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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 27.10.1998
Aktenzeichen: 9 AZN 575/98
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 72 Abs. 1 Nr. 2
ArbGG § 72 a Abs. 1
Leitsatz:

Ergibt die Prüfung einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde, daß entgegen der Beschwerdebegründung das anzufechtende Berufungsurteil eine Haupt- und eine Hilfsbegründung enthält, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen, wenn das Landesarbeitsgericht nur in der Hilfsbegründung seiner Entscheidung einen divergieren- den Rechtssatz i.S.v. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG aufgestellt hat. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann in solchen Fällen nur dann Erfolg haben, wenn der Beschwerdeführer darlegt, daß sowohl die Haupt- als auch die Hilfsbegründung des anzufechtenden Berufungsurteils eine Divergenz enthalten (Fortführung von BAG Beschluß vom 9. Dezember 1980 - 7 AZN 374/80 - AP Nr. 3 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz, unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 1995 - 1 BvR 568/93 - AP Nr. 31 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz).

Aktenzeichen: 9 AZN 575/98 Bundesarbeitsgericht 9. Senat Beschluß vom 27. Oktober 1998 - 9 AZN 575/98 -

I. Arbeitsgericht Bonn - 3 Ca 1217/97 - Urteil vom 28. August 1997

II. Landesarbeitsgericht Köln - 11 Sa 1536/97 - Urteil vom 08. Mai 1998


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Divergenzbeschwerde - mehrfache Begründung

Gesetz: ArbGG § 72 Abs. 1 Nr. 2, § 72 a Abs. 1

9 AZN 575/98

11 Sa 1536/97 Köln

Beschluß

In Sachen

pp.

hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 27. Oktober 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Leinemann, den Richter Düwell und die Richterin Reinecke sowie die ehrenamtlichen Richter Schodde und Ott beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. Mai 1998 - 11 Sa 1536/97 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I. Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer im Jahre 1997 abgelehnten Dienstreisegenehmigung darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Auslandsdienstreisen nach Israel zu genehmigen.

Der Kläger ist seit Oktober 1986 bei der Bundeszentrale für politische Bildung als wissenschaftlicher Redakteur im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Als nebenberuflich tätiger Journalist hat er zahlreiche Publikationen zum Thema der Menschenrechtssituation in Israel und Palästina veröffentlicht. Er war als Leiter einer im Jahr 1997 für Journalisten geplanten "Spezialreise" der Bundeszentrale für politische Bildung vorgesehen. Die dienstliche Reisegenehmigung wurde nicht erteilt, weil die zuständige Stelle wegen der kritischen Haltung des Klägers außenpolitische Bedenken äußerte. Der Kläger sieht darin eine zensurähnliche Maßnahme und ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, ihre Entscheidung umfassend und nachvollziehbar zu begründen. Weiter sei die Beklagte aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes gehalten, ihm künftig Auslandsdienstreisen nach Israel zu genehmigen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde, die auf Divergenz gestützt wird.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 72 a Abs. 1 1. Halbsatz ArbGG statthaft. Die Förmlichkeiten und Fristen für die Einlegung und die Begründung (§ 72 a Abs. 2 und 3 ArbGG) sind gewahrt. In der Begründung ist entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Beschluß vom 9. Dezember 1980 - 7 AZN 374/80 - AP Nr. 3 zu § 72 a ArbGG; Senatsbeschluß vom 27. Juli 1998 - 9 AZN 433/98 - n.v.) der nach Ansicht des Beschwerdeführers im anzufechtenden Urteil aufgestellte fallübergreifende und von einer divergenzfähigen Entscheidung abweichende Rechtssatz aufgezeigt sowie dargelegt, daß die Abweichung für das anzufechtende Urteil tragend sein soll.

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Denn die vom Senat unter Einbeziehung der ehrenamtlichen Richter durchgeführte Sachprüfung (vgl. BVerfG Beschluß vom 23. August 1995 - 1 BvR 568/93 - AP Nr. 31 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz) ergibt, daß entgegen den Darlegungen der Beschwerde die anzufechtende Entscheidung keinen tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, der in derselben Rechtsfrage von einem Rechtssatz des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht.

a) Die Beschwerde hat aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts den Rechtssatz entnommen:

"Außenpolitik muß grundsätzlich Vorrang vor den nur inter partes wirkenden Fürsorgepflichten eines privatrechtlichen Arbeitgebers genießen."

Sie macht geltend, das Landesarbeitsgericht sei damit von dem in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 1975 (- 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334) aufgestellten Rechtssatz abgewichen, die Treuepflicht schließe nicht aus, an Erscheinungen des Staates Kritik üben zu dürfen, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden.

b) Die Beschwerde hat behauptet, die von ihr geltend gemachte Abweichung sei für das Urteil des Landesarbeitsgerichts tragend. Hätte das Landesarbeitsgericht den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz angewandt, hätte es aus Gründen der Gleichbehandlung mit den übrigen Referenten der Bundeszentrale für politische Bildung den Anspruch des Klägers auf Genehmigung der Auslands-dienstreise nach Israel im Mai 1997 sowie für vergleichbare künftige Dienstreisen feststellen müssen.

c) Dem kann nicht gefolgt werden.

Das Urteil des Landesarbeitsgericht beruht nicht auf der von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage unter II 1 b der Entscheidungsgründe schon deshalb abgewiesen, weil die allgemeinen Voraussetzungen eines Gleichbehandlungsanspruches, insbesondere das Bestehen einer bestimmten überindividuellen Ordnung, vom Kläger nicht dargelegt seien. Der von der Beschwerde aufgezeigte abweichende Rechtssatz findet sich in der darauffolgenden Hilfsbegründung des Landesarbeitsgerichts: "Selbst wenn die allgemeinen Voraussetzungen eines Gleichbehandlungsanspruchs vorlägen, könnte der Kläger daraus den Klageanspruch nicht herleiten, weil die Beklagte jedenfalls auf sachliche Gründe zur Differenzierung zu seinem Nachteil verweisen könnte".

Damit beruht nur die Hilfsbegründung des anzufechtenden Urteils auf der von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz.

Enthält das anzufechtende Berufungsurteil eine doppelte Begründung und weicht nur eine seiner Begründungen von einer divergenzfähigen Entscheidung ab, so fehlt es an einer erheblichen Divergenz i.S.v. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG (vgl. BAG Beschluß vom 9. Dezember 1980 - 7 AZN 374/80 - AP, aaO; Senatsbeschluß vom 11. August 1998 - 9 AZN 314/98 - n.v.).

III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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