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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 22.07.2004
Aktenzeichen: 8 AZR 352/03
Rechtsgebiete: BAT-O, SR 21, Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts, BBesG Anlage I, SächsBesG, Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995, TdL-Richtlinien v


Vorschriften:

BAT-O § 22
BAT-O § 23
SR 2l I
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) vom 8. Mai 1991 § 2
BBesG Anlage I
SächsBesG (SächsGVBl. 1998 S. 50)
Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen (Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 26. März 1996, Az. 14-P 2106-15/150-18306, Amtsblatt des SMF Nr. 5 vom 30. Mai 1996 S. 142 in Kraft seit 1. Juli 1995, sowie seit 1. Juli 1999 auf Grund der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Änderung der vorgenannten Richtlinien vom 4. Juni 1999, Az. 48-P 2106-15/150-29259, SächsMBl.SMF Nr. 6 vom 30. Juni 1999 S. 146) Vorbemerkung Nr. 4
TdL-Richtlinien vom 22. Juni 1995 (Amtsblatt des SMF Nr. 5 vom 30. Mai 1996 S. 133 ff.)

Entscheidung wurde am 19.11.2004 korrigiert: im Verfahrensgang muß es richtig LAG und nicht LSG heißen
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

8 AZR 352/03

Verkündet am 22. Juli 2004

In Sachen

hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wittek und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie die ehrenamtlichen Richter Schömburg und Brückmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Januar 2003 - 7 Sa 354/02 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin ab 1. September 1997 in die VergGr. IIa BAT-O eingruppiert ist.

Die Klägerin ist seit dem 1. Juli 1982 bei dem beklagten Freistaat bzw. dessen Rechtsvorgänger als Lehrerin, zuletzt am Beruflichen Schulzentrum "A" in P beschäftigt. Sie ist im berufstheoretischen, teilweise allgemeinbildenden Unterricht tätig.

Am 8. Juli 1991 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag. Dieser Änderungsvertrag enthielt ua. folgende Regelungen:

"§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§3

Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfaßten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung. Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe III eingruppiert."

Mit Schreiben vom 28. August 1992 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass nach den damals gültigen TdL-Richtlinien Lehrer in der beruflichen Bildung mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung ohne pädagogische Qualifikation nicht höher als nach VergGr. IVa BAT-O eingruppiert werden dürfen.

In einem weiteren Änderungsvertrag vom 28. August 1992 wurde die VergGr. III BAT-O durch die VergGr. IVa BAT-O ersetzt.

Die Parteien schlossen am 4. April 1997 einen weiteren Änderungsvertrag. Dieser lautet:

"§ 1

Ab 01.07.1995 gelten für die Eingruppierung die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22.06.1995.

§2

Ab 01.07.1995 wird die bisherige Vergütungsgruppe IVa BAT-O durch die Vergütungsgruppe III BAT-O ersetzt."

Die Klägerin hat ein Hochschulstudium an der Ingenieurhochschule Zwickau im Fach Sozialistische Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie des Maschinenbaus als Diplomingenieurökonom abgeschlossen. Diese Ausbildung wurde mit Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 4. August 2000 als Fachhochschulabschluss anerkannt.

Der Beklagte machte in seinem Amtsblatt vom 2. Februar 1996 eine berufsbegleitende Weiterbildung für berufsbildende Schulen bekannt. Als Zielgruppe waren Lehrkräfte an Berufsschulen ohne pädagogische Ausbildung mit wissenschaftlichem Hochschulabschluss genannt. Mit Schreiben vom 18. Oktober 1996 teilte das Sächsische Staatsministerium für Kultus der Klägerin mit, dass sie aufbauend auf dem grundständig erworbenen Studienabschluss als Diplomingenieurökonom zu der berufsbegleitenden Weiterbildung in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftspädagogik zugelassen worden sei. In diesem Schreiben erklärte das Sächsische Staatsministerium für Kultus der Klägerin ua. weiteres:

"Bei Erfüllung der Zulassungsvoraussetzung gemäß o.g. Ausschreibung erhalten Sie nach erfolgreichem Abschluß der Weiterbildung ein Zeugnis über den Erwerb der Lehrbefähigung in dieser beruflichen Fachrichtung.

Dieser Abschluß gilt in Verbindung mit dem im Studium erworbenen Diplomabschluß gemäß den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22.6.1995 i.d.F. vom 20.3.1996 als 'zusätzlicher berufspädagogischer Abschluß' und ermöglicht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IIa BAT-O."

Mit Zeugnis vom 31. Juli 1997 erwarb die Klägerin sodann im Rahmen der schulpraktischen Bewährung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (LbVO) vom 18. März 1993 (SächsGVBI. S. 283), geändert durch Verordnung vom 14. Juni 1995 (SächsGVBI. S. 194), die Lehrbefähigung in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftspädagogik für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen.

Die Klägerin bewarb sich am 24. April 1997 um den Einsatz als Fachleiterin gemäß der Ausschreibung zur Verwaltungsvorschrift des SMK zur Übertragung der Aufgaben von Fachberatern und Fachleiterin an öffentlichen Schulen vom 17. März 1997 (Amtsblatt des SMK Nr. 4 vom 7. April 1997 S. 85). Nach dem Anforderungsprofil ist eine Hochschulausbildung erforderlich. Der beklagte Freistaat lud die Klägerin zum Einstellungsgespräch, ohne sie auf das Nichtvorliegen einer wissenschaftlichen Hochschulbildung hinzuweisen. Die Klägerin erhielt die Stelle als Fachleiterin nicht.

Mit Schreiben vom 28. September 1997 beantragte die Klägerin die Überprüfung ihrer Eingruppierung und ihre Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O. Das Oberschulamt stellte am 23. Oktober 1997 beim zuständigen Personalrat einen Antrag auf Zustimmung zur Höhergruppierung in die VergGr. IIa BAT-O. Mit Schreiben vom 22. April 1999 teilte das Regionalschulamt der Klägerin jedoch mit, dass eine Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O nicht in Betracht komme, da der Abschluss Diplomingenieurökonom keinem wissenschaftlichen Hochschulabschluss gleichgestellt werden könne.

Die Klägerin hat gemeint, sie sei in die VergGr. IIa BAT-O eingruppiert, da sie über einen Hochschulabschluss als Diplomingenieurökonomin verfüge. Nach den Richtlinien sei Voraussetzung für eine Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O in der streitgegenständlichen Fallgruppe nicht stets eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung. Jedenfalls treffe dies für Diplomökonomen und Diplomingenieure nicht in jedem Falle zu. Es sei daher nach den Richtlinien nicht ausgeschlossen, dass eine Lehrkraft, deren Abschluss nur gleichwertig mit einer Fachhochschulausbildung sei, ebenfalls Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O erhalte. Der Richtliniengeber habe sich daher einen Ermessensspielraum offen gehalten, so dass § 315 BGB zur Anwendung komme. Sofern das Schreiben des Beklagten vom 4. August 2000 als Einzelfallentscheidung anzusehen sei, so habe sich der Beklagte nicht damit auseinandergesetzt, ob der Abschluss der Klägerin mit dem eines Diplomingenieurs oder Diplomökonom gleichgesetzt werden könne. Der beklagte Freistaat verhalte sich auch widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich, wenn er eine wissenschaftliche Hochschulbildung nunmehr in Abrede stelle. Der beklagte Freistaat habe ihr nach Absolvierung eines berufsbegleitenden Zusatzstudiums und der schulpraktischen Bewährung die Lehrbefähigung für das Fach Wirtschaftspädagogik für das Höhere Schulamt an berufsbildenden Schulen zuerkannt. Da in § 8 iVm. § 1 LbVO festgelegt sei, dass sowohl zum berufsbegleitenden Studium als auch zur schulpraktischen Bewährung ausschließlich Bewerber zugelassen werden, die über eine vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus anerkannte wissenschaftliche Ausbildung verfügen, habe sie darauf vertrauen dürfen, dass mit Abschluss ihrer berufsbegleitenden Weiterbildung auch eine Höhergruppierung in die VergGr. IIa BAT-O erfolgen würde. Dies gelte auch im Hinblick auf das Schreiben des beklagten Freistaats vom 28. August 1992 und auf Grund der Ladung zum Einstellungsgespräch für die Stelle einer Fachleiterin. Letztlich spreche für das widersprüchliche Verhalten auch, dass das Oberschulamt Chemnitz noch am 23. Oktober 1997 einen Antrag auf Höhergruppierung der Klägerin in die VergGr. IIa BAT-O gestellt habe. Die Klägerin sei zudem bereits ab 1. Juli 1995 in die VergGr. III BAT-O eingruppiert worden, obwohl eine Nachdiplomierung noch gar nicht vorgelegen habe.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. September 1997 Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O nebst 4 % Zinsen auf die bis zum 30. April 2000 fälligen rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträge sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG für die vom 1. Mai 2000 bis 31. März 2002 fälligen rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträge sowie nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die seit dem 1. April 2002 fälligen rückständigen monatlichen Bruttodifferenzbeträge ab dem 16. eines jeden Monats zu zahlen.

Der beklagte Freistaat hat Klageabweisung beantragt. Er hat gemeint, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O nicht zu. Gemäß Abschnitt B Ziffer 2 der Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer an beruflichen Schulen erfordere die von der Klägerin begehrte Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O eine Lehrtätigkeit im berufstheoretischen, gegebenenfalls im allgemeinbildenden Unterricht mit abgeschlossener Ausbildung als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge, als Diplomingenieur oder Diplomökonom mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss oder Diplomabsolvent mit einer abgeschlossenen vergleichbaren wissenschaftlichen Hochschulausbildung mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss. Dem Wortlaut dieser Eingruppierungsmerkmale sei eindeutig zu entnehmen, dass für die begehrte VergGr. IIa BAT-O eine pädagogische wissenschaftliche Hochschulausbildung Voraussetzung sei. Den von der Klägerin genannten Schreiben und dem Verhalten des beklagten Freistaats lasse sich nicht der Erklärungsinhalt entnehmen, dass die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O erfüllt seien. Soweit sich die Klägerin auf die Schaffung eines Vertrauenstatbestands berufe, übersehe sie, dass ihre Vorstellungen über die künftige Eingruppierung nach Absolvierung der Zusatzausbildung lediglich auf einer subjektiven Erwartungshaltung beruhten. Der Beklagte habe der Klägerin zu keinem Zeitpunkt vermittelt, dass sie mit Erwerb der Lehrbefähigung in Wirtschaftspädagogik automatisch eine höhere Eingruppierung beanspruchen könne. Es hätte an der Klägerin gelegen, sich vor Aufnahme des Studiums darüber zu informieren, ob sie die für die Höhergruppierung erforderlichen übrigen Voraussetzungen mitbringe.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Höhergruppierungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht abgewiesen, denn die Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist nicht ab 1. September 1997 in die VergGr. IIa BAT-O eingruppiert.

I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, dass die Ausbildung zur Diplomingenieurökonomin nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik keine Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O nach den sächsischen Lehrerrichtlinien rechtfertige. Die Ausbildung werde weder konkret benannt noch sei sie mit dem einer Diplomabsolventin mit einer vergleichbaren pädagogischen wissenschaftlichen Hochschulausbildung bzw. dem einer Diplomabsolventin mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss vergleichbar. Der Abschluss der Klägerin entspreche einem Fachhochschulabschluss, so wie sich dies aus dem Bescheid des beklagten Freistaats vom 4. August 2000 ergebe. Der beklagte Freistaat handle auch nicht widersprüchlich bzw. rechtsmissbräuchlich, wenn er der Klägerin keine Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O gewähre. Er habe niemals die Ausbildung der Klägerin als Hochschulausbildung im Sinne der Lehrerrichtlinien anerkannt. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben vom 18. Oktober 1996. Mit dem Hinweis auf das Erfordernis der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen habe der beklagte Freistaat hier gerade offen gelassen, ob die Höhergruppierung tatsächlich erfolgen werde. Die Zulassung zur Ausbildung in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftspädagogik trotz Fehlen des Hochschulabschlusses sei zwar befremdlich, für die vergütungsrechtlichen Fragen könnten hieraus jedoch keine Schlüsse gezogen werden. Die Zulassung zum Studium könne nicht als eine Willenserklärung im Hinblick auf Vergütungsfolgen ausgelegt werden. Auch das Schreiben vom 28. August 1992 stehe dem nicht entgegen, da es hier nur um die VergGr. IVa BAT-O gegangen sei. Außerdem habe der Beklagte vorgetragen, dass er sich hinsichtlich des Abschlusses der Klägerin geirrt habe, was zulässig sei und ohne Folgen bleibe. Eine vergütungsrechtliche Zusage könne weiter nicht der Annahme der Bewerbung der Klägerin zur Fachleiterin entnommen werden, ebenso wenig wie aus der Tatsache, dass das Oberschulamt ihre Höhergruppierung betrieben habe, schon deshalb nicht, weil sie bezüglich des letzteren nicht Adressatin des entsprechenden Schreibens vom 23. Oktober 1997 gewesen sei.

II. Diese Ausführungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

1. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O auf Grund beamtenrechtlicher Bestimmungen.

a) Nach § 2 des Änderungsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT- O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung.

Damit sind für die Eingruppierung der Klägerin folgende Bestimmungen einschlägig:

"Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) vom 8. Mai 1991, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 30. Juni 2000

...

§2

Übernahme der Vergütungsordnung des BAT

...

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die

...

als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,

beschäftigt sind. Diese Angestellten sind - gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.

...

Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O)

...

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich,-,

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).

...

Protokollnotiz:

Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.

..."

b) Die Klägerin ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen, weil sie an einer Berufsschule des beklagten Freistaats Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des Schulbetriebs vermittelt. Somit ist für die Eingruppierung nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O die Anlage 1a nicht anzuwenden.

c) Die Klägerin ist gem. § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher sie eingestuft wäre, wenn sie im Beamtenverhältnis stünde. Auf der Grundlage von Art. 74a Abs. 1 GG und Art. 72 Abs. 1 GG regelt das Bundesbesoldungsgesetz auch die Besoldung der Lehrer der Länder in § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Nach § 1 Abs. 4 BBesG können die Länder diesbezüglich besoldungsrechtliche Vorschriften nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Nach § 20 Abs. 3 BBesG dürfen in die Landesbesoldungsordnungen Ämter nur aufgenommen werden, soweit dies im Bundesbesoldungsgesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unterscheiden. Durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 (BGBl. I S. 2186) wurde jedoch die Vorbemerkung Nr. 16b zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B eingefügt. Diese Vorbemerkung bestimmt abschließend, dass Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR landesrechtlich eingestuft werden unter Berücksichtigung der Ämter für Lehrer, die in der Bundesbesoldungsordnung A und in den Landesbesoldungsordnungen A ausgewiesen sind. Eine landesgesetzliche Regelung für den beklagten Freistaat erfolgte jedoch nicht.

2. Die Klägerin ist nicht auf Grund von Eingruppierungsrichtlinien in die VergGr. IIa BAT-O eingruppiert.

a) Die Klägerin ist nicht nach den im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995 (Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 27. März 1996, Amtsblatt des SMF Nr. 5 vom 30. Mai 1996 S. 133 ff.) in die VergGr. IIa BAT-O eingruppiert. Nach den TdL-Richtlinien ist für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen die VergGr. III BAT-O die höchstmögliche Vergütungsgruppe.

b) Die Klägerin ist nicht nach den ab 1. Juli 1995 gültigen "Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen" (Arbeitgeber-Richtlinien) (Amtsblatt des SMF Nr. 5 vom 30. Mai 1996 S. 142 ff.) in die VergGr. IIa BAT-O eingruppiert. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung im Änderungsvertrag vom 4. April 1997 nur die LehrerRichtlinien-O der TdL Anwendung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist aber eine Vereinbarung in einem Arbeitsvertrag mit einer beim Beklagten beschäftigten Lehrkraft, nach der für die Eingruppierung die jeweilige Fassung der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) gilt, in der Regel dahingehend auszulegen, dass seit dem 1. Juli 1995 auch die Arbeitgeber-Richtlinien in ihrer jeweiligen Fassung gelten sollen (zuletzt 17. April 2003 - 8 AZR 329/02 -). Von der Geltung der Arbeitgeber-Richtlinien gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

aa) Die Richtlinien des Freistaates Sachsen enthalten folgende Regelungen:

"Vorbemerkungen

...

4. Über die Gleichwertigkeit der von den Richtlinien nicht erfaßten Abschlüsse entscheidet im Einzelfall das Sächsische Staatsministerium für Kultus.

...

B. Berufliche Schulen

Vergütungsgruppe III

1. Lehrer als Fachlehrer

- mit abgeschlossener Ausbildung als Ingenieurpädagoge, Medizinpädagoge, Agrarpädagoge oder Ökonompädagoge oder Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik

2. Lehrer im allgemeinbildenden Unterricht

- mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung

...

Vergütungsgruppe II a

1. Lehrer im allgemeinbildenden Unterricht

- mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung

...

2. Lehrer im berufstheoretischen, teilweise im allgemeinbildenden Unterricht

- mit abgeschlossener Ausbildung als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge, Diplomingenieur oder Diplomökonom mit zusätzlichem berufspädagogischem Abschluß oder Diplomabsolvent mit einer vergleichbaren pädagogischen wissenschaftlichen Hochschulausbildung

..."

In der ab 1. Juli 1999 geltenden Fassung lauten die Richtlinien ua. wie folgt:

"Vergütungsgruppe II a

...

2. Lehrer im berufstheoretischen, gegebenenfalls teilweise im allgemeinbildenden Unterricht

- mit abgeschlossener Ausbildung als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge, als Diplomingenieur oder Diplomökonom mit zusätzlichem berufspädagogischem Abschluss oder Diplomabsolvent mit einer abgeschlossenen vergleichbaren wissenschaftlichen Hochschulausbildung mit zusätzlichem berufspädagogischem Abschluss 10 10 Dem zusätzlichen berufspädagogischen Abschluss steht eine pädagogische Hochschulausbildung als Lehrer gleich."

Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, verfügt die Klägerin über keinen der in den Arbeitgeber-Richtlinien ausdrücklich genannten Ausbildungsabschlüsse.

bb) Die Klägerin ist nicht Diplomabsolventin mit einer den in Abschnitt B VergGr. IIa Ziffer 2 genannten Berufsbezeichnungen vergleichbaren pädagogischen wissenschaftlichen Hochschulausbildung. Die von der Klägerin absolvierte Hochschulausbildung war nicht auf die Vermittlung von Wissen und Methoden gerichtet, die zur Erteilung von berufstheoretischem Unterricht in den verschiedenen Berufsausbildungsgängen geeignet sind.

(1) Die Klägerin ist kein Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge oder Diplomgartenbaupädagoge. Zwar unterscheiden sich diese in der Ziffer 2 zunächst genannten Berufsbezeichnungen nach Studieninhalt und Abschluss voneinander (BAG 12. Januar 2000 - 10 AZR 714/98 - ZTR 2000, 312), sie verfügen jedoch über eine wesentliche Gemeinsamkeit. Sie beruhen auf Studiengängen, die auf die Vermittlung von Wissen und Methoden gerichtet waren, die zur Erteilung von berufstheoretischem Unterricht in den verschiedensten Berufsausbildungsgängen geeignet sind (BAG 13. Dezember 2000 - 10 AZR 635/99 -). Je nach studierter Fachrichtung konnte in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik der akademische Grad Diplommedizinpädagoge, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge oder Diplomingenieurpädagoge erworben werden (vgl. Gemeinsame Anweisung des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen und Staatssekretariats für Berufsbildung über die Einrichtung und Durchführung eines Hochschulfernstudiums für Lehrkräfte für den berufstheoretischen Unterricht vom 26. Februar 1971, sowie Anweisung Nr. 2 über die Einrichtung und Durchführung eines Hochschulfernstudiums für Lehrkräfte für den berufstheoretischen Unterricht vom 20. Juli 1972, Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen 1971 S. 12 ff. und 1972 S. 20 f.). Der Abschluss Diplomingenieurpädagoge wurde in den unterschiedlichen technischen Fachrichtungen (Berufsschullehrer für Maschinenbau, Textiltechnik, Technische Chemie, Elektrotechnik, Bauwesen, Lebensmitteltechnologie oder Datenverarbeitung) erworben. Den Abschluss Diplomagrar-/-gartenbaupädagoge erwarben Absolventen der Fachrichtung Berufsschullehrer für Pflanzenoder Tierproduktion oder Gartenbau. Berufsschullehrer für Wirtschaft führten die Berufsbezeichnung Diplomökonompädagoge, Absolventen der Fachrichtung Medizinpädagogik diejenige des Diplommedizinpädagogen (vgl. dazu die Anordnung über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulausbildung vom 25. Oktober 1979, GBl. DDR Sonderdruck Nr. 1024). Auch nach der "Übersicht über die in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse bzw. Befähigungen im Lehrerbereich" (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz aus den Jahren 1992 und 1993, BAnz. Beil. Nr. 183a vom 27. September 1994 S. 48, 54, Tabellen 5.2 und 5.3) verbinden die ersten sechs der in der zweiten Ziffer genannten Berufsabschlüsse das Vorhandensein einer Lehrbefähigung im berufstheoretischen Unterricht der entsprechenden beruflichen Fachrichtung. Weiteres Verbindungsmerkmal ist eine jeweils abgeschlossene mindestens vierjährige fachwissenschaftliche Ausbildung.

Zu den genannten pädagogischen Ausbildungen gehört das Hochschulstudium der Sozialistischen Betriebswirtschaft - das im Übrigen nicht notwendig zu einer Lehrbefähigung führt - nicht (vgl. BAG 12. Januar 2000 - 10 AZR 714/98 - ZTR 2000, 312).

(2) Selbst wenn man die am 31. Juli 1997 erworbene Lehrbefähigung als einen berufspädagogischen Abschluss ansehen würde, ist die Klägerin nicht Diplomingenieurin oder Diplomökonomin, sondern Diplomingenieurökonomin. Entgegen der Auffassung des beklagten Freistaats differenziert der Text der Eingruppierungsrichtlinie zunächst nicht danach, ob die Qualifikation als Diplomingenieur auf Grund eines Fachhochschul- oder eines Hochschulabschlusses erreicht worden ist. Wie aber aus der nächsten Alternative ersichtlich ist ("Diplomabsolvent mit einer abgeschlossenen vergleichbaren wissenschaftlichen Hochschulausbildung mit zusätzlichem berufspädagogischem Abschluss"), muss es sich aber auch beim Diplomingenieur bzw. beim Diplomökonomen um einen solchen mit wissenschaftlicher Hochschulbildung, dh. um einen mit Universitätsabschluss handeln, da andernfalls das Wort "vergleichbar" in der letzten Alternative keinen Sinn ergibt. Das Wort "vergleichbar" kann sich nämlich nur auf die vorhergehende Alternative beziehen. Der von der Klägerin erworbene Abschluss als Diplomingenieurökonom entspricht jedoch lediglich dem Diplomwirtschaftsingenieur F.H. bundesrepublikanischen Rechts. Nach dem Beschluss der ständigen Konferenz der Kultusminister in der Bundesrepublik vom 11. Oktober 1991 idF vom 27. März 1992 zur Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (BAnz. Beil. Nr. 183a vom 27. September 1994 S. 9 ff.) ist der an der Ingenieurhochschule Zwickau erworbene Abschluss in der Fachrichtung Sozialistische Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie des Maschinenbaus lediglich einem Fachhochschulabschluss gleichwertig.

(3) Die Klägerin ist schließlich nicht Diplomabsolventin mit einer abgeschlossenen vergleichbaren wissenschaftlichen Hochschulausbildung mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss. Die Klägerin verfügt, was sie auch nicht mehr in Abrede stellt, nur über einen Fachhochschulabschluss, aber nicht über eine wissenschaftliche Hochschulausbildung.

(4) Die Klägerin kann ihre Klage auch nicht auf die Vorbemerkung Nr. 4 zu den Eingruppierungsrichtlinien stützen, denn ihr Ausbildungsabschluss ist den in Abschnitt B VergGr. IIa Ziffer 2 genannten Ausbildungen nicht gleichwertig. Das Kultusministerium hat den Abschluss bisher nicht als gleichwertig anerkannt. Vorliegend spricht auch nichts für eine Gleichwertigkeit mit den oben genannten Abschlüssen, die ggf. durch ein gesondertes förmliches Verfahren festzustellen wäre (vgl. BAG 12. Dezember 2002 - 8 AZR 37/02 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 96; 21. Juli 1993 - 4 AZR 489/92 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 64; 25. September 1991 - 4 AZR 33/91 - AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 14 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 14).

(5) Soweit die Klägerin geltend macht, die Richtlinien seien ermessensfehlerhaft, geht dies fehl. Als einseitige Leistungsbestimmungen des Arbeitgebers unterliegen die Eingruppierungsrichtlinien einer gerichtlichen Angemessenheits- und Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB (BAG 7. Juni 2000 - 10 AZR 254/99 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 82; 28. März 1990 - 4 AZR 619/89 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 26). Diese Billigkeitskontrolle umfasst auch die Prüfung, ob die Richtlinien dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen, da dieser sicherstellen soll, dass alle Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gleichermaßen nach Recht und Billigkeit behandelt werden (vgl. BAG 27. Oktober 1998 - 9 AZR 299/97 - BAGE 90, 85 = AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 211 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 80 mwN). Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt wird, hat ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Ihm ist es verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern von begünstigenden Regelungen auszunehmen, soweit hierfür keine sachlichen Gründe vorliegen (st. Rspr.; vgl. BAG 7. Juli 1999 - 10 AZR 571/98 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 79 mwN). Auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes besteht jedoch keine Verpflichtung des beklagten Freistaats, Diplomingenieurökonomen ebenso zu vergüten wie die ausdrücklich genannten Diplompädagogen oder die Diplomingenieure oder Diplomökonomen mit wissenschaftlicher Hochschulausbildung mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss. Die genannten Gruppen sind nicht vergleichbar, da sie über verschiedene Ausbildungen und Studienabschlüsse verfügen. Allein der Umstand, dass diese Abschlüsse möglicherweise als gleichwertig anzusehen sind, vermag einen Anspruch auf Gleichbehandlung nicht zu begründen (so ausdrücklich BAG 12. Januar 2000 - 10 AZR 714/98 - ZTR 2000, 312). Zudem sehen die Richtlinien die Anerkennung der Gleichwertigkeit im Einzelfall vor und schaffen so einen sachgerechten Ausgleich.

3. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf ein rechtsmissbräuchliches, widersprüchliches Verhalten des beklagten Freistaats stützen.

a) Nach dem Grundsatz des sog. "venire contra factum proprium" (widersprüchliches Verhalten) wird ein Verhalten ua. dann als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 17. Juli 2003 - 8 AZR 376/02 -; 14. Februar 2002 - 8 AZR 232/01 - BuW 2002, 784, 786). Die Unzulässigkeit des "venire contra factum proprium" stellt eine von Amts wegen zu prüfende Schranke jeder Rechtsanwendung dar. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung, wobei eine gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage wegen der Rechtsüberschreitung als unzulässig angesehen wird, was unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist. Widersprüchliches Verhalten ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist (BAG 1. März 1995 - 4 AZR 986/93 - ZTR 1995, 313; BGH 22. Mai 1985 - IVa ZR 153/83 - BGHZ 94, 344, 354; 20. März 1986 - III ZR 236/84 - NJW 1986, 2104, 2107). Dabei kann der Verstoß gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens auch anspruchsbegründend wirken (vgl. BAG 8. Oktober 1997 - 4 AZR 167/96 - AP BAT § 23b Nr. 2). Es ist nur in Ausnahmefällen möglich, aus widersprüchlichem Verhalten Höhergruppierungsansprüche abzuleiten, denn sogar wenn über eine lange Zeit fehlerhaft eine übertarifliche Vergütung tatsächlich gezahlt worden ist - der stärkste Umstand für einen Vertrauensschutz des Arbeitnehmers -, hindert dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine korrigierende Rückgruppierung (17. Mai 2000 - 4 AZR 237/99 - AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 17 = EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 2). Voraussetzung ist hierfür nur ein Irrtum des öffentlichen Arbeitgebers. Eine andere Sichtweise kann sich im Hinblick auf § 242 BGB nur ergeben, wenn wissentlich übertarifliche Leistungen gewährt oder zugesagt worden sind (BAG 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340 = AP NachwG § 2 Nr. 3 = EzA TVG § 4 Rückgruppierung Nr. 1; 9. August 2000 - 4 AZR 499/99 - EzBAT § 23a Bewährungsaufstieg Nr. 42; 17. August 1994 - 4 AZR 623/93 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 35).

b) Das Landesarbeitsgericht hat ein solch widersprüchliches Verhalten des beklagten Freistaats zu Recht verneint.

aa) Ein widersprüchliches Verhalten des beklagten Freistaats folgt nicht aus dem Schreiben vom 28. August 1992.

Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin insoweit nicht eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung zuerkannt, sondern lediglich ein allgemeiner Hinweis auf die Eingruppierung im Zusammenhang mit ihrer Eingruppierung in die VergGr. IVa BAT-O gegeben wurde. Die Klägerin schließt nur aus dem Schreiben, dass der beklagte Freistaat von diesem Abschluss ausgegangen sei. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre er an den Irrtum nicht gebunden, da keine wissentliche Zusage einer übertariflichen Eingruppierung erfolgte.

bb) Ebenso begründet das Schreiben vom 18. Oktober 1996 in Verbindung mit der Zulassung zur Weiterbildung kein schützenswertes Vertrauen der Klägerin.

Obwohl zu der berufspädagogischen Zusatzausbildung gemäß § 8 LbVO nur Bewerber zugelassen werden, die einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss, der in Art und Umfang der Ausbildung in einem Fach oder in einer Fachrichtung der Lehramtsprüfungsordnung I entspricht, haben, hat das Landesarbeitsgericht in einzelfallbezogener Betrachtungsweise ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin, dass nach einer erfolgreichen Weiterbildung ihre Höhergruppierung in die VergGr. IIa BAT-O erfolge, abgelehnt. Allein die Zulassung zu einer entsprechenden Ausbildung rechtfertigte kein Vertrauen darauf, dass damit auch eine entsprechende wissenschaftliche Hochschulausbildung im vergütungsrechtlichen Sinn anerkannt ist. In dem Schreiben vom 18. Oktober 1996 verwies der beklagte Freistaat ausdrücklich auf das Erfordernis der Erfüllung der "übrigen" Voraussetzung für eine Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O.

cc) Gleiches gilt im Hinblick auf die nicht frühzeitig erfolgte Ablehnung der Bewerbung der Klägerin als Fachleiterin an berufsbildenden Schulen, bei der nach dem Anforderungsprofil ebenfalls eine Hochschulausbildung erforderlich ist. Obwohl nach der Verwaltungsvorschrift des SMK zur Besetzung von Stellen mit Fachleitern und Fachberatern vom 12. Mai 1997 (Amtsblatt des SMK Nr. 9 vom 15. Juli 1997 S. 237) ein Eignungsgespräch nur durchzuführen ist, wenn die durchgeführte Vorauswahl eine grundsätzliche Eignung zum Ergebnis hat, wurde damit die Ausbildung der Klägerin nach der Auslegung des Landesarbeitsgerichts nicht als wissenschaftliche Hochschulausbildung anerkannt.

dd) Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass das Oberschulamt Chemnitz einen Antrag auf Höhergruppierung für die Klägerin stellte, denn insoweit handelte es sich nicht um Willenserklärungen, die gegenüber der Klägerin abgegeben wurden.

In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Landesarbeitsgericht durch Auslegung der Erklärungen und des Verhaltens des beklagten Freistaats damit zu dem Ergebnis gekommen, dass dieses nicht widersprüchlich ist. Die Auslegung nichttypischer Verträge und Willenserklärungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Tatsachengerichten vorbehalten. Deren Auslegung ist in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar. Der Überprüfung unterliegt allein, ob bei der Auslegung die allgemeinen Auslegungsregeln, insbesondere §§ 133, 157 BGB, richtig angewendet worden sind, ob der Tatsachenstoff vollständig verwertet wurde, und ob bei der Auslegung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen wurde (BAG 22. September 1992 - 1 AZR 235/90 - BAGE 71, 164, 171 = AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 54 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 33; 21. März 2001 - 10 AZR 28/00 - BAGE 97, 211 = AP EntgeltFG § 4b Nr. 1 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 163).

Solche durchgreifenden Angriffe hat die Klägerin nicht dargetan. Sie zeigt Rechtsfehler der Auslegung nicht auf, sondern macht lediglich geltend, dass die Erklärungen und das Verhalten des beklagten Freistaats anders ausgelegt werden müssten.

Die Klägerin konnte auf Grund des Verhaltens des beklagten Freistaats kein schützenswertes Vertrauen darauf entwickeln, dass ihre Ausbildung als Diplomingenieurökonomin in vergütungsrechtlicher Hinsicht als wissenschaftliche Hochschulausbildung anerkannt wird. Es besteht kein vertrauensbildender Zusammenhang zwischen dem von der Klägerin geschilderten Verhalten des beklagten Freistaats und der Vergütungsfrage. Sollte die Klägerin diesbezügliche Erwartungen gehegt haben, waren sie nicht von der Beklagten veranlasst. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin niemals vorgetragen hat, dass der beklagte Freistaat ihr bewusst und wider besseres Wissen eine übertarifliche Vergütung zugesagt hat. Selbst wenn man - im Gegensatz zu der Auslegung des Landesarbeitsgerichts - davon ausgehen würde, dass der beklagte Freistaat in vergütungsrechtlicher Hinsicht ein vertrauensbildendes Verhalten an den Tag gelegt hätte, selbst wenn er der Klägerin sogar eine Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O gezahlt hätte, könnte sich der Beklagte darauf berufen, dass er dies in Verkennung der Ausbildung der Klägerin getan hätte und die Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O der Klägerin im Wege der korrigierenden Rückgruppierung wieder entziehen. Denn die Klägerin trägt selbst - auch noch in der Revisionsbegründungsschrift - vor, dass auch der Beklagte immer davon ausgegangen ist, dass ihre Ausbildung einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung entspricht. Damit behauptet sie selbst einen - sogar zur korrigierenden Rückgruppierung - berechtigenden Irrtum.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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