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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 24.02.2000
Aktenzeichen: 6 AZR 660/98
Rechtsgebiete: ÜTV, AnTV, BeschFG, EGV, GG


Vorschriften:

Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) § 7
Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundesbahn (AnTV) § 16
BeschFG § 2 Abs. 1
EGV Art. 119
GG Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:

Die kinderbezogene persönliche Zulage (PZÜ-K), die ein auf die DB AG übergeleiteter Angestellter nach § 7 des Tarifvertrags über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) erhält, verringert sich nach Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV um den Betrag, um den der kinderbezogene Teil des Ortszuschlags des im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten des Angestellten aufgrund einer Tariflohnerhöhung steigt.

Aktenzeichen: 6 AZR 660/98 Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 24. Februar 2000 - 6 AZR 660/98 -

I. Arbeitsgericht Herne - 2 Ca 2353/96 - Urteil vom 6. Juni 1997

II. Landesarbeitsgericht Hamm - 5 Sa 1458/97 - Urteil vom 3. April 1998


6 AZR 660/98 5 Sa 1458/97

BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Verkündet am 24. Februar 2000

Schneider, der Geschäftsstelle

In Sachen

Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,

pp.

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2000 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Peifer, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Armbrüster und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl sowie die ehrenamtlichen Richter Kamm und Matiaske für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. April 1998 - 5 Sa 1458/97 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

Die Parteien streiten für die Zeit ab Mai 1995 über die Höhe der kinderbezogenen persönlichen Zulage (PZÜ-K), die dem Kläger nach dem Tarifvertrag über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer (ÜTV) zusteht.

Der Kläger ist seit 1971 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Deutschen Bundesbahn, als Personalsachbearbeiter beschäftigt. Seine Ehefrau arbeitet als teilzeitbeschäftigte Angestellte bei der Stadt R .

Bis April 1995 erhielt der Kläger eine PZÜ-K in Höhe von 102,12 DM brutto monatlich. Ab Mai 1995 kürzte die Beklagte den Betrag auf 96,08 DM brutto, weil der kinderbezogene Teil des Ortszuschlags seiner Ehefrau von diesem Monat an aufgrund einer Tariferhöhung um 6,04 DM brutto monatlich gestiegen war. Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 9. November 1995 vergeblich gegen die Kürzung der PZÜ-K. Mit der Klage begehrt er die Zahlung des Kürzungsbetrags für die Zeit von Mai 1995 bis einschließlich Mai 1997.

Die Bestimmungen des ÜTV lauten auszugsweise wie folgt:

"Abschnitt II

Entgeltsicherung

...

§ 7

kinderbezogene persönliche Zulage

(1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung einer kinderbezogenen persönlichen Zulage (PZÜ-K) entsprechend den persönlichen Verhältnissen am 31. Dezember 1993.

Ausführungsbestimmungen

1. Steht der Ehegatte des Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst oder ist er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt und stünden ihm der Ortszuschlag nach Stufe 3 BBesG oder einer der folgenden Stufen oder Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zu, so besteht kein Anspruch nach Abs. 1.

Satz 1 gilt auch, wenn einer anderen Person für dasselbe Kind kinderbezogene Leistungen nach besoldungsrechtlichen oder tariflichen Vorschriften des öffentlichen Dienstes zustehen.

Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn dem Ehegatten des Arbeitnehmers oder einer anderen Person auch außerhalb des öffentlichen Dienstes aufgrund tarifvertraglicher oder sonstiger Regelungen entsprechende kinderbezogene Leistungen zustehen.

2. Erfüllt der Ehegatte (oder eine andere Person) die Voraussetzungen der Ausführungsbestimmung 1 und ist dieser bei dem anderen Arbeitgeber Teilzeitbeschäftigter und hat er bei diesem Anspruch auf den Sozialzuschlag/kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags anteilig zu seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, so erhält der Arbeitnehmer den Unterschiedsbetrag zwischen dem von dem anderen Arbeitgeber zu gewährenden Sozialzuschlag/kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags und dem Sozialzuschlag/kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags eines Vollzeitarbeitnehmers/Teilzeitarbeitnehmers - entsprechend den persönlichen Verhältnissen - nach den in § 2 genannten Tarifverträgen.

Vermindert der Ehegatte (oder die andere Person) ab bzw. nach dem 01. Januar 1994 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bei dem anderen Arbeitgeber, führt dies nicht zu einer Erhöhung des in Satz 1 genannten Unterschiedsbetrags.

Der Arbeitnehmer hat die entsprechenden Nachweise zu erbringen.

3. Der neu eingestellte Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Zahlung einer PZÜ-K.

(2) Die PZÜ-K ist der Betrag des Sozialzuschlags (§ 13 LTV, § 13 LTV-DR, § 13 Teil B Vz ATV 5) bzw. der des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags (§ 16 AnTV, § 16 AnTV-DR, § 16 Teil C Vz ATV 5) - jeweils einschließlich des ggf. zustehenden besonderen Erhöhungsbetrags -. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2a) Bei Angleichungen des Monatstabellenentgelts Gebiet Ost an das Monatstabellenentgelt Gebiet West wird die PZÜ-K für den Arbeitnehmer, dessen PZÜ-K auf der Grundlage des LTV-DR bzw. AnTV-DR ermittelt wurde, entsprechend erhöht.

(3) Ändern sich die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und würde dadurch bei Fortgeltung der v. g. Tarifverträge der Anspruch auf den Sozialzuschlag bzw. auf den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags - jeweils einschließlich des ggf. zustehenden besonderen Erhöhungsbetrags - ganz oder teilweise entfallen, verringert sich die PZÜ-K um den entsprechenden Betrag.

(4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, jede Änderung seiner persönlichen Verhältnisse unverzüglich der DB AG mitzuteilen."

Die Beklagte hat zu § 7 Abs. 1 ÜTV in Abstimmung mit der Gewerkschaft fünf Anwenderhinweise erlassen. Der Anwenderhinweis Nr. 4 lautet wie folgt:

"Minderung der PZÜ-K

Ist der Ehegatte der Arbeitnehmerin/die Ehegattin des Arbeitnehmers oder die andere Person bei dem anderen Arbeitgeber teilzeitbeschäftigt und erhöht sich bei dem anderen Arbeitgeber der Sozialzuschlag/kinderbezogene Teil des Ortszuschlags, so wird der Unterschiedsbetrag nach der Ausführungsbestimmung 2 zu § 7 Abs. 1 ÜTV entsprechend vermindert."

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die PZÜ-K stehe ihm auch nach dem 30. April 1995 in unveränderter Höhe zu. Der Tarifvertrag sehe eine Kürzung der PZÜ-K bei einer Erhöhung des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags des im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigten Ehegatten nicht vor. Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV regle lediglich den Fall, daß der Ehegatte seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vermindere, nicht aber den Fall der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Die Anwenderhinweise seien nicht Bestandteil der tariflichen Regelung. Die Kürzung führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 151,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Juni 1995 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, die Kürzung der PZÜ-K des Klägers entspreche dem Tarifvertrag. Aus dem Anwenderhinweis Nr. 4 zu § 7 Abs. 1 ÜTV ergebe sich, daß die Erhöhung des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags des im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten eine Kürzung der PZÜ-K zur Folge habe, da diese lediglich in Höhe des am 31. Dezember 1993 zu beanspruchenden Sozialzuschlags weiter zu zahlen sei. Die Anwenderhinweise seien von den Tarifvertragsparteien verbindlich vereinbart worden und daher bei der Auslegung des ÜTV zu berücksichtigen. Die Kürzung führe nicht zu einer Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten, da bei einer Vollzeitbeschäftigung des Ehegatten im öffentlichen Dienst kein Anspruch auf die PZÜ-K bestehe.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Die Beklagte war berechtigt, die PZÜ-K des Klägers ab Mai 1995 um den Betrag zu kürzen, um den der kinderbezogene Teil des Ortszuschlags seiner Ehefrau durch die Tariferhöhung gestiegen ist. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 ÜTV iVm. Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen. Die tarifliche Regelung verstößt weder gegen § 2 Abs. 1 BeschFG noch gegen Art. 119 EGV oder Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Nach § 7 Abs. 1 ÜTV haben auf die Beklagte übergeleitete Angestellte Anspruch auf Zahlung einer PZÜ-K entsprechend den persönlichen Verhältnissen am 31. Dezember 1993. Die PZÜ-K ist gemäß § 7 Abs. 2 ÜTV der Betrag des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags nach § 16 AnTV. Nach Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV besteht kein Anspruch auf die PZÜ-K, wenn der Ehegatte des Angestellten im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und ihm kinderbezogene Leistungen für dasselbe Kind zustehen. Ist der Ehegatte des Angestellten im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigt und hat er, wie die Ehefrau des Klägers, gegenüber seinem Arbeitgeber Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags anteilig zu seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, erhält der Arbeitnehmer nach Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV den Unterschiedsbetrag zwischen dem von dem anderen Arbeitgeber zu gewährenden kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags und dem kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags eines Vollzeitarbeitnehmers/Teilzeitarbeitnehmers - entsprechend den persönlichen Verhältnissen - nach § 16 AnTV. Da der kinderbezogene Teil des Ortszuschlags der Ehefrau des Klägers zum 1. Mai 1995 wegen einer Tariferhöhung um 6,04 DM monatlich gestiegen ist, hat sich der Unterschiedsbetrag zu dem kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags des Klägers nach § 16 AnTV entsprechend verringert.

Dieses bereits aus dem Wortlaut von Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV folgende Ergebnis steht im Einklang mit dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Normen und dem daraus zu ermittelnden Sinn und Zweck der Regelung, die bei der Tarifauslegung ebenfalls zu berücksichtigen sind (st. Rspr., vgl. BAG 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - BAGE 46, 308; 12. November 1997 - 10 AZR 206/91 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Bundesbahn Nr. 1; 28. Mai 1998 - 6 AZR 349/96 - AP BGB § 611 Bühnenengagementvertrag Nr. 52 = EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 5; 16. Juli 1998 - 6 AZR 672/96 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 27).

Die PZÜ-K dient, wie sich aus der Überschrift des Abschn. II des ÜTV ergibt, der Entgeltsicherung. Die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Beklagten sehen kinderbezogene Vergütungsbestandteile nicht vor. Neu eingestellte Arbeitnehmer haben deshalb keinen Anspruch auf die PZÜ-K (Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV). Um den auf die Beklagte übergeleiteten Arbeitnehmern den Betrag der bis zum Zeitpunkt der Überleitung gezahlten kinderbezogenen Vergütungsbestandteile zu sichern, haben die Tarifvertragsparteien die PZÜ-K geschaffen, die dem Betrag des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags bzw. des Sozialzuschlags nach §§ 13 LTV, 16 AnTV entspricht. Die PZÜ-K soll jedoch, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, auf Dauer insgesamt abgebaut werden. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 3 ÜTV und Nr. 2 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV. Diesem Zweck dient auch die hier in Rede stehende Regelung in Nr. 2 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV.

a) Nach § 7 Abs. 3 ÜTV verringert sich die PZÜ-K bei einer Änderung der persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, die bei Fortgeltung der bei den Rechtsvorgängern der Beklagten geltenden Tarifverträge zur Verringerung oder zum Wegfall des Anspruchs auf den Sozialzuschlag bzw. den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags führen würde. Eine Erhöhung der PZÜ-K für den umgekehrten Fall sieht die Tarifregelung nicht vor. In Nr. 2 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV haben die Tarifvertragsparteien bestimmt, daß die Verminderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigten Ehegatten nicht zu einer Erhöhung der PZÜ-K führt. Aus diesen Bestimmungen ist zu entnehmen, daß nach dem 31. Dezember 1993 eintretende Veränderungen der für die PZÜ-K maßgeblichen Umstände nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie eine Erhöhung der PZÜ-K zur Folge hätten, wohl aber, wenn sie zu einer Verminderung der PZÜ-K führen. Dem entspricht, daß sich die PZÜ-K nach Nr. 2 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV bei einer Erhöhung des dem Ehegatten des Arbeitnehmers zustehenden kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags entsprechend ermäßigt.

b) Damit steht in Einklang, daß die PZÜ-K nach der Konkurrenzregelung in Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV gegenüber Ansprüchen der im öffentlichen Dienst beschäftigten Ehegatten auf kinderbezogene Leistungen subsidiär ist. Nach dieser Bestimmung steht nicht allen Arbeitnehmern, die vor der Überleitung auf die Beklagte den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags oder den Sozialzuschlag nach den bei den Rechtsvorgängern der Beklagten geltenden Tarifverträgen erhalten haben, eine PZÜ-K zu, sondern nur Arbeitnehmern, deren Ehegatten nicht gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf entsprechende kinderbezogene Leistungen haben (vgl. heutiges Urteil des erkennenden Senats - 6 AZR 550/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Auch diesem Subsidiaritätsprinzip entspricht, daß eine Erhöhung des dem Ehegatten zustehenden kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags nach Nr. 2 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV zu einer entsprechenden Verringerung der PZÜ-K führt, wie der Anwenderhinweis Nr. 4 der Beklagten zu § 7 Abs. 1 ÜTV zutreffend wiedergibt.

2. Die tarifliche Regelung ist entgegen der Auffassung des Klägers mit § 2 Abs. 1 BeschFG, Art. 119 EGV und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

a) § 2 Abs. 1 BeschFG verbietet eine unterschiedliche Behandlung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern wegen der Teilzeitarbeit. Gegen diese Bestimmung verstößt die tarifliche Regelung nicht. Sie behandelt vollzeitbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer der Beklagten gleich. Beide erhalten eine PZÜ-K entsprechend dem Umfang ihrer regelmäßigen Arbeitszeit. Auch die Berücksichtigung der kinderbezogenen Vergütungsbestandteile der Ehegatten führt nicht zu einer Ungleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Während ein Arbeitnehmer, dessen Ehegatte im öffentlichen Dienst vollzeitbeschäftigt ist, grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung einer PZÜ-K hat, hat ein Arbeitnehmer, dessen Ehegatte im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigt ist, einen Anspruch auf Zahlung des nach Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 7 Abs. 1 ÜTV zu ermittelnden Unterschiedsbetrags. Dadurch erhalten sowohl vollzeitbeschäftigte als auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer der Beklagten - unter Einbeziehung der kinderbezogenen Vergütungsbestandteile ihrer Ehegatten - den Betrag des Sozialzuschlags/kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags, den sie nach den bei den Rechtsvorgängern der Beklagten geltenden Tarifverträgen am 31. Dezember 1993 zu beanspruchen hatten. Damit führt die tarifliche Regelung nicht zu einer Ungleichbehandlung Teilzeitbeschäftigter gegenüber Vollzeitbeschäftigten, sie dient vielmehr gerade dazu, eine Benachteiligung aufgrund der Teilzeitbeschäftigung zu verhindern.

b) Aus diesem Grund liegt auch weder eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts im Sinne des Art. 119 EGV vor, noch verstößt die Regelung gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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