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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 15.08.2000
Aktenzeichen: 9 AZN 525/00
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 72 a Abs. 4 Satz 2
ZPO § 719
ZPO § 707
Leitsätze:

Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren setzt die Einstellung der Zwangsvollstreckung voraus, daß für die mit der Beschwerde verfolgte Zulassung der Revision Aussicht auf Erfolg besteht.

Aktenzeichen: 9 AZN 525/00 Bundesarbeitsgericht 9. Senat Beschluß vom 15. August 2000 - 9 AZN 525/00 -

I. Arbeitsgericht Bamberg - 2 Ca 285/99 - Urteil vom 14. September 1999

II. Landesarbeitsgericht Nürnberg - 6 Sa 889/99 - Urteil vom 16. Mai 2000


9 AZN 525/00 6 Sa 889/99

BUNDESARBEITSGERICHT BESCHLUSS

In Sachen

Beklagter, Berufungskläger und Beschwerdeführer,

pp.

Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,

hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 27. Juni 2000 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten und Beschwerdeführers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 16. Mai 2000 - 6 Sa 889/99 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Nach § 72 a Abs. 4 Satz 2 ArbGG kann mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts beantragt werden. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ist ausgeschlossen, wenn die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde keine Erfolgsaussicht hat (Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 3. Aufl. § 72 a Rn. 32; zum vergleichbaren Fall der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Revisionseinlegung BAG 6. Januar 1971 - 3 AZR 384/70 - AP § 719 ZPO Nr. 3 mit zustimmender Anmerkung Grunsky). So ist es hier. Anhaltspunkte dafür, daß durch das Bundesarbeitsgericht die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen ist, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat weder die Voraussetzungen einer Rechtssatzdivergenz noch der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 in Verb. mit § 72 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ArbGG dargelegt.

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