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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 12.11.1997
Aktenzeichen: 7 ABR 14/97
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 78 Satz 1
BetrVG § 2 Abs. 1
BetrVG § 23 Abs. 3
BetrVG § 119 Abs. 1 Nr. 2
Leitsatz:

Gibt der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratstätigkeit in einer Weise bekannt, die nicht in Einklang mit dem Betriebsverfassungsgesetz steht, hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Unterlassung.

Hinweise des Senats:

Fortführung der Senatsrechtsprechung zur Bekanntgabe von Betriebsratskosten; Beschluß vom 19. Juli 1995 - 7 ABR 60/94 - BAGE 80, 296 = AP Nr. 25 zu § 23 BetrVG 1972

Aktenzeichen: 7 ABR 14/97 Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 12. November 1997 - 7 ABR 14/97 -

I. Arbeitsgericht Bonn Beschluß vom 08. Mai 1996 - 2 BV 8/96 -

II. Landesarbeitsgericht Köln Beschluß vom 29. November 1996 - 11 TaBV 42/96 -


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Behinderung der Betriebsratstätigkeit; Unterlassungsanspruch; Bekanntgabe von Betriebsratskosten

Gesetz: BetrVG § 78 Satz 1, § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 119 Abs. 1 Nr. 2

7 ABR 14/97 ------------- 11 TaBV 42/96 Köln

Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. November 1997

B e s c h l u ß

Siegel, Amtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

unter Beteiligung

In dem Beschlußverfahren

hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Sitzung vom 12. November 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dörner, den Richter Prof. Dr. Steckhan und die Richterin Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Güner und Dr. Gerschermann beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. November 1996 - 11 TaBV 42/96 - wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen !

G r ü n d e :

A. Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats wegen Störung der Betriebsratstätigkeit durch den Arbeitgeber.

Die Arbeitgeberin ist eine gemeinnützige Gesellschaft, die ein Therapiezentrum für Schwerst- und Mehrfach-Körperbehinderte betreibt. Sie beschäftigt dort etwa 86 Arbeitnehmer. Der Antragsteller ist der für diese Einrichtung gebildete fünfköpfige Betriebsrat.

Die Kosten des Therapiezentrums werden über Zuweisungen des Landschaftsverbandes Rheinland sowie durch Spenden finanziert. Die Höhe der Zuweisungen bemißt sich nach einem jährlich auszuhandelnden Pflegesatz. Bei dessen Bemessung werden die Kosten der Betriebsratstätigkeit nicht berücksichtigt. Diese Kosten bestreitet die Arbeitgeberin aus einem Etat, den sie für die Fortbildung ihrer Mitarbeiter ausgewiesen und mit 3.000,- DM ausgestattet hat.

Auf einer Gruppenleiterbesprechung am 11. Januar 1996 äußerte ein Arbeitnehmer den Wunsch nach Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme. Daraufhin erklärte die Arbeitgeberin, die Finanzierung solcher Maßnahmen sei ein Problem, weil aus dem zur Verfügung stehenden Fortbildungsetat von 3.000,- DM auch die Betriebsratskosten bestritten würden und der Betriebsrat diesen Etat recht stark ausschöpfe. Im Anschluß daran lehnte sie es ab, den Mitarbeiter zu der beantragten Fortbildung zu entsenden. Ihre Erklärung zur Finanzierung der Betriebsratstätigkeit wurde in dem Protokoll der Gruppenleiterbesprechung festgehalten. Das Protokoll wurde wie üblich in allen Gruppen ausgelegt und konnte von allen Mitarbeitern eingesehen werden.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe mit ihrer, allen Mitarbeitern zugänglich gemachten Bemerkung auf der Gruppenleiterbesprechung zum Ausdruck gebracht, daß berechtigte Fortbildungswünsche von Mitarbeitern an der Betriebsratstätigkeit und den dadurch entstehenden Kosten scheiterten. Damit habe sie zu Unrecht den Betriebsrat für die Ablehnung von Fortbildungsmaßnahmen gegenüber den Mitarbeitern verantwortlich gemacht.

Der Betriebsrat hat beantragt,

der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, gegenüber Mitarbeitern mit Fortbildungswunsch darauf zu verweisen, die Finanzierung von Fortbildungen sei ein Problem, da der Betriebsrat über den Fortbildungsetat laufe und dieser stark ausgeschöpft werde.

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

Sie hat die beanstandete Äußerung für wahrheitsgemäß gehalten. Der Landschaftsverband Rheinland lehne es ab, bei der Bemessung des Pflegesatzes die Betriebsratskosten zu berücksichtigen. Sie könne diese Kosten nur aus Haushaltstiteln bestreiten, bei denen ihr ein Spielraum bei der Verwendung der Mittel bliebe. Dafür komme nur der Fortbildungsetat in Betracht.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben dem Antrag stattgegeben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Arbeitgeberin die Abweisung des Antrags erreichen. Der Betriebsrat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin die Unterlassung der von ihm beanstandeten Äußerung nach § 78 Satz 1 BetrVG verlangen.

1. Das vom Betriebsrat beanstandete Verhalten des Arbeitgebers stellt eine Behinderung seiner Amtstätigkeit dar. Der Begriff der Behinderung nach § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er umfaßt jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit (BAG Beschluß vom 19. Juli 1995 - 7 ABR 60/94 - BAGE 80, 296, 302 = AP Nr. 25 zu § 23 BetrVG 1972, zu B II 5 der Gründe). Ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht des Störers ist dazu nicht erforderlich (vgl. Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 78 Rz 10; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 78 Rz 10; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 78 Rz 8; GK-Kreutz, BetrVG, 5. Aufl., § 78 Rz 25). Eine Behinderung kann auch bereits in Äußerungen des Arbeitgebers zur Betriebsratsarbeit und deren Folgen liegen. Daher müssen die Äußerungen des Arbeitgebers zu den Kosten des Betriebsrats den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Sie müssen nach Art und Inhalt erkennen lassen, daß der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für die Kosten der Betriebsratsarbeit einzustehen und diese Kosten nur zu tragen hat, soweit sie für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und im Verhältnis zur Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs nicht unverhältnismäßig sind (BAG Beschluß vom 19. Juli 1995, aaO). Stellt der Arbeitgeber diese Zusammenhänge nicht heraus, wird nicht hinreichend deutlich, daß der Betriebsrat nicht nach eigenem Gutdünken über die durch seine Amtsführung verursachten Kosten befinden kann und ihre Höhe nur durch den Umfang erforderlicher Betriebsratstätigkeit bestimmt wird. Eine Äußerung des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern zu den Kosten der Betriebsratstätigkeit, die die gesetzlichen Zusammenhänge außer acht läßt, setzt den Betriebsrat gegenüber der Belegschaft des Betriebs unter einen Rechtfertigungsdruck, der nicht ohne Auswirkungen auf seine Amtsführung bleibt.

b) Im Streitfall hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß die Äußerung der Arbeitgeberin zu den Kosten der Betriebsratsarbeit und der von ihr selbst hergestellte Zusammenhang mit der Ablehnung eines Fortbildungsantrags eines Mitarbeiters betriebsverfassungswidrig war und den antragstellenden Betriebsrat in seiner Amtsführung behindert hat. Die für eine sachgerechte Beurteilung der Kostenverursachung durch den Betriebsrat maßgebenden Tatsachen hat die Arbeitgeberin ebenso wenig benannt wie die von ihr selbst geschaffene Verknüpfung zwischen dem Etat für Betriebsratskosten und der Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen für ihre Mitarbeiter. Ihre Ausführungen lassen auch nicht die Weigerung des Kostenträgers ihrer Einrichtung erkennen, für die Kosten der Betriebsratsarbeit nicht aufkommen zu wollen, obwohl es sich um solche handelt, die kraft Gesetzes entstehen. Erst anhand solcher Angaben hätten sich die betroffenen Mitarbeiter ein zutreffendes Bild über die Betriebsratskosten und die Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen machen können. Stattdessen hat die Arbeitgeberin die maßgeblichen Zusammenhänge verkürzt dargestellt und damit gegenüber den Mitarbeitern fälschlicherweise den Eindruck erweckt, daß ausschließlich der Betriebsrat für die Ablehnung von Fortbildungsanträgen wegen fehlender Mittel die Verantwortung trägt. Eine solche Darstellung schafft für den Betriebsrat einen besonderen Rechtfertigungsdruck, der sich nachteilig auf eine sachgerechte Interessenvertretung auswirkt.

2. Dem Betriebsrat steht bei einer Störung oder einer Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch ist in § 78 Satz 1 BetrVG nicht ausdrücklich geregelt. Er folgt jedoch aus dem Zweck der Vorschrift, die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zu sichern (Däubler/Kittner/Klebe, aaO, § 78 Rz 20; Fitting/Kaiser/Heither/ Engels, aaO, § 78 Rz 11; Hess/Schlochauer/Glaubitz, aaO, § 78 Rz 13; GK-Kreutz, aaO, § 78 Rz 31; a.A. Heinze, DB 1983, Beilage 9, S. 15) und kann als selbständig einklagbarer Nebenleistungsanspruch auch ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung bestehen (BAG Beschluß vom 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - BAGE 76, 364 = AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972).

3. Das Recht des Betriebsrats auf eine störungsfreie Ausübung der Betriebsratstätigkeit wird nicht bereits auf andere Weise hinreichend gesichert.

§ 78 Satz 1 BetrVG schützt die Funktionsfähigkeit der darin genannten betriebsverfassungsrechtlichen Institutionen. Diesen Schutz kann ein Unterlassungsanspruch unter den engen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG nicht in gleicher Weise bewirken. Ein Unterlassungsanspruch nach dieser Vorschrift setzt einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten durch den Arbeitgeber voraus (BAG Beschluß vom 14. November 1989 - 1 ABR 87/88 - AP Nr. 76 zu § 99 BetrVG 1972, zu B II 2 der Gründe). Die Vorschrift des § 78 Satz 1 BetrVG schützt den Betriebsrat umfassender und wirkt bereits einer weniger einschneidenden Behinderung seiner Amtsführung entgegen. Das erfordert die Abwehr entsprechender Beeinträchtigungen außerhalb des § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.

Auch die Strafvorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG schützt den Betriebsrat nicht vor einer künftigen betriebsverfassungswidrigen Beeinträchtigung oder Behinderung seiner Amtsgeschäfte. Sie sanktioniert lediglich eine vorsätzlich herbeigeführte Störung oder Behinderung der Amtsführung (Fitting/Kaiser/ Heither/Engels, aaO, § 119 Rz 8; GK-Kreutz, aaO, § 119 Rz 28) und wirkt einer fahrlässigen Beeinträchtigung nicht entgegen. Darüber hinaus handelt es sich bei § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG um eine Maßnahme, die eine bereits eingetretene Störung oder Behinderung der Organtätigkeit voraussetzt (GK-Kreutz, aaO, § 119 Rz 20). Sie ist nicht geeignet, zukünftige Rechtsverfehlungen derselben Art zu verhindern.

4. Das Unterlassen der die Betriebsratsarbeit beeinträchtigenden Äußerung verletzt nicht das Grundrecht der Arbeitgeberin aus Art. 5 Abs. 1 GG. Soweit die beanstandete Äußerung überhaupt von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt wird (vgl. BVerfGE 85, 1, 15), führt eine Abwägung des von § 78 Satz 1 BetrVG bezweckten Schutzes von Betriebsverfassungsorganen und der Meinungsfreiheit der Arbeitgeberin nicht zu einer unangemessenen Beschränkung dieses Grundrechts. Der Arbeitgeberin bleibt es unbenommen, sich aus zulässigem Anlaß und in betriebsverfassungsmäßiger Weise zu den Kosten der Amtsführung des Betriebsrats zu äußern und dabei auch auf die Schwierigkeiten bei der Refinanzierung hinzuweisen.



Ende der Entscheidung

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