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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 15.03.2006
Aktenzeichen: 9 AZN 885/05
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 4
ArbGG § 72a
ArbGG § 72b
ZPO § 313a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT BESCHLUSS

9 AZN 885/05

In Sachen

hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 15. März 2006 durch die Richterin am Bundesarbeitsgericht Reinecke als Vorsitzende, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Krasshöfer sowie die ehrenamtlichen Richter Furche und Ott beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12. August 2005 - 7 Sa 15/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.556,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Klägerin ist seit 1981 bei dem beklagten Gebäudereinigungsunternehmen beschäftigt. Seit dem 1. Januar 1997 gilt der Angestelltenvertrag vom 8. Januar 1997. Danach ist die Klägerin als "stellvertretende Betriebsleiterin Gebäudereinigung" im Objekt Krankenhaus S beschäftigt. Die Beklagte ist berechtigt, die Klägerin jederzeit mit gleichwertigen anderen zumutbaren Aufgaben zu betrauen.

Die Klägerin war von April 2000 bis September 2003 arbeitsunfähig erkrankt.

Sie ist einer Schwerbehinderten gleichgestellt.

Die Klägerin hat geltend gemacht, seit Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit werde sie ausschließlich mit körperlich überfordernden Reinigungsarbeiten beschäftigt und nicht mehr als stellvertretende Betriebsleiterin. Während sie vor ihrer Erkrankung regelmäßig administrative Arbeiten erledigt habe, seien diese nunmehr einer anderen Mitarbeiterin übertragen worden.

Die Klägerin hat, soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse, folgende Anträge gestellt:

1. Festzustellen, dass die Versetzung der Klägerin als (zuletzt) stellvertretende Betriebsleiterin im Kreiskrankenhaus S zu einer Putzkraft unter Heranziehung zu Grundreinigungsarbeiten und Stationsreinigungen unzulässig ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 8. Januar 1997 als stellvertretende Betriebsleiterin Gebäudereinigung im Objekt Kreiskrankenhaus S zu beschäftigen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin habe vor ihrer Erkrankung nicht nur administrative Arbeiten, sondern auch Grundreinigung und Unterhaltsreinigungsarbeiten verrichtet. Administrative Arbeiten habe die Klägerin nur während des Urlaubs und der Krankheit der Betriebsleiterin in wenigen Wochen im Jahr zu einem Teil ihrer Arbeitsstunden erledigt. Im Lauf der Jahre sei die Gebäudereinigungstätigkeit im Objekt Kreiskrankenhaus S eingeschränkt worden. Die Betriebsleiterin erledige die gesamte Bürotätigkeit selber.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Feststellungs- und Beschäftigungsantrag seien unzulässig. Der Feststellungsantrag sei gegenüber dem Leistungsantrag subsidiär. Der Beschäftigungsantrag sei zu unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Klägerin entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 8. Januar 1997 als stellvertretende Betriebsleiterin Gebäudereinigung im Objekt Kreiskrankenhaus S zu beschäftigen sei. Streitig sei, wie diese Tätigkeit konkret auszusehen habe, sowie ob und wie die Beklagte von dem weiteren Vertragsvorbehalt, die Klägerin jederzeit mit gleichwertigen anderen zumutbaren Aufgaben betrauen zu können, Gebrauch machen dürfe. Bestimmt genug wäre daher nur ein Beschäftigungsantrag gewesen, mit dem die geschuldete Arbeitsleistung der Klägerin genauestens beschrieben worden wäre. Darauf sei die Klägerin mit prozessleitender Verfügung ausdrücklich hingewiesen worden.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat die Klägerin die erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgt und unter Bezugnahme auf eine eigene eidesstattliche Versicherung über ihre Tätigkeit als stellvertretende Betriebsleiterin hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin entsprechend den Angaben in der eidesstattlichen Versicherung zu beschäftigen. Die Parteien haben sich in dem Termin widerruflich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung verglichen. Für den Fall des Widerrufs des Vergleichs hat das Landesarbeitsgericht Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt. Anschließend haben die Parteien zur Niederschrift erklärt, im Fall eines Urteils verzichteten sie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe.

Nach Widerruf des Vergleichs durch die Beklagte, hat die Klägerin den Verzicht auf Entscheidungsgründe "widerrufen" und angeregt, die Revision zuzulassen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Des Weiteren hat der Vorsitzende die Parteien darauf hingewiesen, der Verzicht auf Entscheidungsgründe sei als Prozesshandlung nicht widerruflich. Ein Grund, die Revision zuzulassen, liege ersichtlich nicht vor.

Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Klägerin die Zulassung der Revision. Sie stützt die Beschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht nach § 72b Abs. 1 Satz 2 ArbGG ausgeschlossen. Das ist nur der Fall, wenn die beschwerte Partei wegen verspäteter Urteilsabsetzung nach § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG sofortige Beschwerde einlegen kann (vgl. GK-ArbGG/Mikosch § 72b Rn. 9). Das Endurteil des Landesarbeitsgerichts ist dagegen fristgerecht erstellt worden. Der Vorsitzende hat lediglich von der Niederlegung des Tatbestandes und wegen des Verzichts der Parteien auch von der Fertigung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 69 Abs. 4 ArbGG iVm. § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2. Die Beschwerde ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin auf Rechtsmittel gegen das Berufungsurteil verzichtet hätte.

a) Der Verzicht einer Partei auf Rechtsmittel gegen ein zu ihren Lasten ergehendes Urteil schließt die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde aus. Denn die Beschwerde kann ihren Zweck, die anzufechtende Entscheidung revisionsrechtlich überprüfen zu lassen, nicht erreichen. Die vom Bundesarbeitsgericht zugelassene Revision wäre wegen des erklärten Rechtsmittelverzichts ohne weitere Sachbehandlung als unzulässig zu verwerfen.

b) Die zu Protokoll des Landesarbeitsgerichts abgegebene Erklärung der Klägerin enthält keinen Rechtsmittelverzicht.

Ein Rechtsmittelverzicht muss wegen seiner weitreichenden Folgen für die beschwerte Partei klar und unmissverständlich formuliert sein. An ihrem Willen, das Urteil unwiderruflich als endgültig hinzunehmen, darf kein Zweifel bestehen (vgl. Senat 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - BAGE 110, 45). Ein Verzicht auf Kenntnis der Urteilsgründe steht dem schon nach dem Wortlaut nicht gleich. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die ausdrückliche Unterscheidung zwischen beiden Sachverhalten. Während der Verzicht auf die Entscheidungsgründe nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO jederzeit erklärt werden kann, setzt der Rechtsmittelverzicht nach § 313a Abs. 2 ZPO voraus, dass das Urteil in dem Termin verkündet wird, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird.

Eine gegen ein Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wird zwar regelmäßig ohne Erfolg sein, weil ohne Kenntnis von Tatbestand und Entscheidungsgründen des anzufechtenden Urteils das Bundesarbeitsgericht als Beschwerdegericht regelmäßig nicht beurteilen kann, ob das Landesarbeitsgericht wegen eines der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Zulassungsgründe die Revision hätte zulassen müssen. Ausgeschlossen ist das aber nicht. Hierfür wird es maßgeblich auf die Begründung der Beschwerde und den dort in Bezug genommenen Akteninhalt sowie auf das Urteil des Arbeitsgerichts ankommen.

3. Die danach anzuwendenden Vorschriften über die Nichtzulassungsbeschwerde rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

a) Nach § 72a Abs. 1 ArbGG kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht selbständig durch Beschwerde angefochten werden. In der Beschwerdebegründung sind die Gründe darzulegen, auf die die Beschwerde gestützt wird (§ 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG).

b) Die von der Klägerin uneingeschränkt eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde betrifft auch den von ihr geltend gemachten Zahlungsanspruch. In der Beschwerdebegründung wird dieser Anspruch indessen nicht näher erwähnt. Die Beschwerde ist insoweit unzulässig.

c) Hinsichtlich des Feststellungs- und des Beschäftigungsantrags ist sie unbegründet.

aa) Der Rechtsstreit wirft keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf. Das gilt für beide von der Klägerin formulierten Rechtsfragen. Ob es zulässig ist, dass ein Arbeitgeber eine Behinderte, die auf Grund ihrer Behinderung zeitweilig nicht in der Lage ist, ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, die Arbeitnehmerin nach deren Rückkehr nicht mehr an ihrem bisherigen Arbeitsplatz beschäftigt, obgleich das möglich ist, kann nicht abstrakt beurteilt werden. Der Inhalt der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die weitere von der Klägerin als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage zu §§ 81 ff. SGB IX beantwortet sich aus dem Gesetz. Es ist nicht zulässig, wenn ein Arbeitgeber entgegen den sich aus dem Gesetz ergebenden Anforderungen sich nicht um eine behindertengerechte Beschäftigung bemüht.

bb) Die Revision ist auch nicht wegen Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör zuzulassen.

(1) Auf Grund des Verzichts der Klägerin auf schriftliche Abfassung der Entscheidungsgründe kann der Senat das Vorbringen der Klägerin nicht auf der Grundlage der schriftlichen Begründung des Berufungsgerichts prüfen. Der von ihr verursachte Mangel erweitert seine Prüfungskompetenz nicht. Die Revision kann nicht wegen einer möglichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zugelassen werden. Der Zulassungsgrund muss tatsächlich bestehen (zu den Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil bei Verzicht auf Entscheidungsgründe: BVerfG 14. Februar 1991 - 1 BvR 141/91 -).

(2) Eine solche Beurteilung ist dem Senat nicht möglich.

Die Klägerin weist in ihrer umfangreichen Beschwerdebegründung zwar auf mehrere Gesichtspunkte hin, insbesondere ihren Arbeitsvertrag als Angestellte, ihre bisherige administrative Tätigkeit und die nunmehrige ausschließliche Zuweisung von körperlich stark belastenden Reinigungsarbeiten sowie auf die besonderen Pflichten des Arbeitgebers nach den Vorschriften des SGB IX. Sie macht geltend, das alles hätte das Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung zu ihren Gunsten berücksichtigen und ggf. auf Bedenken gegen die Schlüssigkeit ihres Vorbringens hinweisen müssen. Diese Ausführungen beziehen sich aber auf eine mögliche Sachentscheidung.

Ob das Landesarbeitsgericht überhaupt eine Sachentscheidung getroffen hat, vermag der Senat jedoch nicht zu beurteilen. Der Urteilsformel ist nicht zu entnehmen, ob das Landesarbeitsgericht dem Arbeitsgericht gefolgt ist und Feststellungs- und Beschäftigungsantrag ebenfalls als unzulässig beurteilt hat. Es hat die Berufung ohne klarstellenden Zusatz zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte daher nur Erfolg haben können, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe hinsichtlich der prozessualen Behandlung durchgreifen. Das ist nicht der Fall.

Aus der Unklarheit über den Inhalt des Urteilsspruchs ist der Umfang der Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht feststellbar. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Klägerin nicht gehindert ist, ihr materielles Begehren erneut vor den Gerichten für Arbeitssachen geltend zu machen.

III. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde nach § 97 ZPO zu tragen.

Ende der Entscheidung

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