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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 29.03.2001
Aktenzeichen: 6 AZR 653/99
Rechtsgebiete: SGB IV, BGB


Vorschriften:

SGB IV § 26 Abs. 2
SGB IV § 28 e
SGB IV § 28 g
BGB § 812 Abs. 1
BGB § 818 Abs. 1
BGB § 818 Abs. 2
Der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge steht nicht demjenigen zu, der die Beiträge an die Einzugsstelle abgeführt hat, sondern demjenigen, der die Beiträge getragen hat (§ 26 Abs. 3 SGB IV). Der Anspruch auf Erstattung der Arbeitnehmeranteile steht daher dem Arbeitnehmer zu.

Beruht die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge auf einer Gehaltsüberzahlung, hat der Arbeitnehmer den Erstattungsanspruch oder - wenn ihm der Arbeitnehmeranteil bereits erstattet wurde - den Erstattungsbetrag auf Kosten des Arbeitgebers ohne Rechtsgrund erlangt. Er ist daher nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, entweder den Erstattungsanspruch an den Arbeitgeber abzutreten oder ihm den erstatteten Betrag herauszugeben.


BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

6 AZR 653/99

Verkündet am 29. März 2001

In Sachen

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2001 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Peifer, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Armbrüster, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den ehrenamtlichen Richter Dr. Beus und die ehrenamtliche Richterin Markwat für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 22. September 1999 - 17 Sa 1539/99 - aufgehoben, soweit es die Widerklage abgewiesen hat.

2. Der Rechtsstreit wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Der Kläger war bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Mit der Klage hat er um Feststellung gebeten, daß der Beklagten entgegen ihrer Behauptung aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis für den Zeitraum vom 1. April 1997 bis einschließlich 30. April 1998 keine Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Vergütung zustehen. Mit der Widerklage hat die Beklagte beantragt, den Kläger zu verurteilen, an sie wegen Überzahlung den Betrag von 5.190,49 DM nebst 5,5 % Zinsen seit Zustellung der Widerklage zu zahlen. Der Kläger hat daraufhin die Feststellungsklage zurückgenommen. Das Arbeitsgericht hat den Kläger in vollem Umfang der Widerklage zur Zahlung nebst der laufenden Zinsen seit 5. Januar 1999 verurteilt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers hinsichtlich eines Betrags von 4.660,31 DM zurückgewiesen. Dieser errechnet sich aus den Nettozahlungen für die Zeit von Juni 1997 bis April 1998 und der für die Monate Juni 1997 bis September 1997 abgeführten Lohnsteuer. In Höhe eines Betrags von 530,18 DM, der dem von der Beklagten für die Monate Juni 1997 bis September 1997 abgeführten Gesamtsozialversicherungsbeitrag entspricht, soweit dieser von dem Beschäftigten zu tragen ist, hat das Landesarbeitsgericht auf die Berufung hin die Widerklage abgewiesen, weil der Kläger insoweit nicht bereichert sei, die Beklagte sich vielmehr an die Einzugsstelle halten müsse. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der für sie vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils fordert.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsurteil war, soweit in ihm die Widerklage abgewiesen wird, aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger habe für die Zeit von Juni 1997 bis April 1998 nur Vergütung nach dem TV Arb-O zugestanden. Er habe deshalb nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB die Differenz zu der erhaltenen Vergütung nach TV Arb zurückzuzahlen. Diese Verpflichtung beziehe sich aber nicht auf den von der Beklagten in der Zeit von Juni 1997 bis September 1997 zu Unrecht abgeführten, vom Kläger zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, weil der Kläger insoweit nicht bereichert sei. Die Beklagte sei gemäß § 28 e Abs. 1 SGB IV Schuldnerin des Gesamtsozialversicherungsbeitrags; der Kläger müsse sich nach § 28 g SGB IV nur den Abzug des von ihm zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gefallen lassen. Die Beklagte erfülle mit der Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ausschließlich eine eigene Verpflichtung. Im Falle einer Lohnüberzahlung müsse sie daher den zu Unrecht abgeführten Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegenüber der Einzugsstelle geltend machen; ein Rückgriff auf den betroffenen Arbeitnehmer scheide insoweit aus.

II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist, soweit sie die in der Revisionsinstanz noch streitige Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich des vom Kläger zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags betreffen, nicht zu folgen. Ob und in welchem Umfang die Widerklage begründet ist, kann das Revisionsgericht nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht beurteilen. Dies hat das Berufungsgericht nachzuholen, das dazu ergänzende Feststellungen treffen muß.

1. Nach dem in der Revision nicht mehr streitigen Sachverhalt stand dem Kläger für die Monate Juni 1997 bis April 1998 lediglich eine Vergütung nach dem TV Arb-O zu. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB hat die Beklagte gegen den Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der Differenz zu der Vergütung nach dem TV Arb, die der Kläger erhalten hat. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts bezieht sich diese Verpflichtung auch auf den von der Beklagten in der Zeit von Juni 1997 bis September 1997 zu Unrecht geleisteten Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, der vom Kläger zu tragen ist. Auch insoweit ist der Kläger bereichert.

2. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB ist derjenige, der durch Leistung etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, zur Herausgabe verpflichtet. Ist Inhalt der Vergütungsvereinbarung eine Geldleistung, bezieht sich die Verpflichtung des Arbeitgebers auf Zahlung einer bestimmten Summe Geldes, des sog. Bruttobetrages. Dieser unterliegt regelmäßig öffentlich-rechtlichen Abzügen. Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer den gesamten Bruttobetrag. Die arbeitsrechtliche Vergütungspflicht beinhaltet nicht nur die Nettoauszahlung, sondern umfaßt auch die Leistungen, die nicht in einer unmittelbaren Auszahlung an den Arbeitnehmer bestehen (vgl. BAG GS 7. März 2001 - GS 1/00 - zVv.; 15. März 2000 - 10 AZR 101/99 - AP BAT §§ 22, 23 Zuwendungs-TV Nr. 24 = EzA BGB § 196 Nr. 12; 5. April 2000 - 10 AZR 257/99 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 224 = EzA TVG § 4 Öffentlicher Dienst Nr. 13; 19. Oktober 2000 - 8 AZR 20/00 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 11 = EzA BGB § 286 Nr. 1; 29. Juli 1980 - 6 AZR 231/78 - BAGE 34, 80, 83 f.; 29. Juli 1980 - 6 AZR 1098/78 - AP BPersVG § 46 Nr. 1, zu 1 der Gründe; 14. Januar 1964 - 3 AZR 55/63 - BAGE 15, 220, zu 3 der Gründe; BGH 21. April 1966 - VII ZB 3/66 - AP BGB § 611 Lohnanspruch Nr. 13, zu 2 der Gründe; BFH 6. Dezember 1991 - VI R 122/89 - BFHE 166, 540, 543 f.; 29. Juni 1993 - VI B 108/92 - BFHE 171, 409, 411; Schaub Arbeitsrechts-Handbuch 9. Aufl. § 71 I 4 a, b Rn. 4 f. = S 589 f.; MünchKomm Müller-Glöge BGB 3. Aufl. § 611 Rn. 293 f., 339 f.; MünchArbR/Hanau 2. Aufl. § 62 Rn. 1, § 64 Rn. 1, 44 ff., 67 ff., 72 ff., § 72 Rn. 9; ErfK/Preis 2. Aufl. § 611 BGB Rn. 706; Kasseler Handbuch/Künzl 2. Aufl. 2.1 Rn. 584 ff., 662 ff.).

Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer somit auch die Beträge der Arbeitnehmeranteile (vgl. § 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III, § 249 Abs. 1 SGB V, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 58 Abs. 1 SGB XI), die der Beschäftigte in allen Zweigen der Sozialversicherung (§ 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1 SGB IV) zu tragen hat. Andernfalls könnte er seinen Anspruch nicht durch Abzug des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vom Arbeitsentgelt (§ 28 g SGB IV) geltend machen. Zwar ist der Arbeitgeber Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gegenüber der Einzugsstelle (§ 28 e SGB IV). Die Einzugsstelle erscheint nach außen - gegenüber dem Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als Beitragsschuldner - als Inhaberin der Forderung (BSG 29. Juni 2000 - B4 RA 57/98 R - NZS 2001, 370). § 28 e Abs. 1 SGB IV regelt nur die Zahlungspflicht, nicht dagegen, wer letztlich finanziell belastet wird, also den Betrag "zu tragen hat". Dies ist hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile der Arbeitnehmer, der seine Beitragsteile wirtschaftlich aus dem ihm zustehenden Bruttoentgelt trägt. Der Arbeitgeber hat ihm hierzu den in Geld ausgedrückten entsprechenden Vermögenswert zu verschaffen. Dieser Wert kommt dem Arbeitnehmer in der Sozialversicherung unmittelbar zugute. Dieser Beitragsteil stammt aus dem Einkommen des Arbeitnehmers. Daran ändert die aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen zum Schutz des Versicherten begründete eigene Zahlungspflicht des Arbeitgebers nach § 28 e SGB IV nichts. Das Gesetz wählt allein aus technischen Gründen den direkten Zahlungsweg vom Arbeitgeber an die Einzugsstelle (§ 28 h, § 28 i SGB IV). Den im Arbeitnehmeranteil liegenden Vermögenswert erlangt somit der Arbeitnehmer (Weber Anm. zu BAG 11. August 1998 - 9 AZR 122/95 (A) - AP BGB § 288 Nr. 1, zu VI 1 b der Anmerkung; vgl. §§ 3 ff. SGB III, §§ 11 ff. SGB V, §§ 9 ff. SGB VI). Fehlt es - wie hier - an der Leistungspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, so erlangt dieser nicht nur durch die Auszahlung des Nettolohns, sondern auch durch die Abführung der Arbeitnehmeranteile an die Sozialversicherung eine Leistung ohne Rechtsgrund (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB).

3. Nach § 818 Abs. 1 BGB erstreckt sich die Herausgabepflicht auf das Erlangte. Kann dieses nicht herausgegeben werden, hat der Bereicherungsschuldner den Wert zu ersetzen (§ 818 Abs. 2 BGB). Erlangt hat der Kläger den Erstattungsanspruch nach § 26 Abs. 2 SGB IV, der nach § 26 Abs. 3 SGB IV allein ihm zusteht. Die Beklagte hat somit gegen den Kläger einen Anspruch auf Abtretung dieses gegen die Sozialversicherungsträger bestehenden Anspruchs des Klägers. Ist die Übertragung dieses Anspruchs auf die Beklagte nicht möglich, weil dem Kläger von der Einzugsstelle die zu Unrecht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge bereits ausgezahlt wurden, hat er den Wert des Anspruchs zu ersetzen. Nur in diesem Fall wäre der Zahlungsantrag begründet. Die zur Entscheidung dieser Frage erforderlichen Feststellungen muß das Landesarbeitsgericht treffen.

4. Das Landesarbeitsgericht hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.

Ende der Entscheidung

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