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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 14.05.1998
Aktenzeichen: 8 AZR 687/96
Rechtsgebiete: BPersVG, LandespersonalvertretungsG -, HochschulG -, HochschulerneuerungsG Sachsen-Anhalt


Vorschriften:

BPersVG § 108 Abs. 2
LandespersonalvertretungsG Sachsen-Anhalt § 61 Abs. 1
LandespersonalvertretungsG Sachsen-Anhalt § 67 Abs. 1 Nr. 8
LandespersonalvertretungsG Sachsen-Anhalt § 99 Abs. 1 Nr. 1
HochschulG des Landes Sachsen-Anhalt § 40 ff.
HochschulG des Landes Sachsen-Anhalt § 118 Abs. 4
HochschulerneuerungsG des Landes Sachsen-Anhalt vom 31. Juli 1991 - GVBl. 1991 S. 197 § 39
HochschulerneuerungsG des Landes Sachsen-Anhalt vom 31. Juli 1991 - GVBl. 1991 S. 197 § 43
HochschulerneuerungsG des Landes Sachsen-Anhalt vom 31. Juli 1991 - GVBl. 1991 S. 197 § 48
Leitsatz:

Hochschullehrer bisherigen Rechts sind als solche weder Professoren noch Hochschuldozenten gem. § 99 Abs. 1 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt.

Aktenzeichen: 8 AZR 687/96 Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 14. Mai 1998 - 8 AZR 687/96 -

I. Arbeitsgericht Halle Urteil vom 08. Juni 1995 - 11 Ca 279/94 -

II. Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil vom 19. September 1996 - 7 Sa 811/95 -


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Kündigung nach Einigungsvertrag - Beteiligung der Personal- vertretung

Gesetz: BPersVG § 108 Abs. 2; LandespersonalvertretungsG Sachsen- Anhalt § 61 Abs. 1, § 67 Abs. 1 Nr. 8, § 99 Abs. 1 Nr. 1; HochschulG des Landes Sachsen-Anhalt §§ 40 ff., 118 Abs. 4; HochschulerneuerungsG des Landes Sachsen-Anhalt vom 31. Juli 1991 - GVBl. 1991 S. 197 §§ 39, 43, 48

8 AZR 687/96 ------------- 7 Sa 811/95 Sachsen-Anhalt

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 14. Mai 1998

Klapp, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ascheid, die Richter Dr. Wittek und Dr. Mikosch sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Krause und Schmitzberger für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. September 1996 - 7 Sa 811/95 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.

Der im Jahre 1947 geborene Kläger war seit dem 1. Februar 1983 Hochschuldozent für Methodik des Physikunterrichts an der -Universität H . Mit Wirkung vom 1. September 1987 wurde er zum außerordentlichen Professor berufen. Zuletzt erhielt er Vergütung nach der VergGr. Ia BAT-O.

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit einem undatierten Schreiben, das dem Kläger am 27. Dezember 1993 zuging, wegen mangelnden Bedarfs ordentlich zum 31. März 1994. Zugleich berief er den Kläger zu dem genannten Termin als Professor ab. Der zuständige Personalrat war zuvor nicht beteiligt worden.

Mit der am 18. Januar 1994 beim Arbeitsgericht eingereichten und dem Beklagten am 27. Januar 1994 zugestellten Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Mangelnder Bedarf liege nicht vor. Die Kündigung sei auch schon wegen der unterbliebenen Beteiligung des Personalrats unwirksam.

Der Kläger hat zuletzt noch beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Abberufung und Kündigung vom Dezember 1993 nicht aufgelöst worden sei.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die Stelle des Klägers sei ersatzlos gestrichen worden und weggefallen. Einer Beteiligung des Personalrats habe es nicht bedurft. Der Kläger falle auch als Professor bisherigen Rechts unter die Ausnahmebestimmung des § 99 Abs. 1 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA).

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

Der Abberufung komme schon deshalb keine Rechtswirksamkeit zu, weil die entsprechenden Bestimmungen des AGB-DDR im Dezember 1993 nicht mehr in Kraft gewesen seien. Die Kündigung sei unwirksam, weil der Personalrat vor ihrem Ausspruch nicht beteiligt worden sei. § 99 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA nehme nur solche Professoren, Hochschuldozenten und Gastprofessoren vom Geltungsbereich des Gesetzes aus, die Hochschullehrer im Sinne der §§ 40 ff. Landeshochschulgesetz (HSG LSA) seien. Diese seien von der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter, zu der der Kläger gem. § 118 Abs. 4 HSG LSA als Professor alten Rechts gehöre, zu unterscheiden. Der Ausschluß der Hochschullehrer aus der Personalvertretung beruhe auf der Gewährleistung der Freiheit der Wissenschaft und Lehre gem. Art. 5 Abs. 3 GG. Diese Freiheit werde für die Hochschullehrer bisherigen Rechts durch die Zuordnung zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter begrenzt. Ungeachtet von Habilitation, Arbeitsvertrag und Höhe der Vergütung sei der Kläger nicht ernannter Hochschulprofessor, sondern müsse zur Gleichstellung mit den Hochschullehrern neuen Rechts ein besonderes Anerkennungsverfahren durchlaufen. Ohne diese Anerkennung könne er Aufgaben in Wissenschaft, Kunst, Forschung und Lehre nicht in dem Maße selbständig wahrnehmen, wie es Hochschullehrern vorbehalten sei. Die Berechtigung zur Führung eines Titels nach Art. 37 Abs. 1 Satz 5 Einigungsvertrag sei demgegenüber für den Geltungsbereich des Personalvertretungsgesetzes nicht maßgeblich.

II. Diesen Ausführungen kann sich der Senat im Ergebnis anschließen.

1. Die Wirksamkeit der Abberufung ist nicht als selbständiger Streitgegenstand zu prüfen.

a) Bei Ausspruch der Abberufung waren die die Abberufung regelnden Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches der DDR nicht mehr in Kraft. Die Geltung der §§ 62 ff. AGB-DDR endete mit Ablauf des 31. Dezember 1991 (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 c Einigungsvertrag). Damit fehlt es seit dem 1. Januar 1992 an einer gesetzlichen Regelung der Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Abberufung (Senatsurteil vom 16. November 1995 - 8 AZR 864/93 - BAGE 81, 265 = AP Nr. 54 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, zu B der Gründe; Senatsurteil vom 27. Juni 1996 - 8 AZR 39/95 - n.v., zu B III 1 der Gründe).

b) Eine landesrechtliche Regelung über die Abberufung von Hochschullehrern ist ebenfalls nicht ersichtlich. § 45 des Hochschulerneuerungsgesetzes (HEG LSA - GVBl. 1991 S. 197) vom 31. Juli 1991 galt zum Kündigungszeitpunkt nicht mehr.

c) Die Auslegung des Klagantrags ergibt, daß es dem Kläger allein um die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht. Diese hängt nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien ausschließlich von der Wirksamkeit der Kündigung ab. Der Beklagte hat sich zu der Bedeutung der Abberufungserklärung zu keiner Zeit geäußert. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, der Abberufung komme irgendeine rechtsgestaltende Wirkung oder eine sonstige Bedeutung für Bestand oder Inhalt des Arbeitsverhältnisses zu. Auch der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen. Die Abberufung geht somit in ihrer Bedeutung über die Kündigung nicht hinaus; es handelt sich lediglich um eine Verdeutlichung ohne rechtlichen Gehalt. Die Abberufung durfte, mußte aber nicht in den Antrag und in den Tenor des Urteils aufgenommen werden.

2. Die Kündigung ist gem. § 108 Abs. 2 BPersVG unwirksam, da der Hauptpersonalrat zu beteiligen war, aber nicht beteiligt worden ist.

a) Gem. § 67 Abs. 1 Nr. 8 PersVG LSA bestimmt der Personalrat bei der ordentlichen Kündigung der Angestellten und Arbeiter nach Ablauf der Probezeit mit. Es bedarf der Zustimmung des Personalrats (§ 61 Abs. 1 PersVG LSA). Nach der unmittelbar für die Länder geltenden Vorschrift des § 108 Abs. 2 BPersVG ist eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist. Da der Minister für Wissenschaft und Forschung die Kündigung verantwortlich erklärte, war zuständige Personalvertretung der Hauptpersonalrat. Ein solcher war zum Kündigungszeitpunkt gebildet. Das Landesarbeitsgericht hat den Ausnahmetatbestand des § 68 Nr. 4 PersVG LSA für Beschäftigte oberhalb bestimmter Vergütungsgruppen zutreffend verneint.

b) Das PersVG LSA gilt nach seinem § 99 Abs. 1 Nr. 1 nicht für Professoren, Hochschuldozenten und Gastprofessoren an einer Hochschule des Landes. Gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmung bestehen keine Bedenken. Der Landesgesetzgeber kann entsprechende Sonderregelungen treffen, ohne gegen Einigungsvertrag, Verfassungsrecht oder Bundespersonalvertretungsrecht zu verstoßen (vgl. Senatsurteil vom 16. November 1995, aaO, zu C II der Gründe, m.w.N.).

c) Nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA war eine Ausnahme von der Beteiligung der Personalvertretung vor Ausspruch der Kündigung vom Dezember 1993 nicht vorgesehen.

aa) § 99 PersVG LSA lautet wie folgt:

"§ 99

Wissenschaftliche Einrichtungen

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. Professoren, Hochschuldozenten und Gastprofessoren an einer Hochschule des Landes,

2. die in Lehre und Forschung tätigen habilitierten Personen an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind.

(2) § 67 findet keine Anwendung auf die ganz oder teilweise aus Drittmitteln bezahlten

1. wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen und

2. nichthabilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiter an Forschungsstätten, die nicht wissenschaftliche Hochschulen sind."

Mit der völligen Herausnahme der in Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen aus der Personalvertretung sollen Forschung und Lehre an der Hochschule geschützt werden (ebenso Reich, Personalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt, Kommentar, 1994, § 99 Rz 1). Diesen Sinn und Zweck, der sich auch aus dem Zusammenhang mit Abs. 1 Nr. 2 ergibt, hat das Landesarbeitsgericht zutreffend herausgestellt.

bb) Das PersVG LSA vom 10. Februar 1993 trat am 1. Juni 1993, sein § 99 schon am 16. Februar 1993 in Kraft (vgl. § 108 des Gesetzes). Zu diesem Zeitpunkt galt das HEG LSA vom 31. Juli 1991. Dessen § 39 lautete:

"§ 39

Hochschullehrer

Hochschullehrer sind

1. hauptberufliche Hochschullehrer: a) Professoren neuen Rechts (Professoren), b) Professoren bisherigen Rechts, c) Hochschuldozenten;

2. nebenberuflich tätige Hochschullehrer: a) Honorarprofessoren, b) Honorardozenten;

3. Gasthochschullehrer: a) Gastprofessoren, b) Gastdozenten."

Danach wurden als "Professoren" nur Professoren neuen Rechts definiert. Das HEG LSA hielt diese Terminologie konsequent durch. "Professoren bisherigen Rechts" wurden durchgehend auch als solche bezeichnet. Es liegt nahe, daß das PersVG LSA auf diese Begriffsbestimmungen Bezug genommen hat. Dafür spricht weiter, daß das HEG LSA auch Hochschuldozenten (§ 43) und Gastprofessoren (§ 48) genau definiert hatte. Professoren bisherigen Rechts waren danach auch nicht ohne weiteres Hochschuldozenten; für sie galt lediglich dieselbe Aufgabenstellung (§ 43 Abs. 1 Satz 2 HEG LSA).

cc) Zum Kündigungszeitpunkt galt das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA - GVBl. 1993 S. 614) vom 7. Oktober 1993, in Kraft seit dem 13. Oktober 1993 (§ 128 HSG LSA). Gleichzeitig trat das HEG LSA im wesentlichen außer Kraft (§ 127 Abs. 1 Nr. 1 HSG LSA). Das HSG LSA definiert ebenfalls Professoren (§§ 41 bis 46), Hochschuldozenten (§ 47) und Gastprofessoren (§ 58) als Hochschullehrer neuen Rechts und weist Hochschullehrer bisherigen Rechts den wissenschaftlichen Mitarbeitern zu (§ 118 Abs. 4). § 118 Abs. 4 HSG LSA lautet wie folgt:

"Hochschullehrer bisherigen Rechts gehören mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter. Sie und Hochschulmitglieder, die die Voraussetzungen nach § 42 erfüllen und vor dem 3. August 1991 ausschließlich oder überwiegend Aufgaben nach § 47 wahrgenommen haben und wahrnehmen, können auf Antrag, der spätestens am 31. Oktober 1994 bei der Hochschule zugegangen sein muß (Ausschlußfrist), als Hochschuldozenten oder in ein vergleichbares Angestelltenverhältnis übernommen werden, wenn

1. ihre persönliche Eignung und fachliche Qualifikation festgestellt wurde,

2. von ihrer Lehrtätigkeit eine zweckdienliche Ergänzung des Lehrangebots zu erwarten ist,

3. die Voraussetzungen des § 47 erfüllt sind und

eine entsprechende Planstelle zur Verfügung steht.

Über den Antrag entscheidet der Senat im Benehmen mit dem Ministerium. Werden sie übernommen, so kann ihnen die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verliehen werden."

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 26. Februar 1997 (- 1 BvR 1864/94 und 1102/95 - BVerfGE 95, 193 ff.) wie folgt entschieden: Hochschullehrer, die an Hochschulen der Deutschen Demokratischen Republik tätig waren und nach der Wiedervereinigung nicht als Professoren neuen Rechts übernommen worden sind, obwohl ihre persönliche Eignung und fachliche Qualifikation in einem förmlichen Verfahren festgestellt worden sind, dürfen, wenn sie in ihren bisherigen Rechtsverhältnissen weiterbeschäftigt werden, mitgliedschaftsrechtlich nicht der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter zugeordnet werden. § 118 Abs. 4 Satz 1 HSG LSA ist, soweit er Gegenteiliges regelt, mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Demgegenüber sind die dienstrechtlichen Übergangsregelungen in § 118 Abs. 4 Satz 2 und 4 HSG LSA verfassungsgemäß (BVerfG, aaO, S. 213 ff.).

Die Hochschullehrer bisherigen Rechts behalten also formal ihren Status. Sie rücken keinesfalls automatisch in die Rechtsstellung eines Hochschuldozenten oder in das Amt eines Professors ein. Vielmehr kommt nur ein Verbleiben in dem bisherigen Rechtsverhältnis (als Hochschullehrer alten Rechts) oder - unter den besonderen Voraussetzungen des § 118 Abs. 4 Satz 2 HSG LSA und aufgrund des dort vorgesehenen besonderen Verfahrens - eine Übernahme als Hochschuldozent (oder in ein vergleichbares Angestelltenverhältnis) in Betracht. Dagegen wird die Übernahme in das Amt eines Professors ohne normales Berufungsverfahren ausgeschlossen. Daraus ergibt sich, daß Hochschullehrer bisherigen Rechts, die nicht zu Professoren berufen worden sind, weder Professoren noch Hochschuldozenten im Sinne des HSG LSA sind. Sie können nur unter besonderen Voraussetzungen als Hochschuldozenten übernommen werden. Der Kläger ist nicht als Hochschuldozent übernommen worden.

dd) Damit liegt schon nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 1 Nr. 1 PersVG LSA fern, daß mit Professoren alle Professoren in einem untechnischen Sinne gemeint sein könnten. Ferner spricht die ausdrückliche Nennung der Gastprofessoren für eine exakte Verwendung des Begriffs "Professoren". Wären hiermit alle Professoren gemeint, hätte es der Nennung gerade der Gastprofessoren nicht bedurft.

ee) Diese enge, den entsprechenden Fachbegriffen der Hochschulgesetze folgende Auslegung wird bestätigt durch die Rechtsfolge des § 99 Abs. 1 PersVG LSA. Die völlige Herausnahme von Bediensteten aus der Personalvertretung setzt eine für Forschung und Lehre der Hochschule entscheidende Stellung voraus. Der vollständige und nicht nur partielle Wegfall des Schutzes der Personalvertretung ist nur bei maßgeblichen Tendenzträgern gerechtfertigt. Eine solche Stellung kommt den Hochschullehrern bisherigen Rechts nicht zu. Daran hat auch die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (aaO) zu § 118 Abs. 4 Satz 1 HSG LSA nichts geändert. Schon nach dem HEG LSA waren die Befugnisse der Professoren bisherigen Rechts deutlich eingeschränkt.

III. Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

Ende der Entscheidung

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