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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 14.02.2001
Aktenzeichen: 9 AZN 878/00
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2
ArbGG § 72 a Abs. 3 Satz 2
Leitsatz:

1. Zur ordnungsgemäßen Begründung einer Divergenzbeschwerde gehört die Darlegung, daß in der anzufechtenden Entscheidung das Landesarbeitsgericht zu einer bestimmten Rechtsfrage einen fallübergreifenden Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem Rechtssatz abweicht, den zu derselben Rechtsfrage eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte aufgestellt hat.

2. Ein Beschwerdeführer genügt seiner Begründungslast nicht schon dadurch, daß er die von der Rechtsprechung anderer Gerichte abweichenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts wiedergibt. Hat das Landesarbeitsgericht seiner Subsumtion keinen Obersatz vorangestellt, muß der Beschwerdeführer den sich aus den einzelfallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ergebenden Rechtssatz selbst formulieren.

Aktenzeichen: 9 AZN 878/00 Bundesarbeitsgericht 9. Senat Beschluß vom 14. Februar 2001 - 9 AZN 878/00 -

I. Arbeitsgericht Köln - 3 Ca 10964/98 - Urteil vom 18. August 1999

II. Landesarbeitsgericht Köln - 10 Sa 131/00 - Urteil vom 17. August 2000


BUNDESARBEITSGERICHT BESCHLUSS

9 AZN 878/00 10 Sa 131/00

In Sachen

Beklagter, Berufungsbeklagter und Beschwerdeführer,

pp.

Kläger, Berufungskläger und Beschwerdegegner,

hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 14. Februar 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. August 2000 - 10 Sa 131/00 - wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 78.801,06 DM festgesetzt.

Gründe

I. Die Parteien streiten nach rechtskräftiger Abweisung eines Teils der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche noch darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Annahmeverzugslohn für Juni 1996 bis Dezember 1997 zu zahlen.

Der Kläger war seit April 1988 bei dem Beklagten als Sozialarbeiter beschäftigt, zuletzt als Leiter eines der Stadt Köln gehörenden Übergangsheims für Aussiedler, Spätaussiedler und Zuwanderer. Im Oktober 1995 kündigte die Stadt Köln den mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag über die Heimleitung und übernahm ab Januar 1996 das Übergangsheim in eigene Verwaltung. Die Beklagte hatte den Kläger bereits im November 1995 vom Dienst suspendiert und stellte mit Februar 1996 die Entgeltzahlung mit der Begründung ein, wegen der Kündigung des Betreuungsvertrages sei das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Stadt Köln im Wege des Teilbetriebsübergangs übergegangen. Daraufhin machte der Kläger sowohl gegenüber dem Beklagten als auch gegenüber der Stadt Köln das Entgelt bis Ende Mai 1996 klageweise geltend und beantragte die Feststellung, daß seit Januar 1996 ein Arbeitsverhältnis zu der Stadt Köln bestehe. Das Arbeitsgericht stellte das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gegenüber der Stadt Köln fest, verurteilte die Stadt Köln zur Zahlung des Entgelts und wies die gegen den Beklagten gerichtete Zahlungsklage rechtskräftig ab. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Stadt Köln zurück. Auf die Revision der Stadt Köln hob das Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 22. Oktober 1998 das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und wies die Klage ab. Am 28. Juli 1998 hatte der Kläger gegenüber dem Beklagten für den Fall, daß im Revisionsverfahren das Vorliegen eines Betriebsübergangs verneint wird, die in diesem Verfahren umstrittenen Entgeltansprüche schriftlich geltend gemacht. Am 27. Oktober 1998 wies er den Beklagten auf die Revisionsentscheidung des Bundesarbeitsgerichts hin und machte erneut seine Entgeltansprüche schriftlich geltend.

Das Arbeitsgericht hat die vom Kläger am 23. Dezember 1998 anhängig gemachte Klage auf Sonderzuwendung für 1995, Gehälter für Februar 1996 bis Dezember 1997 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil teilweise abgeändert. Das Landesarbeitsgericht hat den Beklagten zur Zahlung des Entgelts von Juni 1996 bis Dezember 1997 verurteilt, ohne die Revision zuzulassen. Hiergegen wendet sich die auf Divergenz gestützte Beschwerde des Beklagten.

II. Die Beschwerde des Beklagten ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen begründet worden ist.

1. Nach § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 72 a Abs. 1 ArbGG kann die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Nichtzulassung der Revision mit der Divergenzbeschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen (§ 72 a Abs. 2 Satz 1 ArbGG). Hier ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts dem Beschwerdeführer am 29. August 2000 zugestellt worden und die Nichtzulassungsbeschwerde erst nach Fristablauf am 9. Oktober 2000 beim Bundesarbeitsgericht eingegangen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers kann unterstellt werden, daß ihm entsprechend seinem Antrag vom 9. Oktober 2000 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

2. Nach § 72 a Abs. 3 ArbGG ist die Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Zwar ist das fristgerecht geschehen, der Beschwerdeführer hat jedoch nicht die in § 72 a Abs. 3 Satz 2 ArbGG aufgestellten besonderen gesetzlichen Anforderungen erfüllt, die an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung zu stellen sind.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt ein Beschwerdeführer seiner Begründungslast nicht dadurch, daß er eine abweichende Entscheidung benennt. Er muß vielmehr im einzelnen darlegen, welche sich widersprechenden fallübergreifenden Rechtssätze zu einer bestimmten Rechtsfrage das anzufechtende Urteil sowie die von der Beschwerde herangezogenen divergenzfähigen Entscheidungen (§ 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) aufgestellt haben. Weiterhin ist vom Beschwerdeführer aufzuzeigen, daß jedenfalls das anzufechtende Urteil auf einer Abweichung von den Rechtssätzen der herangezogenen Entscheidungen beruht (ständige Rechtsprechung des BAG vgl. 8. August 1997 - 4 AZN 369/97 - AP ArbGG 1979 § 72 a Divergenz Nr. 35 = EzA ArbGG 1979 § 72 a Nr. 80; Senat 27. Juni 2000 - 9 AZN 401/00 - nv.).

b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Beschwerdeführer hat keinen bestimmten Rechtssatz aus dem anzufechtenden Berufungsurteil aufgezeigt. Er wiederholt in indirekter Rede die Erwägungen, die das Landesarbeitsgericht auf Blatt 7 seines Urteils angestellt hat, um die Einhaltung der tariflichen Ausschlußfrist von sechs Monaten "nach den Umständen des Einzelfalles" zu begründen. Schon wegen des Umfangs dieser 33 Zeilen umfassenden Wiedergabe der Entscheidungsgründe kann darin kein Aufzeigen eines bestimmten Rechtssatzes gesehen werden. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus den Ausführungen des Landearbeitsgerichts einen möglicherweise abweichenden Rechtssatz herauszusuchen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, den seiner Ansicht nach vom Landesarbeitsgericht zu einer bestimmten Rechtsfrage aufgestellten und von Rechtssätzen anderer Gerichte abweichenden Rechtssatz aufzuzeigen. Gegebenenfalls muß er dazu den Rechtssatz selbst formulieren, der seiner Ansicht nach den einzelfallbezogenen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts entnommen werden kann und der im Widerspruch zu den Rechtssätzen anderer Gerichte stehen soll (vgl. BAG 4. August 1981 - 3 AZN 107/81 - AP ArbGG 1979 § 72 a Divergenz Nr. 9; 16. Dezember 1982 - 2 AZN 337/82 - BAGE 41, 188). Daran fehlt es hier.

b) Der Beschwerdeführer rügt eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung, die das Bundesarbeitsgericht zu der Rechtsfrage aufgestellt hat, ob für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits eine einstufige tarifliche Verfallklausel durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage gewahrt wird. Die Beschwerde übersieht, daß in der anzufechtenden Entscheidung das Landesarbeitsgericht eine andere Rechtsfrage geprüft hat, nämlich ob bei einem streitigen Betriebsübergang die Klage auf Feststellung des Arbeitgebers ausreichend sein kann. Ein Widerspruch zu Rechtssätzen, die das Bundesarbeitsgericht zu einer anderen Rechtsfrage aufgestellt hat, kann nicht die Zulassung der Revision rechtfertigen. Die Zulassungsgründe sind für das Beschwerdegericht abschließend in § 72 Abs. 2 ArbGG aufgeführt. Dem Beschwerdegericht ist es verwehrt, das Berufungsurteil auf Rechtsfehler zu überprüfen. Diese Prüfung ist dem Revisionsverfahren vorbehalten.

III. Der Beklagte hat die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 25 Abs. 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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