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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 25.02.1999
Aktenzeichen: 6 AZR 512/97
Rechtsgebiete: BVO, Arzneimittelgesetz, SGB V, RVO, GG


Vorschriften:

Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) vom 27. März 1975 des Landes Nordrhein-Westfalen § 4 Nr. 7
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) vom 27. März 1975 des Landes Nordrhein-Westfalen § 10
Arzneimittelgesetz § 2 Abs. 1
Arzneimittelgesetz § 2 Abs. 2
SGB V § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
RVO § 182 Abs. 1 Nr. 1 b
GG Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:

1. Der Begriff des Arzneimittels i.S. der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -)vom 27. März 1975 des Landes Nordrhein-Westfalen beschränkt sich auf die Arzneimittel i.S. von § 2 Abs. 1 AMG. Danach sind antiallergene Bettbezüge keine Arzneimittel i.S.v. § 4 Nr. 7 BVO. Sie sind auch keine "Verbandmittel und dergleichen" i.S. dieser Bestimmung.

2. Antiallergene Bettbezüge sind als Hilfsmittel nicht nach § 4 Nr. 10 BVO beihilfefähig, da sie zu den Gegenständen i.S.v. Satz 9 dieser Bestimmung gehören, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung benutzt werden können.

Aktenzeichen: 6 AZR 512/97 Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 25. Februar 1999 - 6 AZR 512/97 -

I. Arbeitsgericht Düsseldorf - 4 Ca 7737/96 - Urteil vom 19. März 1997

II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 11 Sa 521/97 - Urteil vom 20. Juni 1997


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Beihilfe für antiallergene Mittel (Kissen, Bett usw.)

Gesetz: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) vom 27. März 1975 des Landes Nordrhein-Westfalen § 4 Nr. 7, 10; Arzneimittelgesetz § 2 Abs. 1 und 2; SGB V § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; RVO § 182 Abs. 1 Nr. 1 b; GG Art. 3 Abs. 1

6 AZR 512/97 11 Sa 521/97 Düsseldorf

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 25. Februar 1999

Schneider, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 25. Februar 1999 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Armbrüster als Vorsitzenden, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl und den Richter am Bundesarbeitsgericht Böck sowie die ehrenamtlichen Richter Klabunde und Stahlheber für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 1997 - 11 Sa 521/97 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Beihilfe für von ihm angeschaffte antiallergene Bettbezüge.

Der Kläger ist seit dem 1. August 1991 bei dem beklagten Verein als Leiter der Abteilung Analytische Chemie beschäftigt. Der Beklagte ist eine Gesellschaft zur Förderung der Lufthygiene und Silikoseforschung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, dessen Mitglieder u.a. die Bundesrepublik Deutschland und das Land Nordrhein-Westfalen sind. Der Kläger erhält nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien Beihilfe entsprechend den Beihilfevorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen.

Der Kläger leidet an einer Hausstaubmilben-Allergie. Nach der vom Kläger vorgelegten "HNO-fachärztlichen Bescheinigung zur Vorlage bei der Krankenversicherung" vom 28. Februar 1996 besteht die Gefahr der Entwicklung eines Asthma bronchiale. Zur Vorbeugung wird dem Kläger dringend zu einer Hausstaubsanierung im häuslichen Umfeld geraten, um die medikamentöse Behandlung zu reduzieren. Gleichzeitig wird in der Bescheinigung "in Anlehnung an das Urteil des Bundessozialgerichts (AZ 1 RK 18/94) ... die Übernahme der damit anfallenden Incasing-Kosten (Spezialummantelungen für Bettmatratzen, Kopfkissen und Bezüge) beantragt".

Der Kläger erwarb am 23. März 1996 je zwei ACB Original Matratzenbezüge à 215,00 DM, ACB Original Bettbezüge à 215,00 DM sowie ACB Perfect Kissenbezüge à 75,00 DM und beantragte bei dem Beklagten Beihilfe zu diesen Anschaffungskosten in Höhe von 1.006,00 DM für antiallergene Bettbezüge. Der Beklagte lehnte die Gewährung von Beihilfe zuletzt mit Schreiben vom 7. Oktober 1996 ab und begründete die Ablehnung damit, daß die antiallergenen Bettbezüge nach den Beihilfevorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen nicht beihilfefähig seien, da sie auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung benutzt werden könnten.

In § 4 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO -) vom 27. März 1975 des Landes Nordrhein-Westfalen heißt es:

"Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen

Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen die Kosten für:

...

7. die bei ärztlichen oder zahnärztlichen Verrichtungen verbrauchten und die aufgrund einer schriftlichen ärztlichen oder zahnärztlichen Verordnung beschafften Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen. Nicht beihilfefähig sind

...

10. vom Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel, zu denen auch Körperersatzstücke, Kontrollgeräte sowie Apparate zur Selbstbehandlung rechnen. ... Zu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden können (sog. Band-scheibenmatratzen, Liegestühle, Gesundheitsschuhe, Fieberthermometer, Heizkissen, Bestrahlungslampen u. dgl.). ..."

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Beihilfe zu den Anschaffungskosten für die antiallergenen Bettbezüge. Diese seien unter die in § 4 Nr. 7 BVO genannten Begriffe "Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen" einzuordnen. Die antiallergenen Bettbezüge seien auch Hilfsmittel i.S.v. § 4 Nr. 10 BVO. Wegen der harten Struktur der Bezüge und wegen des - bei Waschen im Zwei-Wochen-Turnus - schnellen Verschleißes dieser Bettwäsche handele es sich nicht um "Gegenstände, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung" i.S.v. § 4 Nr. 10 Satz 9 BVO benutzt werden könnten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.006,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. März 1997 zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die vom Kläger angeschafften antiallergenen Bettbezüge seien nicht beihilfefähig.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe zu den Kosten der von ihm angeschafften antiallergenen Bettbezüge.

1. Antiallergene Bettbezüge sind keine Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen iSv. § 4 Nr. 7 BVO.

a) Sie sind keine Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne.

aa) § 2 Arzneimittelgesetz (AMG) bestimmt in Absatz 1, eingeleitet mit den Worten "Arzneimittel sind" die sog. "eigentlichen Arzneimittel", und in Absatz 2, eingeleitet mit den Worten "als Arzneimittel gelten", die sog. "fiktiven Arzneimittel". Gemeinsames Merkmal der "eigentlichen Arzneimittel" ist ihre Anwendung am oder im Körper, während die Gruppe der "fiktiven Arzneimittel" auch Stoffe und Zubereitungen aufweist, die ohne Anwendung am oder im Körper dazu bestimmt sind, Krankheitserreger zu bekämpfen.

bb) Dagegen kommt es nach Ansicht des Bundessozialgerichts für den krankenversicherungsrechtlichen Begriff des Arzneimittels bei der Auslegung von § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V ("Die Krankenbehandlung umfaßt ... 3. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln") wie auch bei Auslegung der Vorgängerbestimmung von § 182 Abs. 1 Nr. 1 b RVO nicht entscheidend darauf an, ob das in Frage stehende Mittel zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sei (BSG 21. November 1991 - 3 RK 18/90 - SozR 3 - 2200 § 182 Nr. 11) oder ob es eine unmittelbare Heilwirkung habe (BSG 10. Mai 1995 - 1 RK 18/94 - NZS 1995, 457, 458). Es genüge, wenn das Mittel in bezug auf eine bestimmte Gesundheitsstörung schädigende Einflüsse vom Körper abhalte und somit die konkrete Erkrankung zwar nur mittelbar, aber doch gezielt bekämpfe (Urteil vom 10. Mai 1995, aaO). Diese Voraussetzungen erfüllten auch antiallergene Matratzen- und Kissenbezüge.

cc) Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kommen demgegenüber als Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts grundsätzlich nur Mittel in Betracht, die dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 1996 (- 2 C 5.95 - DÖD 1997, 133), betreffend die Beihilfefähigkeit eines Hausstaubmilbenvernichtungsmittels "Acarosan" sowie eines Mittels zum Testen der Belastung textiler Gegenstände mit Hausstaubmilben und deren Ausscheidungen "Acarex-Test", hat das Bundesverwaltungsgericht die mit der vom erkennenden Senat auszulegenden weitgehend gleichlautende Bestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 6 BVO Rheinland-Pfalz ausgelegt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind Arzneimittel im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich nur Mittel, die dazu bestimmt sind, ihre Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung am oder im menschlichen Körper zu erzielen. Dies deckt sich im wesentlichen mit dem engeren (eigentlichen) Arzneimittelbegriff in § 2 Abs. 1 AMG.

Zu dem vom Bundessozialgericht in einem Urteil vom 21. November 1991 (aaO) gefundenen gegenteiligen Ergebnis führt das Bundesverwaltungsgericht aus (aaO, S. 134):

"Dies hat das Bundessozialgericht auf die gegenüber dem Beihilferecht anders lautenden und anders aufgebauten, insbesondere erheblich weniger differenzierten Vorschriften des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung gestützt (...) Soweit sich danach eine unterschiedliche Behandlung der Kosten der hier streitigen Mittel im beamtenrechtlichen Beihilferecht einerseits und im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung andererseits ergibt, sind dagegen angesichts der grundsätzlichen Unterschiede beider Sicherungssysteme keine Bedenken aus übergeordnetem Recht zu erheben (vgl. BVerwGE 60, 212, 222 f.)."

dd) Der Senat schließt sich wie die Vorinstanzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an und beschränkt den Begriff des Arzneimittels auf die "eigentlichen Arzneimittel" im Sinne von § 2 Abs. 1 AMG.

Da die Beihilfevorschriften selbst den Begriff des Arzneimittels nicht näher bestimmen, ist es sachgerecht, zur Begriffsbestimmung zunächst auf das Arzneimittelgesetz zurückzugreifen. Ebenso folgerichtig ist es, diejenigen Substanzen als Arzneimittel i.S. des Beihilferechts zu bestimmen, bei denen das Arzneimittelgesetz selbst davon ausgeht, daß sie Arzneimittel "sind". Indem das AMG in seinem § 2 Abs. 2 für die dort behandelten Sachverhalte bestimmt, daß sie - nur - als Arzneimittel "gelten" sollen, bedeutet dies umgekehrt, daß diese Sachverhalte gerade keine Arzneimittel "sind", und daß sie nur denselben Regeln wie Arzneimittel unterworfen werden sollen. Der Begriff des Arzneimittels wird auf diese Gruppe nur deshalb erstreckt, weil sie nach der Zielsetzung des betreffenden Gesetzes auch den dort aufgestellten Regelungen unterworfen werden sollen. Die Zielsetzung des Arzneimittelgesetzes ist eine wesentlich andere als diejenige der Beihilfevorschriften. Das AMG bezweckt nach seinem § 1 Verkehrssicherheit und Verbraucherschutz. Dies rechtfertigt eine weite Auslegung. Demgegenüber soll die Beihilfe dem Beihilfeberechtigten bei Belastungen aufgrund unverschuldeter, durch die Regelalimentation nicht abgedeckter Notfälle einen amtsangemessenen Lebensunterhalt sichern, ohne daß der Gestaltungsspielraum des Dienstherrn darauf einzuengen wäre, daß ein Ausgleich jeglicher aus Anlaß von Krankheit entstandener Aufwendungen gewährleistet sein müßte (vgl. auch Hamburgisches OVG 17. Juni 1994 - Bf I 17/93 - ZBR 1995, 245, 246, mwN).

Danach sind antiallergene Bezüge keine Arzneimittel iSv. § 4 Nr. 7 BVO, da sie nicht am oder im Körper des Allergikers wirken. Sie bezwecken, gesundheitsfördernde Verhältnisse in der Umgebung des Allergikers herzustellen. Auf den Körper des Allergikers wirken sie sich nur indirekt aus, indem sie die von Milben besiedelten Gegenstände mit einer undurchdringlichen Ummantelung umgeben und deshalb verhindern, daß die Milben oder deren Ausscheidungen die betreffenden Gegenstände verlassen und auf den menschlichen Körper übergehen können.

b) Die antiallergenen Bezüge sind auch keine "Verbandmittel und dergleichen".

aa) Nach dem üblichen medizinischen Sprachgebrauch sind Verbände therapeutisch und prophylaktisch anzuwendende Verbandmaterialien bzw. die spezielle Art der äußerlichen Applikation verschiedener Materialien. Sie existieren in folgenden Formen: Wundauflage, Pflasterverband (Wundschnellverband) oder (Plastik-) Sprühverband; Druckverband oder Kompressionsverband; Okklusivverband; ruhigstellende Verbände, z.B. Gipsverband oder Schienenverband; funktionelle Verbände, z.B. Tape-Verband; Streckverband (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl., S. 1656, Stichwort "Verbände").

Dieser Begriffsbestimmung unterfallen die antiallergenen Bezüge nicht, nachdem sie weder auf den Körper aufgelegt noch in irgendeiner Weise mit diesem verbunden werden.

bb) Dem Landesarbeitsgericht ist auch zu folgen, als es den in § 4 Nr. 7 Satz 1 BVO enthaltenen Zusatz "und dergleichen" nicht auf Arzneimittel, sondern nur auf Verbandmittel bezogen hat. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht sein Auslegungsergebnis aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift abgeleitet. Der Zusatz "und dergleichen" bezweckt nicht, den Begriff des Arzneimittels auf eine nicht abgrenzbare Vielfalt von Stoffen zu erweitern, die nicht am oder im Körper angewendet werden. Es wäre widersprüchlich, wenn ausgerechnet an einer derart grundlegenden Stelle des Beihilferechts wie derjenigen, die das "Arzneimittel" behandelt, durch einen so unklaren Zusatz wie "und dergleichen" ein weites, nur im Wege der Auslegung zu füllendes Feld eröffnet werden sollte. Antiallergene Bezüge sind damit nicht "dergleichen wie Verbandmittel". Sie gehen weder eine feste oder dauerhafte Verbindung mit dem Körper ein, noch unterstützen sie die Herstellung eines Verbandes oder wären als Verbrauchsmaterial, einem Colostomiebeutel vergleichbar, einzuordnen.

2. Antiallergene Bettbezüge sind als Hilfsmittel auch nicht nach § 4 Nr. 10 BVO beihilfefähig. Nach dieser Bestimmung gehören zu den Hilfsmitteln nicht Gegenstände, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung benutzt werden können (§ 4 Nr. 10 Satz 9 BVO).

Im Rahmen der allgemeinen Lebensführung benutzbar sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die auch von Gesunden benutzt werden (Schröder/Beckmann/Weber Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder Stand Februar 1999 Teil 1/6, BhV § 6 Erläuterungen Anm. 9 Abschn. 10). Die Eigenschaft als Gebrauchsgegenstand geht nicht schon dadurch verloren, daß dieser durch gewisse Veränderungen oder durch eine bestimmte Qualität oder Eigenschaft behindertengerecht gestaltet wird (Gerlach in Hauck/Haines SGB V, K § 33 Rn. 14). Dabei kommt es auf die objektive Eigenart und Beschaffenheit des betreffenden Gegenstandes an, nicht darauf, ob im Einzelfall der Gegenstand auch ohne Erkrankung überhaupt oder in gleich teurer Ausführung beschafft worden wäre (BVerwG 14. März 1991 - 2 C 23.89 - ZBR 1991, 350).

Ob die antiallergenen Bezüge im vorliegenden Fall die herkömmliche Bettwäsche ersetzen können oder ob sie ohne einen zusätzlichen herkömmlichen Bettbezug im Hinblick auf ihre Struktur und Lebensdauer nicht eingesetzt werden können, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, daß die Bezüge dazu dienen, die Matratze, die Bettdecke und das Kopfkissen für den Kläger als Allergiker nutzbar zu machen. Damit ersetzen sie eine (Spezial-)Matratze, Bettdecke und Kopfkissen für Allergiker und sind vergleichbar mit den in dem Klammerzusatz von § 4 Nr. 10 Satz 9 BVO ("u. dgl.") genannten Bandscheibenmatratzen, Liegestühlen, Gesundheitsschuhen, Fieberthermometern, Heizkissen und Bestrahlungslampen (vgl. VG Saarland 9. Mai 1996 - 3 K 87/94 - nv., ausschnittsweise zitiert in: Schröder/Beckmann/Weber, aaO).

3. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch einen Verstoß gegen höherrangiges Recht verneint. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor im Hinblick auf die vom Kläger behauptete Ungleichbehandlung mit den in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern. Letztere ist ein Vorsorge- und Leistungssystem, dem ein grundsätzlich anderer Zweck zugrunde liegt als dem der Krankheitsvorsorge der Beamten und Versorgungsempfänger (BVerwG 30. Mai 1996 - 2 C 5.95 - DÖD 1997, 133, 134; BVerwG 26. Juli 1984 - 2 B 132.83 - DVBl. 1984, 963, 964; BVerwG 18. Juni 1980 - 6 C 19/79 - BVerwGE 60, 212, 222 f.). Im übrigen hat der Kläger nicht ausgeführt, aus welchen Gründen ihm die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung verschlossen war bzw. ist. Schon deshalb ist ihm die Berufung auf die Ungleichbehandlung mit den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung verwehrt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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