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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 20.10.1999
Aktenzeichen: 7 AZR 658/98
Rechtsgebiete: BGB, KSchG


Vorschriften:

BGB § 622 Abs. 1
BGB § 622 Abs. 6
KSchG § 1 Abs. 1
Leitsätze:

Eine auflösende Bedingung unterliegt nicht der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle, wenn sie das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt beendet, in dem der Arbeitnehmer noch keinen gesetzlichen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz hat und auch keine andere Kündigungsschutzvorschrift umgangen werden kann.

Aktenzeichen: 7 AZR 658/98 Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 20. Oktober 1999 - 7 AZR 658/98 -

I. Arbeitsgericht Köln - 5 Ca 7219/97 - Urteil vom 28. November 1997

II. Landesarbeitsgericht Köln - 3 Sa 184/98 - Urteil vom 22. Juni 1998


BUNDESARBEITSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES! URTEIL

7 AZR 658/98 3 Sa 184/98

Köln

Verkündet am 20. Oktober 1999

Anderl, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In Sachen

Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,

pp.

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dörner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt und den Richter am Bundesarbeitsgericht Linsenmaier sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Schiele und Metzinger für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. Juni 1998 - 3 Sa 184/98 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer auflösenden Bedingung zum 30. September 1997 beendet worden ist.

Die Beklagte produziert im Auftrag eines Fernsehsenders eine TV-Serie, die täglich gesendet wird. Darin übernahm die Klägerin aufgrund eines am 17. April 1997 geschlossenen Darstellervertrags ab dem 28. April 1997 eine Hauptrolle. Nach der vertraglichen Vereinbarung sollte das Arbeitsverhältnis enden mit dem Abschluß der Herstellarbeiten der 250. Folge, voraussichtlich am 2. Mai 1998, spätestens zum 15. Mai 1998. Ferner sollte nach der Nr. 2.2. des Vertrags das Arbeitsverhältnis enden, wenn die Rolle der Klägerin nicht mehr in der Serie enthalten ist. Für diesen Fall vereinbarten die Parteien eine Auslauffrist von einem Monat nach Eintritt der auflösenden Bedingung, soweit der Klägerin der Wegfall ihrer Rolle nicht innerhalb einer Frist von einem Monat vor Ende der Beschäftigung bekanntgegeben wird. Darüber hinaus hatten die Parteien den Ausschluß der ordentlichen Kündigung vereinbart.

Mit Schreiben vom 23. Juli 1997 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß ihre Rolle entfalle und damit das Vertragsverhältnis vorzeitig zum 30. September 1997 ende. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 11. August 1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Sie hat gemeint, die auflösende Bedingung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Vertragsgestaltung umgehe den durch § 622 Abs. 6 BGB gewährleisteten Bestandsschutz, weil die Beklagte einseitig das Vertragsverhältnis durch Wegfall der Rolle beenden könne, während ihr selbst die ordentliche Kündigung verwehrt sei.

Die Klägerin hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, beantragt

festzustellen, daß das am 17. April 1997 begründete Arbeitsverhältnis über den 30. September 1997 fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihr bisheriges Klageziel. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat in seiner Hilfsbegründung zu Recht angenommen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund einer vertraglich vereinbarten auflösenden Bedingung nach Ablauf der Auslauffrist zum 30. September 1997 wirksam beendet worden ist.

1. Bei der im Arbeitsvertrag vom 17. April 1997 getroffenen Vereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund des Wegfalls der Rolle der Klägerin in einer von der Beklagten produzierten Fernsehserie enden sollte, handelt es sich um eine auflösende Bedingung.

2. Diese auflösende Bedingung unterliegt im Streitfall nicht der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle. Sie konnte vorliegend nicht zu einer objektiven Umgehung zwingender Grundsätze des Kündigungsschutzes führen. Denn sie hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zu einem Zeitpunkt beendet, in dem die Klägerin noch nicht die sechsmonatige Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG zurückgelegt hatte. Auf die sachliche Rechtfertigung der auflösenden Bedingung kommt es demnach nicht an.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Parteien die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses von dem Eintritt einer auflösenden Bedingung abhängig machen (BAG Urteile vom 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - BAGE 81, 148 = AP Nr. 20 zu § 620 BGB Bedingung, vom 26. Juni 1996 - 7 AZR 674/95 - AP Nr. 23 zu § 620 BGB Bedingung; vom 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - AP Nr. 192 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Bei einer auflösenden Bedingung handelt es sich - wie bei der Zeit- oder Zweckbefristung - um eine zulässige Vertragsgestaltung. Sie darf jedoch nicht objektiv funktionswidrig dazu verwendet werden, dem Arbeitnehmer den zwingenden Schutz des gesetzlichen Kündigungsrechts zu nehmen. Das zu prüfen ist Inhalt der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle.

b) Danach setzt das Eingreifen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle voraus, daß der Bestand des Arbeitsverhältnisses durch staatliche oder kollektivrechtliche Normen geschützt ist. Erst in diesen Fällen kann dem Arbeitnehmer durch die besondere Beendigungsvereinbarung einer auflösenden Bedingung der normative Kündigungsschutz genommen werden.

c) Vorliegend hatte die Klägerin vom Beginn des Vertragsverhältnisses am 28. April 1997 bis zum Eintritt der auflösenden Bedingung und der dadurch ausgelösten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 1997 noch nicht die sechsmonatige Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG zurückgelegt. Damit konnte ihr durch die vereinbarte auflösende Bedingung unabhängig davon, ob diese durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt wäre, nicht der durch das Kündigungsschutzgesetz gewährleistete Bestandsschutz entzogen werden.

d) Die Vereinbarung der Parteien führt auch nicht zu einer objektiven Umgehung des durch § 622 BGB gewährleisteten zeitlichen Bestandsschutzes. Die tatsächliche Auslauffrist wahrt vorliegend die gesetzliche Mindestkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird durch die Vereinbarung der auflösenden Bedingung, deren Eintritt nahezu ausschließlich von der Beklagten herbeigeführt werden konnte, bei gleichzeitigem Ausschluß der ordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien § 622 Abs. 6 BGB nicht funktionswidrig umgangen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann über ihren Wortlaut hinaus zwar auch dann vorliegen, wenn die Kündigung des Arbeitnehmers gegenüber der des Arbeitgebers erschwert ist. Auch mit diesem Anwendungsbereich dient die Vorschrift dem Mobilitätsschutz des Arbeitnehmers, nicht dem Bestandsschutz. Deshalb ist sie nicht Gegenstand der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle.

3. Die Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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