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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 24.11.2005
Aktenzeichen: 8 AZR 2/05
Rechtsgebiete: BGB, StGB, GmbHG


Vorschriften:

BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers
BGB § 276 Verschulden bei Vertragsabschluss
BGB § 823 Abs. 2
StGB § 264a
GmbHG § 13 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweis des Senats: vgl. Parallelsache Senat 24. November 2005 - 8 AZR 1/05 -

8 AZR 2/05

Verkündet am 24. November 2005

In Sachen

hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wittek, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Haible und die ehrenamtliche Richterin Lorenz für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 17. November 2004 - 4 Sa 48/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen des Ausfalls seiner Ansprüche gegen die bei seiner Arbeitgeberin bestehende, insolvent gewordene Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft.

Der Kläger war Mitarbeiter der M S GmbH (künftig MS-GmbH), deren Geschäftsführer und Gesellschafter die Beklagten zu 2) und 3) waren. Seit 1984 besteht eine Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft (SMB-GmbH). Der Beklagte zu 1) war bis zu seinem Ausscheiden am 1. Juli 1997 langjähriger Personalleiter bei der MS-GmbH und Geschäftsführer der SMB-GmbH. Die Beklagten zu 2) und 3) waren je zu 40 % Gesellschafter der SMB-GmbH.

Geschäftsgegenstand der SMB-GmbH war nach § 1 SMB-Gesellschaftsvertrag "die Zusammenfassung von Einlagen, die gemäß den Bestimmungen des jeweils gültigen Beteiligungsangebotes gegenüber dem beteiligungsberechtigten Mitarbeiter ... entstehen, um diese als Kapitalbeteiligung der Firma S zur Verfügung zu stellen". Hierzu war zwischen der MS-GmbH und der SMB-GmbH ein stiller Gesellschaftsvertrag abgeschlossen.

S legte jährlich jeweils im Oktober Beteiligungsangebote auf. Die Angebote wurden von den Geschäftsführern der MS-GmbH und der SMB-GmbH unterschrieben. Mitarbeiter, die sich beteiligten wollten, mussten einen entsprechenden Antrag ausfüllen und der Personalabteilung übergeben. Sie hatten den stillen Gesellschaftsvertrag zu unterzeichnen und wurden stille Gesellschafter der SMB-GmbH. Die Eigenleistungen der Arbeitnehmer wurden von der Vergütung für November einbehalten. Der Nennwert der stillen Beteiligung setzte sich aus der Eigenbeteiligung und einem Arbeitgeberzuschuss zusammen, dessen Höhe im Rahmen des steuerfreien Betrags vom Umfang der Eigenbeteiligung abhing. Als Eigenleistung konnten auch vermögenswirksame Leistungen eingesetzt werden. Eine Absicherung der Eigenleistung erfolgte nicht.

Den Arbeitnehmern, die sich an der SMB-GmbH beteiligten, war eine Mindestverzinsung von 5 % auf ihre Eigenleistungen zugesagt (§ 6 Abs. 1 SMB-Gesell-schaftsvertrag). Außerdem waren sie am Gewinn der SMB-GmbH beteiligt (§ 6 Abs. 2 SMB-Gesellschaftsvertrag). § 8 des SMB-Gesellschaftsvertrags lautete wie folgt:

"§ 8 Haftung und Verlustbeteiligung

(1) Der STILLE GESELLSCHAFTER ist an einem etwaigen Verlust der SMB beteiligt, jedoch nur mit dem Anteil des Nennwertes seiner Kapitalbeteiligung, der als Unternehmenszuwendung gewährt wurde.

...

(2) Die Haftung des STILLEN GESELLSCHAFTERS beschränkt sich ebenfalls auf den Anteil der Unternehmenszuwendungen vom Nennwert des Kapitalanteils.

..."

Für die ordentliche Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses bestand beiderseits eine Sperrfrist von sechs Jahren, bezogen auf jede Einlage oder Einlagenerhöhung (§ 10 Abs. 1 SMB-Gesellschaftsvertrag). Gem. § 10 Abs. 3 SMB-Gesellschaftsvertrag ist die ordentliche Kündigung zum Ablauf der jeweiligen Sperrfrist mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres zulässig. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. § 12 Abs. 1 SMB-Gesellschaftsvertrag regelt den Anspruch des Gesellschafters auf Auszahlung des Wertes seiner Beteiligung bei Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses. Gem. § 12 Abs. 2 SMB-Gesellschaftsvertrag erfolgt die Auszahlung spätestens sechs Monate nach Wirksamwerden der Kündigung.

In den dem Beteiligungsangebot 1989 vorangestellten Erläuterungen hieß es unter der Überschrift: "Wie groß ist das Risiko des Anteils-Erwerbers?":

"Jede Beteiligung an einem Unternehmen birgt neben den Chancen auf Gewinn auch die Gefahr von Verlusten in sich.

Bei der S-Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung ist das Risiko sehr gering.

An eventuellen Jahresverlusten von S sind die stillen Gesellschafter nur mit dem Kapitalanteil aus S-Zuschüssen beteiligt.

Selbst wenn der Geschäftsgang einmal nicht so gut laufen sollte, erhalten die stillen Gesellschafter noch einen MindestGewinnanteil von 5 % auf ihre Eigenleistung.

Dabei sollte nicht übersehen werden, daß S ein breitgefächertes Sortiment erfolgreich vertreibt und eine expandierende Unternehmensgruppe ist. Die Gewinnrendite lag bisher im Durchschnitt über 5 %.

Probleme könnten nur dann entstehen, wenn die S-Gruppe als Ganzes in Schwierigkeiten geraten würde und schließen müsste. Aber auch in diesem unwahrscheinlichen Grenzfall ist die Haftung der stillen Gesellschafter nur auf den Kapitalanteil aus S-Zuschüssen begrenzt. Zu irgendwelchen Zuzahlungen besteht keinerlei Verpflichtung."

In der Ausgabe 3/95 der Mitarbeiterzeitung "S intern" wurde unter der Überschrift "SMB - was ist das eigentlich?" ein Interview mit dem Beklagten zu 1) abgedruckt. Als Antwort auf die Frage, "Was ist mit dem Kapital der Mitarbeiter, wenn die GmbH Verluste macht oder gar Konkurs anmelden müßte?" hieß es:

"Jede Vermögensbeteiligung an Unternehmen birgt neben den Chancen auf Gewinn auch die Gefahr von Verlusten in sich. Bei der SMB ist das Risiko jedoch sehr gering. An eventuellen Verlusten sind die stillen Gesellschafter nur mit dem Kapitalanteil aus S Zuschüssen beteiligt. Die erbrachte Eigenleistung sowie die garantierte 5 %-ige Mindestverzinsung hierauf geht keinesfalls verloren. Selbst wenn die gesamte Unternehmensgruppe in Schwierigkeiten geraten würde und schließen müßte - was sehr unwahrscheinlich ist - erstreckt sich die Haftung der stillen Gesellschafter nur auf den Kapitalanteil aus den Zuschüssen."

Auch der Kläger beteiligte sich mehrere Jahre an der SMB, zuletzt im November 2000. Nachdem sich Ende 2000 eine Krisensituation abzeichnete, fand am 9. März 2001 eine Gesellschafterversammlung der SMB statt. Im Ergebnisprotokoll unter Tagesordnungspunkt 3 "Sicherheit der Beteiligung und Auszahlungsmodus" hieß es ua.:

"... Zur Sicherheit der Beteiligung wird ausgeführt, dass gemäß Gesellschaftsvertrag die Haftung der stillen Gesellschafter sich beschränkt auf die Unternehmenszuwendung bzw. die Gewinnanteile auf die Unternehmenszuwendungen.

Die von den Gesellschaftern eingezahlten Beträge (= Eigenleistung) haften vertragsgemäß nicht. Für den Fall allerdings, dass die M S GmbH in die Insolvenz gehen müsste, haben die Gesellschafter zwar eine Forderung gegenüber der M S GmbH in Höhe ihrer Einlagen in der SMB. Inwieweit diese Forderung jedoch bedient werden kann, kann erst im Insolvenzverfahren beantwortet werden. Folge: Im ungünstigsten Fall wäre auch die Eigenleistung der stillen Gesellschafter verloren.

... Zur Frage, dass die stillen Gesellschafter sich in der Vergangenheit darauf verlassen haben, dass die Mittel sicher sind, wird von Seiten der SMB-Geschäftsführung darauf hingewiesen, dass alle Aussagen in dieser Richtung nach bestem Wissen und Gewissen durch die frühere Geschäftsleitung getroffen worden sind. Mit der jetzigen Entwicklung seit Juni 2000 mit den entsprechenden schlechten Umsatzzahlen konnte und hat keiner gerechnet. Juristisch muss man aber nochmals darauf hinweisen, dass letztendlich auch im Insolvenzfall die Haftung für Verluste sich auf Zuwendungen erstreckt und die Eigenleistungen nicht für evtl. Verluste mithaften.

... Zur Frage der Sicherheit, dass die Auszahlungen tatsächlich zum 31.12.01 erfolgen, kann die SMB-Geschäftsleitung derzeit keine abschließende Aussage machen..."

Am 1. Januar 2002 wurde über das Vermögen der MS-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter zeigte Masseunzulänglichkeit an. Am 1. April 2002 fiel die SMB-GmbH in Insolvenz. Der Kläger verlangte vergeblich die Auszahlung seiner SMB-Beteiligung.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Beklagten hätten die Mitarbeiter unzutreffend über das Risiko des Verlustes ihres Auszahlungsanspruchs gegen die SMB im Insolvenzfall informiert. Die Arbeitnehmer hätten dem SMB-Gesellschaftsvertrag und dem Beteiligungsangebot 1989 entnommen, dass die Leistung von Einlagen bei der SMB eine 100-prozentig sichere Sache sei. Dieses Verständnis sei durch weitere Äußerungen der Beklagten, die über Jahre hinweg und bei vielen Gelegenheiten erfolgt seien, noch verstärkt worden; insbesondere durch das Interview des Beklagten zu 1) von 1995. Hätte man die Mitarbeiter auf den möglichen Verlust des Eigenanteils hingewiesen, hätte keiner, auch nicht der Kläger, sich beteiligt und Geld ohne Sicherung zumindest des Eigenanteils angelegt. Auf Grund der Gegebenheiten belaufe sich der Schaden des Klägers auf das Guthaben aus den Eigenleistungen zuzüglich darauf angefallener Zinsen abzüglich Steuern. Die Schadenshöhe betrage nach dem Kontoauszug seines Beteiligungskontos vom 31. Dezember 2001 950,48 Euro. Die Beklagten hafteten auch persönlich. Das ergebe sich beim Beklagten zu 1) daraus, dass er das große Vertrauen der Arbeitnehmer sowie der Familie S und seine intime Kennerschaft des Unternehmens bei der Werbung für die SMB-Beteiligungen in die Waagschale geworfen habe. Im Falle der Beklagten zu 2) und zu 3) folge dies aus ihrer Stellung als Familienunternehmer mit langer Tradition, die sie bei der Werbung für die Mitarbeiter-Beteiligung eingesetzt hätten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 950,48 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, die Arbeitnehmer seien ausreichend aufgeklärt worden, ein eventueller Verstoß habe jedenfalls deren Entschließung zur Beteiligung an der SMB nicht beeinflusst, der Schaden sei nicht ausreichend dargelegt und die Voraussetzungen einer persönlichen Haftung lägen nicht vor. Der Beklagte zu 1) hat außerdem behauptet, das Interview in der Mitarbeiterzeitung 3/95 von S sei "fingiert" gewesen. Die Form des Interviews sei nur aus redaktionellen Gründen gewählt worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen des Ausfalls von Zahlungen aus seiner SMB-Beteiligung zu.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es gebe keine Anspruchsgrundlage für eine persönliche Haftung der Beklagten. Insolvenzvergehen schieden ebenso wie sonstige deliktische Ansprüche aus. Es bestehe auch keine Haftung für gegebenenfalls unrichtige Angaben in der Mitarbeiterzeitung 3/95. Weder der subjektive noch der objektive Betrugstatbestand sei gegeben. Auch eine Haftung auf Grund der Institute des Verschuldens bei Vertragsschluss oder schuldhafter Vertragspflichtverletzung bestehe nicht. Die Beklagten zu 2) und 3) seien weder Vertragspartner des Klägers, noch Vertreter gewesen, noch hätten sie die Vertragsverhandlungen betr. die Mitarbeiterbeteiligungen geführt. Sie hätten zwar ein mittelbares wirtschaftliches Interesse an einer Beteiligung der Mitarbeiter an der SMB gehabt; sei es, diese an das Unternehmen zu binden, sei es wegen eines erleichterten Zugangs zu Krediten. Dies genüge jedoch nicht, um eine Haftung zu begründen. Der Kläger habe keine Aussagen oder Handlungen der Beklagten zu 2) und 3) vorgetragen, die als Inanspruchnahme besonderen Vertrauens zu verstehen seien. Allein ihre Stellung als "Familienunternehmer" reiche nicht. Der Kläger habe nicht berechtigterweise annehmen können, die Beklagten zu 2) und 3) wollten persönlich für Zahlungsverpflichtungen iHv. mehreren Millionen DM einstehen. Entsprechendes gelte für den Beklagten zu 1). Allein dass die Arbeitnehmer ihn als "Urgestein" des Familienunternehmens geachtet hätten oder er in Personalunion Personalleiter bei S und Geschäftsführer der SMB gewesen sei, reiche für die Annahme seiner Eigenhaftung nicht aus.

II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der Kläger kann die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt persönlich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

1. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht eine persönliche Haftung der Beklagten wegen einer vertraglichen Pflichtverletzung verneint.

a) Für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist das BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden. Nach Art. 229 § 5 EGBGB findet auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, das BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung. Im Streitfall kommen als schadensersatzbegründende Pflichtverletzungen nur Handlungen der Beklagten in Betracht, die vor diesem Zeitpunkt liegen. Da der Kläger sich letztmalig im November 2000 an der SMB beteiligte, kann er nur durch vor diesem Zeitpunkt liegende Handlungen der Beklagten zu dieser Beteiligung veranlasst worden sein.

b) Die danach in Betracht kommenden Ansprüche des Klägers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder aus positiver Vertragsverletzung scheiden aber schon deshalb aus, weil die Beklagten weder Vertragspartner des Klägers hinsichtlich der Mitarbeiterbeteiligung noch des Arbeitsvertrages waren. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger durch die Beklagten ausreichend über das Insolvenzrisiko der Mitarbeiterbeteiligung informiert wurde. Etwaige Ansprüche wären gegen die Vertragspartner des Klägers, nämlich die SMB-GmbH oder gegen die Arbeitgeberin, die MS-GmbH zu richten. Eine persönliche Haftung der Beklagten als Gesellschafter oder Geschäftsführer scheidet dagegen nach § 13 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich aus. Diese würden nur dann persönlich haften, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben wäre.

c) Ein solcher Haftungsgrund ergibt sich im Streitfall nicht aus den Grundsätzen der Eigenhaftung von Vertretern, Vermittlern oder Sachwaltern. Die besonderen Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor.

aa) Aus Verschulden bei Vertragsschluss haftet grundsätzlich nur, wer Vertragspartner ist oder werden soll. Ausnahmsweise kann allerdings der für einen Beteiligten auftretende Vertreter, Vermittler oder Sachwalter selbst auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat oder wenn er ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hatte (BGH st. Rspr., zB 24. Mai 2005 - IX ZR 114/01 - NJW-RR 2005, 1137, zu II 1 a der Gründe; 4. Mai 2004 - XI ZR 41/03 - NJW-RR 2005, 23, 25, zu II 2 b der Gründe, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Für die sich aus dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens ergebende Eigenhaftung ist es nicht ausreichend, dass der Vertragspartner dem Verhandelnden besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das Vertrauen muss seitens des Verhandelnden in Anspruch genommen werden. Der Vertreter muss durch sein Verhalten Einfluss auf die Entschließung des anderen nehmen. Dabei reicht der allgemeine Hinweis auf die bei ihm vorhandene Sachkunde nicht aus, vielmehr muss der Vertreter über das allgemeine Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts bieten (BGH 17. Juni 1991 - II ZR 171/90 - NJW-RR 1991, 1241 f., zu 2 c der Gründe mwN; zuletzt 24. Mai 2005 - IX ZR 114/01 - NJW-RR 2005, 1137, zu II 1 a der Gründe).

Voraussetzung ist, dass der Vertreter dem anderen Teil eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts oder für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärungen, die für den Willensentschluss des anderen Teils bedeutsam gewesen sind, geboten oder wenn der Vertreter dem anderen Teil in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt hat, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der andere Teil dem Geschäftsherrn nicht oder nur wenig vertraut oder sein Verhandlungsvertrauen sich als nicht gerechtfertigt erweist (BGH 29. Januar 1992 - VIII ZR 80/91 - NJW-RR 1992, 605 f., zu I 4 a der Gründe mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dabei wird es sich im Allgemeinen um Erklärungen im Vorfeld einer Garantiezusage handeln (BGH 6. Juni 1994 - II ZR 292/91 - BGHZ 126, 181, zu I 2 b der Gründe). Nicht jedes, insbesondere nicht ein nur mittelbares wirtschaftliches Interesse ist ausreichend. Erforderlich ist eine so enge Beziehung zum Vertragsgegenstand, dass der Verhandelnde gleichsam in eigener Sache tätig wird, so dass er als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts anzusehen ist (BGH 17. Juni 1991 - II ZR 171/90 - NJW-RR 1991, 1241 f., zu 2 b der Gründe mwN; 29. Januar 1997 - VIII ZR 356/95 - NJW 1997, 1233, zu II 2 a der Gründe; 5. Oktober 2001 - V ZR 275/00 - NJW 2002, 208, zu II 4 c der Gründe).

bb) Danach kommt eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht.

(1) Im Falle des Beklagten zu 1) scheidet das Vorliegen eines besonderen wirtschaftlichen Eigeninteresses von vornherein aus. Von einer Beteiligung der Arbeitnehmer an der SMB hatte er keinen eigenen wirtschaftlichen Nutzen. Aber auch die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens kommt nicht in Betracht. Die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch den Sachwalter setzt in jedem Fall voraus, dass er entweder an den Vertragsverhandlungen selbst beteiligt ist oder im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit einem Anspruch auf Vertrauen hervortritt (BGH 4. Mai 2004 - XI ZR 41/03 - NJW-RR 2005, 23, 25, zu II 2 b der Gründe mwN). Daran fehlt es aber. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass über seine Beteiligung an der SMB-GmbH oder über die Erhöhung dieser Beteiligung überhaupt, auch mit dem Beklagten zu 1), verhandelt worden ist. Es fehlt daher an dem erforderlichen "Bezugspunkt" für die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens. Aber auch ohne dieses hat der Beklagte zu 1) nicht persönlich eine Art Garantie für die "Insolvenzfestigkeit" des Eigenanteils an der Mitarbeiterbeteiligung übernommen. Es mag zwar sein, dass bei der Werbung des Beklagten zu 1) für die Mitarbeiterbeteiligung auf dessen hohes Ansehen, auch auf Grund seiner Stellung als Personalleiter von S, gesetzt worden ist, es fehlt jedoch am Element der persönlichen Inanspruchnahme des diesem entgegengebrachten Vertrauens. Der Beklagte zu 1) hat wohl für die MS-GmbH und die Sicherheit von deren Mitarbeiterbeteiligung geworben, aber keine Erklärungen dahin gehend abgegeben, dass er selbst, in eigener Person, dafür gerade stehen wolle.

(2) Ebenso scheidet eine Eigenhaftung der Beklagten zu 2) und 3) aus. Ihr ggf. vorliegendes Interesse an billigem Kapital reicht für das erforderliche besondere wirtschaftliche Eigeninteresse nicht aus. Es handelt sich um das übliche Interesse eines Gesellschafters oder eines Geschäftsführers an "seiner" GmbH, für dessen Haftung § 13 Abs. 2 GmbHG gilt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagten zu 2) und 3) und nicht die MS-GmbH als wirtschaftliche Herren der Mitarbeiterbeteiligung anzusehen wären. Aber auch die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens scheidet aus. Auch hier gilt, dass es an den erforderlichen Vertragsverhandlungen als Bezugspunkt der Vertrauenshaftung fehlt. Ebenso wie der Beklagte zu 1) haben auch die Beklagten zu 2) und 3) kein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Dass die Beklagten zu 2) und 3) als "Familienunternehmer" das Vertrauen ihrer Arbeitnehmer genossen und den angesehenen Beklagten zu 1) zum Geschäftsführer der SMB-GmbH machten, ändert daran nichts. Auch ihrem Verhalten kann nicht entnommen werden, sie wollten persönlich für die "Insolvenzfestigkeit" des Eigenanteils der Arbeitnehmer an der SMB-GmbH einstehen.

d) Der Anspruch folgt auch nicht aus den Grundsätzen der Prospekthaftung.

Diese hat der Bundesgerichtshof für die Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft, an Bauherrenmodellen, dem Erwerb im Bauträgermodell oder anderen Beteiligungen im Zusammenhang mit Immobilienanlagen entwickelt. Danach besteht eine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit von Prospekten. Sie knüpft nicht an persönliches, sondern an typisierendes Vertrauen an. Die Prospekthaftung geht davon aus, dass der Emissionsprospekt die einzige Informationsquelle des Anlegers ist (BGH st. Rspr., zB 4. Mai 2004 - XI ZR 41/03 - NJW-RR 2005, 23, 25, zu II 2 b der Gründe mwN).

Die Grundsätze der Prospekthaftung gelten bei der vorliegenden Mitarbeiterbeteiligung nicht. Es fehlt bereits an einem "Verkaufsprospekt". Das Interview mit dem Beklagten zu 1) in der Mitarbeiterzeitung 3/95 stellt nach Form und Inhalt keinen Prospekt der SMB dar. Das gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der jährlich neu aufgelegten Mitarbeiterbeteiligungen. Die Frage, ob und inwieweit den Beklagten überhaupt "Prospektverantwortlichkeit" zukommt, kann somit dahingestellt bleiben.

2. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf deliktische Ansprüche stützen.

§ 823 Abs. 2 BGB iVm. § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) scheiden aus, weil bereits der objektive Tatbestand des § 264a StGB nicht erfüllt ist. Es fehlt am Vorliegen der in der Vorschrift genannten Werbemittel (Prospekt, Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand), die Gegenstand der Tathandlung sein müssen. Insbesondere stellt das Interview des Beklagten zu 1) in der Mitarbeiterzeitung 3/95 keinen Prospekt iSv. § 264a Abs. 1 StGB dar (vgl. auch Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 264a Rn. 12 mwN).

Gleiches gilt, soweit der Kläger den Beklagten Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) vorwirft. Es fehlt bereits an der Betrugsabsicht der Beklagten. Im Übrigen ist es durch die Mitarbeiterbeteiligung zu Zeiten der Unternehmenszugehörigkeit der Beklagten zu keinem Schaden der Arbeitnehmer und zu keiner damit korrespondierenden Bereicherung der Beklagten gekommen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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