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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 15.04.1999
Aktenzeichen: 7 AZR 645/97
Rechtsgebiete: HRG


Vorschriften:

HRG § 57 b Abs. 2 Nr. 4
Leitsatz:

Eine der Zweckbestimmung von Drittmitteln entsprechende Beschäftigung i.S. des § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG kann auch vorliegen, wenn der wissenschaftliche Mitarbeiter nicht ausschließlich in dem geförderten Projekt tätig wird, sofern hierdurch nach den Gesamtumständen die Interessen des Drittmittelgebers nicht beeinträchtigt werden.

Aktenzeichen: 7 AZR 645/97 Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 15. April 1999 - 7 AZR 645/97 -

I. Arbeitsgericht Dresden - 15 Ca 6436/95 (9) - Urteil vom 08. August 1996

II. Sächsisches Landesarbeitsgericht - 10 Sa 967/96 - Urteil vom 14. Mai 1997


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Ja Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Ja ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Befristung nach HRG - Drittmittelfinanzierung

Gesetz: HRG § 57 b Abs. 2 Nr. 4

7 AZR 645/97 10 Sa 967/96 Sachsen

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 15. April 1999

Schiege, Justizsekretär z.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. April 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dörner, den Richter Professor Dr. Steckhan und die Richterin Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Wilke und Straub für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Mai 1997 - 10 Sa 967/96 - aufgehoben.

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 8. August 1996 - 15 Ca 6436/95 (9) - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30. September 1996 rechtswirksam war.

Die Klägerin ist Diplomchemikerin und seit dem 1. September 1983 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge am Lehrstuhl für Radiochemie der Technischen Universität Dresden als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt. Der letzte befristete Arbeitsvertrag vom 24. Oktober 1994 war für die Zeit vom 1. Oktober 1994 bis zum 30. September 1996 abgeschlossen worden. In seinem § 2 ist als Befristungsgrund angegeben: "Vergütung erfolgt überwiegend aus Mitteln Dritter, § 57 b Abs. 2 Nr. 4 Hochschulrahmengesetz, Drittmittelprojekt Nr. 030441/10". Hierbei handelte es sich um das vom Bundesministerium für Forschung und Technologie geförderte Forschungsprojekt Nr. 030441/10 mit der Bezeichnung "Chemie und Analytik der Transaktinide in wässrigen Lösungen; Untersuchungen zur Komplexbildung und Hydrolyse der Elemente 104 bis 106 sowie ihrer Homologen in wässrigen Lösungen".

Während der Laufzeit dieses Vertrags wurde die Klägerin im Wintersemester 1994/1995 und im Sommersemester 1995 in zwischen den Parteien streitigem Umfang (nach Darstellung der Klägerin zu etwa 25 % ihrer Arbeitszeit) auch außerhalb dieses Projekts mit allgemeinen Verwaltungs- und Lehraufgaben beschäftigt.

Die Klägerin hat daher die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses für unwirksam gehalten und mit ihrer am 25. August 1995 eingereichten Klage beantragt,

1. festzustellen, daß die Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 24. Oktober 1994 unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 30. September 1996 hinaus unbefristet fortbesteht,

2. für den Fall des Obsiegens zu 1. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Es hat die Befristung für wirksam gehalten und insbesondere einen projektfremden Einsatz der Klägerin in dem von ihr behaupteten Umfang bestritten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land sein Ziel der Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Die Klage war abzuweisen, weil das Arbeitsverhältnis durch rechtswirksame Befristung des Arbeitsvertrags vom 24. Oktober 1994 zum 30. September 1996 beendet worden ist.

I. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Voraussetzungen des Befristungstatbestandes des § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG seien nicht erfüllt, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Landesarbeitsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin im Sinne des § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG überwiegend aus Mitteln Dritter vergütet wurde. Es hat jedoch zu Unrecht angenommen, die zweite Tatbestandsvoraussetzung dieser Vorschrift, die der Zweckbestimmung der Mittel entsprechende Beschäftigung des Mitarbeiters, liege nicht vor, weil die Klägerin jedenfalls zu 5,21 % ihrer Arbeitszeit projektfremd beschäftigt worden sei.

2. Diese Würdigung überspannt die Anforderungen, die an eine der Zweckbestimmung der Mittel entsprechende Beschäftigung im Sinne des § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG zu stellen sind. Dem Landesarbeitsgericht kann schon nicht in seiner Annahme gefolgt werden, eine der Zweckbestimmung entsprechende Beschäftigung liege nur vor, wenn der wissenschaftliche Mitarbeiter ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich in dem geförderten Projekt tätig wird. Der Begriff der Zweckbestimmung der Drittmittel, der die Beschäftigung zu entsprechen hat, ist nicht notwendig mit der Tätigkeit für ein bestimmtes Drittmittelprojekt gleichzusetzen.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats (insbesondere Urteil vom 22. November 1995 - 7 AZR 248/95 - BAGE 81, 300 = AP Nr. 8 zu § 57 b HRG; vgl. auch Urteile vom 31. Januar 1990 - 7 AZR 125/89 - BAGE 65, 18 = AP Nr. 1 zu § 57 b HRG und vom 15. Januar 1997 - 7 AZR 158/96 - AP Nr. 14 zu § 57 b HRG) soll das Erfordernis einer der Zweckbestimmung der Drittmittel entsprechenden Beschäftigung verhindern, daß der Befristungsgrund der Drittmittelfinanzierung lediglich vorgeschoben wird und die Interessen des Drittmittelgebers beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung liegt nicht notwendig darin, daß der wissenschaftliche Mitarbeiter nicht ausschließlich Tätigkeiten verrichtet, die das geförderte Projekt unmittelbar betreffen.

b) Die Zweckbestimmung der Mittel ergibt sich aus den Interessen und erkennbaren Erwartungen des Drittmittelgebers. Eine dieser Zweckbestimmung entsprechende Beschäftigung liegt mithin vor, wenn sie mit diesen Interessen und Erwartungen in Einklang steht. Dabei sind sowohl die Absichten, die der Drittmittelgeber mit seiner Förderung verfolgt, als auch die ihm erkennbaren Verhältnisse in dem von ihm beauftragten Hochschulinstitut sowie die Tätigkeiten zu berücksichtigen, die zum typischen Berufsbild des aus den Drittmitteln vergüteten Mitarbeiters gehören. Anders als etwa bei einer Laborkraft kann der Drittmittelgeber bei einem aus seinen Mitteln vergüteten wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht erwarten, daß dieser sich aus seinem bisherigen Tätigkeitsumfeld zurückzieht und sich ausschließlich dem geförderten Projekt widmet.

3. Im vorliegenden Fall ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die Interessen des Drittmittelgebers durch die vom Landesarbeitsgericht festgestellte geringfügige projektfremde Tätigkeit der Klägerin beeinträchtigt worden wären. Das Bundesministerium für Forschung und Technologie verfolgte kein eigenes wirtschaftliches Interesse an bestimmten Forschungsergebnissen, sondern wollte ein von ihm für wichtig gehaltenes Forschungsvorhaben in dem Maße gefördert sehen, wie dies im Rahmen eines Hochschulinstituts möglich ist. Dazu bediente es sich des an diesem Hochschulinstitut bereits tätigen Personals, indem es einige dieser Stellen finanzierte. Dem Bundesministerium war ersichtlich nicht daran gelegen, daß einzelne Mitarbeiter des Hochschulinstituts, nur weil sie nunmehr aus Drittmitteln finanziert wurden, entgegen ihrer früheren Tätigkeit ausschließlich für ein bestimmtes Projekt arbeiteten, zumal dies ihre Eingebundenheit in das Hochschulinstitut insgesamt und damit ihre Arbeitsergebnisse erfahrungsgemäß nachteilig beeinflussen könnte.

Die Zweckbestimmung der Drittmittelfinanzierung einer bestimmten Stelle erfaßt gerade auch die übliche Gesamttätigkeit des Stelleninhabers, solange jedenfalls sein Einsatz für das Drittmittelprojekt seiner Tätigkeit deutlich das Gepräge gibt. Dies war insbesondere durch die Lehrtätigkeit der Klägerin nicht in Frage gestellt, zumal sich diese auch für ihre wissenschaftliche Arbeit am Forschungsprojekt förderlich auswirken konnte. Damit vermögen die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts seine Würdigung, der Befristungsgrund des § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG habe nicht vorgelegen, nicht zu tragen.

II. Nach den dargestellten Grundsätzen kann auch der vom Landesarbeitsgericht nicht aufgeklärte Sachvortrag der Klägerin zu ihren weiteren projektfremden Tätigkeiten das Vorliegen des Befristungsgrundes des § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG nicht in Frage stellen, so daß sich eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht erübrigte. Selbst wenn die Darstellung der Klägerin, sie sei zu etwa 25 % ihrer Arbeitszeit nicht projektbezogen beschäftigt worden, als richtig unterstellt wird, kann nicht angenommen werden, daß das Bundesministerium für Forschung und Technologie als Drittmittelgeber hierin selbst eine Beeinträchtigung seiner Interessen sehen würde. Vielmehr hätte auch bei einem projektfremden Einsatz der Klägerin in dem von ihr behaupteten Umfang ihre unmittelbar auf das Forschungsprojekt bezogene Tätigkeit noch derart überwogen, daß sie ihrer Gesamttätigkeit deutlich das Gepräge gab und mithin der Befristungsgrund der Drittmittelfinanzierung nicht als nur vorgeschoben angesehen werden kann.

Ende der Entscheidung

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