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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: 8 AZR 933/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 613a Abs. 1
BGB § 613a Abs. 4
BGB § 162
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

Hinweise des Senats: Parallelsachen 27. September 2007 - 8 AZR 889, 890, 891, 892, 911, 912, 913, 914, 931, 932, 933 (vorliegend), 939, 940, 941 (führend), 942, 954, 962, 963 und 964/06 -

8 AZR 933/06

Verkündet am 27. September 2007

In Sachen

hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Breinlinger sowie die ehrenamtlichen Richter Bähringer und Hickler für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 28. April 2006 - 16 Sa 114/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 8 AZR 941/06 - haben die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Von der Darstellung wird nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

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