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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 21.02.2001
Aktenzeichen: 7 ABR 41/99
Rechtsgebiete: BetrVG 1972, Wahlordnung 1972


Vorschriften:

BetrVG 1972 § 19 Abs. 1
BetrVG 1972 § 25
Wahlordnung 1972 § 17 Abs. 1
Wahlordnung 1972 § 18 Abs. 1
Wahlordnung 1972 § 18 Abs. 2
Ein Wahlverstoß, der sich lediglich auf die Reihenfolge der Ersatzmitglieder auswirkt, beeinflußt das Wahlergebnis iSd. § 19 Abs. 1 BetrVG nicht und berechtigt daher nicht zur Wahlanfechtung.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! BESCHLUSS

7 ABR 41/99

Verkündet am 21. Februar 2001

In dem Beschlußverfahren

hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 21. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dörner, die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Steckhan und Linsenmaier sowie die ehrenamtliche Richterin Berger und den ehrenamtlichen Richter Dr. Zumpe beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. Mai 1999 - 21 TaBV 2/99 - aufgehoben.

Das Verfahren wird zur anderweiten Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Anfechtung der am 26. März 1998 im Betrieb der Beteiligten zu 1) und 2) durchgeführten Betriebsratswahl.

Der Beteiligte zu 1) ist ein A in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er hat seinen Sitz in S und betreut etwa 600.000 Mitglieder im gesamten Bundesgebiet. Er ist alleiniger Gesellschafter der Beteiligten zu 2), über die er einen Teil seiner Aufgaben abwickelt. Die Beteiligten zu 1) und 2) unterhalten in S eine Hauptverwaltung, die von allen Beteiligten als Gemeinschaftsbetrieb der Beteiligten zu 1) und 2) angesehen wird, sowie zahlreiche Geschäftsstellen/Vertriebszentren im gesamten Bundesgebiet. In der Hauptverwaltung sind etwa 100 Arbeitnehmer und in den Geschäftsstellen insgesamt etwa 180 Arbeitnehmer beschäftigt.

Ende des Jahres 1997 planten die Beteiligten zu 1) und 2) erhebliche Umstrukturierungen. Die bestehenden Geschäftsstellen sollten geschlossen und statt dessen 11 Vertriebszentren aufgebaut werden. Zur Umsetzung des Konzepts wurden ua. 23 Kündigungen zum 31. Dezember 1997 ausgesprochen; über die von den betroffenen 23 Arbeitnehmern erhobenen Kündigungsschutzklagen war bis zur Betriebsratswahl am 26. März 1998 noch nicht entschieden. Die betroffenen Arbeitnehmer wurden über den 31. Dezember 1997 hinaus nicht weiterbeschäftigt. Eine Reihe von ihnen nahm jedoch an der Betriebsratswahl teil.

Die Wahl fand als gemeinsame Wahl und Listenwahl statt. Es wurde für die Hauptverwaltung und alle Geschäftsstellen/Vertriebszentren ein siebenköpfiger Betriebsrat, der Beteiligte zu 9), gewählt. Auf die Liste 1 entfielen 67, auf die Liste 2 86 und auf die Liste 3 43 Stimmen. Danach erhielt die Liste 1 zwei, die Liste 2 vier und die Liste 3 ein Mandat.

Mit einer am 8. April 1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift haben die Beteiligten zu 1) und 2) die Unwirksamkeit der Betriebsratswahl geltend gemacht. Sie haben die Auffassung vertreten, an der Wahl hätten Arbeitnehmer teilgenommen, die wegen der erfolgten Kündigungen nicht aktiv wahlberechtigt gewesen seien. Zudem seien die außerhalb S gelegenen Geschäftsstellen/Vertriebszentren betriebsratsfähige Einheiten im Sinne von § 4 Satz 1 BetrVG, so daß die dort beschäftigten Arbeitnehmer nicht an der Betriebsratswahl in S hätten teilnehmen dürfen.

Mit einer weiteren, ebenfalls am 8. April 1998 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift haben sich auch die zu 3) bis 8) beteiligten Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit der Betriebsratswahl vom 26. März 1998 gewandt. Sie haben ebenfalls die Auffassung vertreten, die Außenstellen seien selbst betriebsratsfähig. Außerdem sei der Beteiligte zu 6) in die Liste 3 ("Intelligente Alternative") aufgenommen worden, ohne hiermit sein Einverständnis erklärt zu haben. Durch Beschluß vom 31. Juli 1998 hat das Arbeitsgericht beide Verfahren unter dem führenden Aktenzeichen - 4 BV 74/98 - verbunden.

Die Beteiligten zu 1) bis 8) haben zuletzt beantragt,

die Betriebsratswahl vom 26. März 1998 für unwirksam zu erklären.

Der Beteiligte zu 9) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die außerhalb S gelegenen Geschäftsstellen/Vertriebszentren seien nicht betriebsratsfähig, sondern unselbständige Betriebsteile der S Hauptverwaltung. Die gekündigten Arbeitnehmer, über deren Klagen zur Zeit der Wahl noch nicht entschieden gewesen sei, seien wahlberechtigt gewesen.

Das Arbeitsgericht hat die Wahl für ungültig erklärt; das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 9) zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 9) weiterhin die Zurückweisung des Antrags. Die Beteiligten zu 1) bis 8) beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landesarbeitsgericht.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, das Wahlergebnis habe durch die Wahlbeteiligung der im gekündigten Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer iSd. § 19 Abs. 1 Halbs. 2 BetrVG beeinflußt werden können.

1. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit im wesentlichen ausgeführt, ein gekündigter Arbeitnehmer, der die Kündigung im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens angegriffen habe, sei nur dann aktiv wahlberechtigt, wenn er tatsächlich im Betrieb weiterbeschäftigt werde. Da die neun gekündigten Arbeitnehmer, die an der Betriebsratswahl vom 26. März 1998 teilgenommen hätten, zu diesem Zeitpunkt nicht tatsächlich weiterbeschäftigt worden seien, liege ein schwerwiegender Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift vor. Durch den Verstoß habe das Wahlergebnis beeinflußt werden können, denn bei einer Teilnahme von lediglich 191 anstatt von 200 Wählern habe sich die Zusammensetzung des Betriebsrats jedenfalls bei der Bestimmung der Ersatzmitglieder ändern können. Denn wären alle neun Stimmen auf die Liste 2 entfallen, dann wäre das zweite Ersatzmitglied nicht von der Liste 2, sondern von der Liste 3 gestellt worden. Wären sie auf die Liste 1 entfallen, dann wäre das erste Ersatzmitglied von der Liste 3 und das zweite von der Liste 2 gestellt worden.

2. Diese Würdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts gehört die Reihenfolge, in der Ersatzmitglieder gem. § 25 BetrVG nachrücken bzw. ein zeitweilig verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten, nicht mehr zum Wahlergebnis iSd. § 19 Abs. 1 Halbs. 2 BetrVG. Für die Anfechtung einer Betriebsratswahl genügt es deshalb nicht, daß ein Wahlverstoß lediglich diese Reihenfolge geändert oder beeinflußt hat.

a) Der Senat geht, nachdem dies alle Beteiligten in den vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Schriftsätzen des Beschwerdeverfahrens und im Rechtsbeschwerdeverfahren übereinstimmend vortragen, mit dem Landesarbeitsgericht davon aus, daß nur neun gekündigte Arbeitnehmer an der Wahl teilnahmen. Hierdurch konnte das Wahlergebnis hinsichtlich der (ordentlichen) Betriebsratsmitglieder nicht beeinflußt werden. Denn selbst wenn unterstellt wird, daß alle neun Stimmen auf dieselbe Liste entfallen sind, so ändert sich das Wahlergebnis unabhängig davon, auf welche der drei Listen diese neun Stimmen entfallen sind, auch dann nicht, wenn man diese neun Stimmen jeweils von den in den einzelnen Listen erzielten Stimmenzahlen (67, 86 bzw. 43) abzieht. Vielmehr verbleibt es auch dann dabei, daß auf die Liste 1 zwei Sitze, auf die Liste 2 vier Sitze und auf die Liste 3 ein Sitz entfallen.

b) Die Auswirkung eines Wahlverstoßes auf die Reihenfolge, in der Ersatzmitglieder gem. § 25 BetrVG nachrücken bzw. ein zeitweilig verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten, begründet die gem. § 19 Abs. 1 Halbs. 2 BetrVG erforderliche Kausalität nicht. Ersatzmitglieder sind gerade nicht zu Betriebsratsmitgliedern gewählt worden, sondern haben die hierfür erforderliche Stimmenzahl nicht erhalten. Das folgt aus § 25 Abs. 1 BetrVG ebenso wie aus § 17 Abs. 1 Nr. 7, § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Wahlordnung 1972 (WO 72). Die Vorschriften behandeln lediglich die Betriebsratsmitglieder als gewählt, nicht die in den Vorschlagslisten benannten Bewerber, die nur nachrücken können. Der Bewerber ohne ausreichende Stimmenzahl wird in § 18 Abs. 2 WO 72 ausdrücklich als nicht gewählt bezeichnet. Die Bestimmung der Reihenfolge der Ersatzmitglieder, die nachrücken können, gehört daher nicht zum "Wahlergebnis" iSd. § 19 Abs. 1 Halbs. 2 BetrVG.

Auch aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kann nicht davon ausgegangen werden, das Wahlergebnis sei auch dann iSd. § 19 Abs. 1 BetrVG geändert oder beeinflußt worden, wenn sich ein Wahlverstoß lediglich auf die Reihenfolge der Ersatzmitglieder auswirkt. Es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber die Anfechtbarkeit einer Wahl auch für den Fall bestimmen wollte, daß sich bei Wahlbewerbern, die lediglich wenige oder nur eine Stimme erhalten haben und nur äußerst selten nachrücken können, eine Verschiebung ergibt. Rechtssicherheit und Rechtsklarheit verbieten auch eine andere Abgrenzung zwischen kausalen und nicht mehr kausalen Wahlverstößen als die zwischen gewählten Betriebsratsmitgliedern und Ersatzmitgliedern, wie beispielsweise eine Abgrenzung nach der Wahrscheinlichkeit des Nachrückens.

II. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben. An einer abschließenden Entscheidung ist der Senat gehindert, weil zu den weiter geltend gemachten Wahlverstößen, insbesondere der Wahlbeteiligung der in den Geschäftsstellen/Vertriebszentren beschäftigten Arbeitnehmer, tatsächliche Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht getroffen worden sind. Das wird das Landesarbeitsgericht in einem erneuten Beschwerdeverfahren nachzuholen haben.

Ende der Entscheidung

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