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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 18.11.2004
Aktenzeichen: 8 AZR 674/03
Rechtsgebiete: BAT-O, Änderungstarifvertrag Nr. 1, BBesG


Vorschriften:

BAT-O § 22
BAT-O § 23
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 8. Mai 1991 § 2
BBesG Anlage I BBesO
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

8 AZR 674/03

Verkündet am 18. November 2004

In Sachen

pp.

hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Wittek und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux sowie die ehrenamtlichen Richter Knospe und Dr. Volz für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 27. August 2003 - 5 Sa 290/02 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch darüber, ob der Klägerin für den Zeitraum vom 1. August 2000 bis 31. Juli 2002 Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O zusteht.

Die Klägerin, die ausweislich eines Zeugnisses des Instituts für Lehrerbildung Nossen vom 2. Juli 1965 über eine Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und die Befähigung zur Arbeit als Erzieherin in Heimen und Horten verfügt, ist seit 1. Januar 1965 im Schuldienst bei dem beklagten Freistaat bzw. dessen Rechtsvorgänger tätig.

Ab Beginn des Schuljahres 1993/1994 wurde die Klägerin mit Schreiben des Sächsischen Staatsministers für Kultus vom 21. Januar 1994 zur Schulleiterin der Grundschule P (später Po) bestellt.

Mit einer Änderungsmitteilung vom 7. November 1995 teilte das Oberschulamt Dresden der Bezügestelle Dresden mit, dass die Klägerin als Schulleiterin der Grundschule P (Po) mit mehr als 80 und weniger als 180 Schülern ab 1. Juli 1995 nach den Richtlinien der TdL über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) vom 22. Juni 1995, Teil A in Verbindung mit den Anlagen I (Bundesbesoldungsordnung A) und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in die VergGr. IIa BAT- O eingruppiert ist. In einem am 30. Januar 1998 unterzeichneten Änderungsvertrag vereinbarten die Parteien in § 2, dass sich die Eingruppierung nach den "Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) vom 22.06.1995" und nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 iVm. § 11 Satz 2 BAT-O sowie der Bundesbesoldungsordnung A richtet und dass die bisherige VergGr. IVb BAT-O durch die VergGr. IIa BAT-O ersetzt wird.

Nach § 3 dieses Änderungsvertrags trat dieser mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in Kraft. Die Klägerin erhielt ab 1. Juli 1995 Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O.

Mit Beginn des Schuljahres 1999/2000 sank die Schülerzahl an der Grundschule P (Po) auf unter 80 Schüler. Das Regionalschulamt Dresden teilte mit Schreiben vom 26. November 1999 der Klägerin ua. mit, dass sie auf Grund der Veränderung der Schülerzahl auf gegenwärtig 76 Schüler ab 1. August 1999 in der VergGr. III BAT- O zuzüglich Amtszulage eingruppiert sei. Die Klägerin erhielt daraufhin ab Januar 2000 Vergütung nach der VergGr. III BAT-O zuzüglich einer Amtszulage.

Mit Bescheid vom 3. August 2000 teilte das Sächsische Staatsministerium für Kultus der Klägerin mit, dass sie im Wege eines Verwaltungsaktes wegen der Schließung der Grundschule Po zum 1. August 2000 von der Funktion als Schulleiterin entbunden sei. Mit Schreiben des Regionalschulamtes Dresden vom 26. Juli 2000 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. August 2000 an die Grundschule S bei Dresden versetzt. Dort werden mehr als 80 Schüler unterrichtet. Mit Schreiben vom 28. Juli 2000 wurde die Klägerin beauftragt, vom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2001 die Schulleiterstelle an der Grundschule S geschäftsführend zu übernehmen. Das Regionalschulamt Dresden teilte der Klägerin weiter mit Schreiben vom 15. März 2001 mit, dass sie beauftragt sei, mit Wirkung vom 1. August 2001 die Grundschule S zu leiten und dass der amtierende Einsatz bis zum Abschluss des Bestellungsverfahrens erfolge.

Das Sächsische Staatsministerium für Kultus bestellte die Klägerin schließlich im Laufe des Prozesses mit Schreiben vom 5. Juli 2002 zur Schulleiterin der Grundschule Dresden-S. Für den Zeitraum 1. Februar 2002 bis 31. Juli 2002 erhielt die Klägerin neben der Vergütung nach der VergGr. III BAT-O zuzüglich Amtszulage gemäß § 46 BBesG eine Zulage, die in ihrer Höhe der Differenz zwischen der VergGr. III BAT- O zuzüglich Amtszulage und der VergGr. IIa BAT-O entsprach.

Das Regionalschulamt Dresden teilte der Klägerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2002 mit, dass sie auf Grund der Veränderung der Schülerzahl an der Grundschule Dresden-S auf 107 zum Stichtag 13. August 2002 ab dem 1. August 2002 wiederum Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O erhalte.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr trotz Absinkens der Schülerzahlen immer unverändert eine Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O als Schulleiterin einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern zugestanden habe. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis habe sich durch die endgültige Bestellung zur Schulleiterin einer Grundschule dahin gehend konkretisiert, dass sie ab dem Schuljahr 1993/1994 die Leitung einer Grundschule mit mehr als 80 bis 180 Schülern vertraglich als Arbeitsaufgabe schulde. Die durch die Ernennung zur Schulleiterin einer Grundschule erlangte Rechtsposition sei bis dato unverändert. Die vom Beklagten vorgenommene "korrigierende Rückgruppierung" sei auch unter dem von ihm benannten Gesichtspunkt der Tarifautomatik nicht gerechtfertigt gewesen. Mit der Übertragung der Schulleitertätigkeit ab 1. August 2000 an der Grundschule Dresden-S, einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern, sei der beklagte Freistaat lediglich der ihm obliegenden Beschäftigungspflicht nachgekommen. Dies sei auch keine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, da das Sächsische Schulgesetz ausdrücklich eine Bestellung und keine kommissarische Wahrnehmung der Schulleiterfunktion vorschreibe.

Die Klägerin hat - soweit in der Revisionsinstanz von Interesse - beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.502,62 DM brutto nebst jeweils 4 % Zinsen aus 370,41 DM seit 16. August 2000, 16. September 2000, 16. Oktober 2000 und 16.. Dezember 2000 nebst 4 % Zinsen aus 614,47 DM seit 16. November 2000 nebst 4 % Zinsen aus 375,70 DM seit 16. Januar 2001, 16. Februar 2001, 16. März 2001, 16. April 2001, 16. Mai 2001, 16. Juni 2001, 16. Juli 2001, 16. August 2001, nebst 4 % Zinsen aus 400,91 DM seit 16. September 2001 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte ab dem 1. Oktober 2001 bis 31. Juli 2002 verpflichtet ist, der Klägerin eine Vergütung in Höhe der VergGr. IIa BAT-O als Schulleiterin einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern zu zahlen.

Der beklagte Freistaat hat Klageabweisung beantragt. Er hat vorgetragen, dass auch ab dem 1. August 2000 die Klägerin zutreffend nach der VergGr. III BAT-O zuzüglich Amtszulage vergütet worden sei. Durch das Absinken der Schülerzahl an der Grundschule Po unter die Anzahl von 80 Schülern habe die Klägerin von der VergGr. IIa BAT-O in die VergGr. III BAT-O zuzüglich Amtszulage herabgruppiert werden können. Ab dem 1. August 2000 stehe der Klägerin trotz der Tätigkeit als Schulleiterin an einer Grundschule mit mehr als 80 Schülern ein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O nicht zu. Damit begehre die Klägerin nämlich eine Beförderung. Die Klägerin habe die höherwertige Tätigkeit der Schulleiterin an der Grundschule Dresden-S nach der rechtswirksam erfolgten Rückgruppierung aber zunächst nur geschäftsführend ausgeübt. Hieran habe auch die Tatsache nichts geändert, dass ab dem 1. Mai 2001 der vormalige Schulleiter endgültig aus dem Amt ausgeschieden sei, da ab diesem Zeitpunkt das nach § 41 Beamtengesetz notwendige Bestellungsverfahren durchgeführt worden sei. Für die Zeit ab 1. August 2000 mache die Klägerin eine Höhergruppierung geltend, die neben den Grundsätzen der Tarifautomatik auch das Vorhandensein einer freien Planstelle sowie eine entsprechende Ermessensausübung des öffentlichen Arbeitgebers voraussetze. Mit der Revision behauptet der beklagte Freistaat erstmals, eine Planstelle habe nicht zur Verfügung gestanden. Dies gelte deshalb, weil sich der frühere Amtsinhaber in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befunden habe.

Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage für die Zeit ab 1. August 2000 teilweise auf der Basis der Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O stattgegeben. Es hat des Weiteren festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Oktober 2001 Vergütung in Höhe der VergGr. IIa BAT-O zu zahlen. Soweit das Arbeitsgericht im Übrigen, dh. für den Zeitraum bis Juli 2000, die Klage wegen Nichteinhaltung der Ausschlussfristen abgewiesen hat, ist das Urteil des Arbeitsgerichts rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Freistaates teilweise zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der beklagte Freistaat seinen Klageabweisungsantrag auch für die Zeit ab 1. August 2000 weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des beklagten Freistaates ist nicht begründet. Die Klägerin ist im Klagezeitraum in der VergGr. IIa BAT-O eingruppiert.

I. Das Landesarbeitsgericht hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O verneint. Die Angaben in den jeweiligen Verträgen und Mitteilungen stellten nur eine Mitteilung der Vergütungsgruppe dar, die der beklagte Freistaat im Wege des Normenvollzugs für zutreffend gehalten habe. Ein darüber hinausgehender Verpflichtungswille lasse sich diesen Angaben nicht entnehmen. Die Klägerin habe aber gemäß § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 Anspruch auf eine einem Beamten entsprechende Vergütung. Dies sei nach der Auslegung der entsprechenden Erklärungen der Parteien eine Vergütung wie für beamtete Schulleiter nach den Regeln der BBesO. Da die Klägerin im Klagezeitraum zur Schulleiterin bestellt gewesen und an einer Grundschule mit mehr als 80 Schülern eingesetzt gewesen sei, stehe ihr eine Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe A 13 (VergGr. IIa BAT-O) zu. Auf eine kommissarische Wahrnehmung der Tätigkeit komme es angesichts der vorherigen endgültigen Bestellung nicht an.

II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

1. Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (zB 26. April 2001 - 8 AZR 472/00 -).

2. Die Klage ist begründet, da die Klägerin seit 1. August 2000 in der VergGr. IIa BAT-O eingruppiert ist.

a) Soweit das Landesarbeitsgericht ausgeführt hat, dass sich dieser Anspruch nicht aus der Angabe der VergGr. IIa BAT-O im Änderungsvertrag vom 30. Januar 1998 und der Vergütungsmitteilung des beklagten Freistaates vom 7. November 1995 ergibt, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Wenn sich das Arbeitsverhältnis auf Grund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme nach dem BAT-O bestimmt, ist die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in dem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung in der Regel nicht dahin gehend auszulegen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Vergütung zustehen soll. Vielmehr wird damit nur wiedergegeben, welche Vergütungsgruppe der Arbeitgeber bei Anwendung der maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen als zutreffend ansieht, ohne dass daraus eine eigenständige Vergütungsvereinbarung mit dem Inhalt zu entnehmen ist, die angegebene Vergütung solle unabhängig von den tariflichen Bestimmungen, ggf. als übertarifliche Vergütung bezahlt werden. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine solche Bedeutung der Angabe der Vergütungsgruppe schon deshalb nicht entnehmen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung, sondern nur das gewähren will, was dem Arbeitnehmer tariflich zusteht (vgl. hierzu Senat 5. September 2002 - 8 AZR 620/01 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93 mwN). Nach diesen Maßstäben liegt im Streitfall keine eigenständige Vergütungsvereinbarung vor. In der Revision haben die Parteien gegen die entsprechende Auslegung des Landesarbeitsgerichts keine Einwendungen mehr erhoben.

b) Der Anspruch der Klägerin ergibt sich jedoch aus § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O iVm. § 11 Satz 2 BAT-O iVm. der Anlage I BBesO, die die Parteien einzelvertraglich der Eingruppierung der Klägerin zugrunde gelegt haben.

Auf das Arbeitsverhältnis finden auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarung in § 2 des Änderungsvertrags vom 12. September 1991 der BAT-O und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung. Insoweit sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

"Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 8. Mai 1991, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 30. Juni 2000 (insoweit ständig gleich lautend seit 1991)

...

§ 2

Übernahme der Vergütungsordnung des BAT

...

3. Die Anlage 1 a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die ... als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l l fallen, beschäftigt sind. Diese Angestellten sind - gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien - in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. ..."

"Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l l BAT-O)

...

Nr. 1

Zu §§ 1 und 2 - Geltungsbereich -

Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).

...

Protokollnotiz:

Lehrkräfte im Sinne der Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt."

aa) Die Klägerin ist Lehrkraft im Sinne der tariflichen Bestimmungen. Sie vermittelt an einer allgemeinbildenden Schule des beklagten Landes Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des Schulbetriebs. Für ihre Eingruppierung ist mithin nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 die Anlage 1a zum BAT-O nicht anwendbar. Vielmehr ist die Klägerin nach § 2 Nr. 3 Satz 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 in diejenige Vergütungsgruppe eingruppiert, in welcher sie eingruppiert wäre, wenn sie in einem Beamtenverhältnis stünde.

bb) Unabhängig davon, ob die Klägerin als Lehrkraft mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gemäß der Vorbemerkung Nr. 16b zur BBesO nicht nach den Besoldungsgruppen der BBesO eingestuft werden könnte, kann offen bleiben, ob die Verweisung auf die Bundesbesoldungsordnung A in § 2 des Änderungsvertrags vom 30. Januar 1998 eine bloße Rechtsfolge- oder eine Rechtsgrundverweisung darstellt (vgl. hierzu Senat 5. September 2002 - 8 AZR 620/01 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93 mwN). Das Landesarbeitsgericht hat die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nämlich dahin gehend ausgelegt, dass die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A auf die Klägerin Anwendung finden sollen. Dies ist nicht zu beanstanden. Der beklagte Freistaat ist von der Anwendung der BBesO in allen Vergütungsmitteilungen an die Klägerin ausgegangen, was sich bereits daran zeigt, dass er die Höhe der Schülerzahl für erheblich hält (vgl. Änderungsmitteilung vom 7. November 1995; Änderungsvertrag vom 30. Januar 1998; Änderungsmitteilung vom 26. November 1999; Mitteilung vom 17. Dezember 2002). Auch schriftsätzlich geht der beklagte Freistaat trotz der Lehrbefähigung der Klägerin nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik immer von einer unmittelbaren Anwendung der BBesO aus. Die Klägerin begründet ihren Anspruch ebenfalls durchgängig unter Anwendung der BBesO.

Damit gelten für den Anspruch der Klägerin folgende Normen:

"Besoldungsgruppe A 13

Hauptlehrer

- als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -"

cc) Die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 13, die der VergGr. IIa BAT-O entspricht, liegen bei der Klägerin vor, denn sie war im Klagezeitraum Schulleiterin an einer Grundschule mit mehr als 80 Schülern.

Die Klägerin ist mit Schreiben vom 21. Januar 1994 zur Schulleiterin bestellt worden. Diese Bestellung war endgültig und weder befristet noch auflösend bedingt. Der arbeitsvertragliche Status der Klägerin war damit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der einer Schulleiterin (vgl. 24. Juni 2004 - 8 AZR 280/03 -; 20. März 2003 - 8 AZR 77/02 - AP ZPO § 565 Nr. 23 = EzA ZPO 2002 § 563 Nr. 1; 21. Juni 2000 - 5 AZR 805/98 - ZTR 2001, 25). Als solcher ist der Status auch nicht verändert worden. Das hat der beklagte Freistaat erstinstanzlich sogar ausdrücklich eingeräumt. Der Verwaltungsakt vom 3. August 2000, mit dem der beklagte Freistaat der Klägerin die Funktion der Schulleitung entzogen hat, hatte keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Im Arbeitsverhältnis vermag ein Handeln des öffentlichen Arbeitgebers durch Verwaltungsakt belastende Rechtsfolgen nicht auszulösen. Dafür bedarf es der Mittel des Arbeitsrechts. Zwar ist mit einem entsprechenden Verwaltungsakt der Verlust entsprechender Hoheitsbefugnisse verbunden. Arbeitsvertraglich besteht die Rechtsposition eines Schulleiters mit allen daraus folgenden Ansprüchen aber nach wie vor fort (BAG 24. Juni 2004 - 8 AZR 280/03 -; 16. September 1998 - 5 AZR 181/97 - BAGE 89, 376 = AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 56). Deshalb hatte im Streitfall auch die nachfolgende Übertragung der Tätigkeit der nur geschäftsführenden Schulleitung mit Schreiben vom 28. Juli 2000 keine arbeitsrechtlich statusverändernde Bedeutung. Gleiches gilt für die öffentlich-rechtliche endgültige Neubestellung zur Schulleiterin der Grundschule Dresden-S im Laufe des Prozesses mit Schreiben vom 5. Juli 2002. Da die Klägerin arbeitsrechtlich somit bereits Schulleiterin war, musste sie zu einer solchen entgegen der Auffassung des beklagten Freistaates nicht wieder "befördert" werden. Auf das Vorhandensein einer Planstelle und die Ausübung personalwirtschaftlichen Ermessens kommt es insoweit nicht mehr an. Dabei kann dahinstehen, ob sich arbeitsvertraglich ihr Anspruch darauf konkretisiert hat, nur an Schulen mit einer bestimmten Schülerzahl eingesetzt zu werden und wie sich ein Absinken der Schülerzahlen auswirkt (vgl. hierzu Senat 14. Februar 2002 - 8 AZR 313/01 -; 5. September 2002 - 8 AZR 620/01 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93). Der beklagte Freistaat hat die Klägerin nämlich im Streitfall an einer Schule mit einer Schülerzahl eingesetzt, die eine Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O rechtfertigt.

Die Klägerin erfüllt damit die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 13.

dd) Der vom Landesarbeitsgericht zugesprochene Betrag entspricht der Differenz zwischen VergGr. III BAT-O nebst Amtszulage und der VergGr. IIa BAT-O. Im Streit sind hinsichtlich des Zahlungsantrags nur noch die Beträge für die Zeit ab 1. August 2000 in der beantragten Höhe von 5.502,62 DM brutto. Nach dem Hinweis des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin die Rechenfehler im Antrag korrigiert und insoweit Zurückweisung der Berufung beantragt. Damit hat sie konkludent hinsichtlich des übersteigenden - und vom Arbeitsgericht fehlerhaft zugesprochenen - Betrages die Klage zurückgenommen. Der Beklagte hat dem konkludent zugestimmt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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