67, 264; zweifelnd neuerdings: BAG 5. Oktober 1999 - 4 AZR 668/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 70 und 26. April 2000 - 4 AZR 177/99 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Sie haben im Rahmen der ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumten Tarifautonomie die Befugnis, für ihre Mitglieder die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu regeln. Dabei steht ihnen grundsätzlich ein weiter Regelungsspielraum zur Verfügung. Ihnen gebührt eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die sachlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen (ErfK-Dieterich GG Art. 3 Rn. 29). Bei der Normsetzung haben sie jedoch nach ständiger Rechtsprechung den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten, der es verbietet, gleiche Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln.

bb) Die tarifliche Regelung des eMTV verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Tarifvertragsparteien konnten nicht nur unterschiedliche Grundvergütungen regeln; sie konnten auch Arbeitnehmer höherer Vergütungsgruppen von Leistungen ausnehmen, die Arbeitnehmern in den unteren Vergütungsgruppen zustehen. Die Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien beinhaltet das Recht, Erschwernisse durch eine höhere Grundvergütung als abgegolten anzusehen, die in unteren Vergütungsgruppen durch einen Zuschlag besonders abgegolten werden.

Üblich sind solche Regelungen insbesondere im Bereich der Überstundenvergütung und -zuschläge, die zum Teil in höheren Vergütungsgruppen nicht gewährt werden. § 35 BAT sieht insoweit vor, daß die Überstundenzuschläge in den Vergütungsgruppen X bis V c 25 vH, in den Vergütungsgruppen V a und V b 20 vH und in den Vergütungsgruppen IV b bis I 15 vH betragen. Ein Ausschluß bzw. eine modifizierte Gewährung von Zeitzuschlägen ist auch in den folgenden Sonderregelungen enthalten: SR 2 d Nr. 4 Satz 2 und Nr. 8 Satz 1, SR 2 e I Nr. 5 Unterabs. 2 Satz 2, SR 2 e II Nr. 4 Abs. 8 iV mit Abs. 7, SR 2 f Nr. 3 Abs. 10, SR 2 g Nr. 3 Abs. 7 Abschn. I und II, SR 2 k Nr. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, SR 2 I I Nr. 3, SR 2 n Nr. 4 iV mit Nr. 3 Abschn. B, SR 2 q Nr. 3 Satz 1, SR 2 x Nr. 2 (vgl. Aufstellung bei Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand Januar 2000 § 35 Rn. 54).

Der Umstand, daß der Kläger nicht wegen der Art seiner Tätigkeit, sondern aufgrund der Regelungen des ÜTV und der damit verbundenen Besitzstandswahrung in die VergGr. C eingruppiert wurde und nach dieser vergütet wird, führt nicht zu einem anderen Ergebnis.

Die Regelungen des ÜTV sollten verhindern, daß die bisher nach dem überwiegend erheblich günstigeren Vergütungssystem des Senders RIAS vergüteten Arbeitnehmer bei der Eingruppierung nach dem neuen VTV DeutschlandRadio finanziell schlechter gestellt werden. Dies war erforderlich, da es bei Eingruppierungen allein anhand der allgemeinen und speziellen Tätigkeitsmerkmale jedenfalls überwiegend zu deutlich geringeren Vergütungen gekommen wäre. Andererseits sollte eine Eingliederung in das neue Vergütungssystem verhindern, daß dauerhaft mehrere Vergütungssysteme parallel Anwendung finden. Die von den Tarifvertragsparteien hierzu aufgestellten Kriterien einschließlich der Besitzstandswahrung galten für alle Arbeitnehmer gleichermaßen. Allein die vom Kläger beklagte Konsequenz für Arbeitnehmer der VergGr. IV VTV RIAS führt nicht dazu, daß die Eingruppierung des Klägers in die VergGr. C VTV DeutschlandRadio nicht als sachgerecht angesehen werden kann. Dies behauptet der Kläger auch nicht. Ist aber die Eingruppierung als sachlich richtig anzusehen, dann ist es auch gerechtfertigt, den Arbeitnehmer entsprechend seiner Eingruppierung zu behandeln.

Darauf, daß es auch andere Kriterien für eine Umgruppierung und eine Besitzstandswahrung gegeben hätte, die nicht zu einem Verlust von Zeitzuschlägen geführt hätten und damit für den Kläger günstiger gewesen wären, kommt es nicht an. Es ist nicht zu beanstanden, daß die Tarifvertragsparteien die bisherigen Vergütungsansprüche bei der Eingruppierung in einer Form berücksichtigt haben, die in den höheren Stufen auch ohne Änderung der Tätigkeit zur Umgruppierung führte. Ob eine andere Lösung zweckmäßiger, vernünftiger oder gerechter wäre, haben die Gerichte nicht zu überprüfen (BAG 7. November 1995 - 3 AZR 952/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bühnen mwN). Angesichts der den Tarifvertragsparteien eingeräumten weiten Gestaltungsfreiheit sind sie nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung zu wählen (BVerfG 8. April 1987 - 2 BvR 909/82 ua. - BVerfGE 75, 108, 157; BAG 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68; 15. Juli 1999 - 6 AZR 693/97 - nv. mwN).

d) Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 5 und § 11 Abs. 2 ArbZG.

Nach § 6 Abs. 5 ArbZG hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen. § 11 Abs. 2 bestimmt die entsprechende Geltung der §§ 3 bis 8 ArbZG für Sonn- und Feiertagsarbeit.

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts betreffen diese Bestimmungen nicht den Klageanspruch. Der Kläger begehrt Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern, die - wie er - Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit verrichten müssen. Die genannten Gesetzesbestimmungen bezwecken jedoch den Ausgleich im Verhältnis zu Arbeitnehmern, die keine Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeiten verrichten müssen. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber, soweit keine tarifvertragliche Ausgleichsregelung besteht, für die während der Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (§ 6 Abs. 5, § 11 Abs. 2 ArbZG). Auf diesen Anspruch richtet sich die Klage nicht.

2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.

Der Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage in Form einer hypothetischen Stufensteigerung ergibt sich weder aus tariflichen Vorschriften noch aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.

aa) Tarifliche Regelungen, die einen solchen Anspruch begründen könnten, sind weder im eMTV noch im ÜTV oder im VTV enthalten; § 4 ÜTV rechtfertigt das Begehren des Klägers nicht.

bb) Auch der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz vermag einen Anspruch auf Zahlung der begehrten Besitzstandszulage nicht zu begründen. Die Beklagte hat den Kläger bei Anwendung der Eingruppierungsrichtlinien der Eingruppierungskommission vom 15. Dezember 1995 nicht ungleich behandelt. Diese Richtlinien sehen vor, daß Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die in der Vergangenheit einen Anspruch auf Zeitzuschläge hatten und diese nach den neuen Vergütungsbestimmungen nicht mehr haben, im Sinne der DLF-Praxis einen Ausgleich in Form von vorgezogenen Stufensteigerungen und/oder durch positive bzw. negative Anpassung eine Verlängerung bzw. Verkürzung der Wartezeit erhalten. Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bei der Umgruppierung oder Höhergruppierung in die Endstufe einer nicht zuschlagspflichtigen Vergütungsgruppe kommen, ist ein Ausgleich nicht möglich. Am 31. Januar 1996 wurde ergänzt, daß Härtefallregelungen im Einzelfall nicht ausgeschlossen seien. In der Abschlußbemerkung heißt es schließlich: "Die hier aufgelisteten und anzuwendenden Maßnahmen sind ausschließlich im Zusammenhang mit der Umgruppierung der MitarbeiterInnen in das neue Tarifgefüge zu sehen und stellen kein Präjudiz dar, es gelten uneingeschränkt die Tarifziffern des eMTV." In der Sitzung vom 6. Mai 1996 hat die Eingruppierungskommission eine Härtefallregelung für Mitarbeiter getroffen, für die ein Ausgleich entsprechend der og. Verfahrensrichtlinien nicht in Betracht kommt.

Die Beklagte hat durch die Anwendung dieser Regelung gleichförmig den Wegfall der Zeitzuschläge bei den Umgruppierungen berücksichtigt und durch Verkürzung der Wartezeit bis zum Erreichen der nächsten Stufe oder vorzeitiges Aufrücken in die nächste Stufe einen gewissen Ausgleich für den Verlust von Zeitzuschlägen geschaffen. Für diejenigen Mitarbeiter, die ohnehin die Endstufe ihrer Vergütungsgruppe erreicht hatten, kam ein solcher Ausgleich nicht in Betracht. Aus diesem Grund wurde ihnen eine auf 24 Monate befristete monatliche Ausgleichszulage gewährt.

Dieses Vorgehen der Beklagten enthielt keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Die von der Beklagten angewendeten Grundsätze für die Gewährung eines Ausgleichs führen nicht zu einer systemwidrigen Schlechterstellung vergleichbarer Arbeitnehmer. Bei einem Vergütungssystem, welches - wie das der Beklagten - eine regelmäßige Steigerung der Vergütung nach gewissen Zeiträumen bis zum Erreichen einer Endstufe vorsieht, ergeben sich für Arbeitnehmer, die die Endstufe ihrer Vergütungsgruppe erreicht haben, bei unveränderter Tätigkeit keine weitergehenden Vergütungsansprüche, während die anderen Arbeitnehmer in bestimmten Abständen einen Anspruch auf Vergütung nach der jeweils höheren Stufe haben. Damit liegt aber auch ein sachlicher Grund dafür vor, den Ausgleich für den Verlust von Zeitzuschlägen bei Arbeitnehmern, die sich in der Endstufe ihrer Vergütungsgruppe befinden, außerhalb des Vergütungssystems zu regeln.

Ob die Beklagte überhaupt verpflichtet war, auch für diese Arbeitnehmergruppe einen vergleichbaren Ausgleich zu schaffen, kann offen bleiben. Sie hat dies jedenfalls in Form der sog. "Härtefallregelung" getan und dabei den Umfang der bisher erhaltenen Zuschläge sowie die Dauer der regelmäßigen Wartezeit bis zum Erreichen einer höheren Vergütungsstufe berücksichtigt. Die Beklagte hat damit generelle Regelungen angewendet, durch die sie jeweils vergleichbare Sachverhalte gleich behandelt hat.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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