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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 20.02.2001
Aktenzeichen: 9 AZR 11/00
Rechtsgebiete: BGB, BRTV


Vorschriften:

BGB § 607
BGB § 608
Bundesrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes vom 3. Februar 1981 (BRTV) § 16
Ansprüche eines Bauarbeitgebers auf Rückzahlung von Darlehen, die mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis niedriger als marktüblich zu verzinsen und an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft sind, sind "solche Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen". Werden sie nicht innerhalb der Ausschlußfristen des § 16 BRTV geltend gemacht, so verfallen sie.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

9 AZR 11/00

Verkündet am 20. Februar 2001

In Sachen

hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Leinemann, den Richter am Bundesarbeitsgericht Düwell, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Reinecke, die ehrenamtlichen Richter Schwarz und Trümner für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. November 1999 - 7 Sa 321/99 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückzahlung mehrerer Arbeitgeberdarlehen.

Der Kläger ist 1999 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des früheren Arbeitgebers des Beklagten bestellt worden. Der Beklagte war im Betrieb der Schuldnerin seit Mai 1988 als Estrichleger beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ist aufgrund gerichtlichen Vergleichs zum 8. Januar 1996 beendet worden. Die Schuldnerin führte einen Betrieb des Baugewerbes im Sinne von § 1 Abs. 2 BRTV Bau vom 3. Februar 1981 (BRTV). Der BRTV ist in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 10. September 1992 mit Wirkung zum 1. Januar 1993 für allgemeinverbindlich erklärt worden (Bundesanzeiger Nr. 236 vom 16. Dezember 1992). In § 16 BRTV haben die Tarifvertragsparteien folgende Ausschlußfristen bestimmt:

"1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.

2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens."

Die Schuldnerin gewährte dem Beklagten im Juni 1993 ein "Darlehen" über 8.000,00 DM, zu verzinsen mit 6 % jährlich. Beginnend mit August 1993 sollte die Schuld in monatlichen Raten getilgt werden. Für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses war vereinbart, daß "der gesamte Restdarlehensbetrag nebst Zinsen ... bereits vom Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung an" fällig werden sollte. Am 12. Dezember 1995 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag über 3.000,00 DM, zu verzinsen mit 3 % jährlich. Für die Rückzahlung war vereinbart: "15. März 1996. Beim Austritt aus dem Unternehmen wird die Zahlung ... sofort fällig." Bis einschließlich Dezember 1995 wurden für die Rückführung des Darlehens 4.761,50 DM vom Lohn des Beklagten einbehalten. Am 3. Mai 1996 kündigte die Schuldnerin des Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich, weil der Beklagte seit dem 8. Januar 1996 nicht mehr zur Arbeit erschienen war. Am 20. Januar 1997 teilte die Schuldnerin dem Kläger mit, unter Einbeziehung eines weiteren 1992 gewährten Darlehens betrage die Rückzahlungsverpflichtung 9.238,50 DM.

Die Schuldnerin hat diesen Anspruch mit der am 25. Februar 1997 erhobenen Klage gerichtlich geltend gemacht.

Sie hat erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.238,50 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 3. Mai 1996 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, im Jahre 1992 kein Darlehen erhalten zu haben. Im übrigen habe der Geschäftsführer der Schuldnerin im Dezember 1995 alle noch offenen Darlehensschulden erlassen.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben. Es ist zu der Überzeugung gelangt, weder habe die Schuldnerin nachgewiesen, daß ein Darlehen über 3.000,00 DM 1992 gewährt worden sei, noch habe der Beklagte nachgewiesen, daß im Dezember 1995 die Rückzahlungsverpflichtung für die beiden eingeräumten Darlehen aus 1993 und 1995 erlassen worden sei. Es hat den Beklagten am 20. Januar 1999 zur Zahlung von 6.238,50 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Der Beklagte hat am 22. Februar 1999 gegen das ihm am 25. Januar 1999 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Am 1. März 1999 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Am 6. Mai 1999 hat der Beklagte die Aufnahme des Verfahrens erklärt. Nach Zustellung der Erklärung am 11. Mai 1999 hat der Beklagte seine Berufung am 11. Juni 1999 begründet. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das Ziel, die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der früheren Arbeit- und Darlehensgeberin 6.238,50 DM nebst Zinsen zu zahlen.

1. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel, die zur Aufhebung des Berufungsurteils führen können, liegen nicht vor. Insbesondere ist das Landesarbeitsgericht zu Recht von der Zulässigkeit der Berufung des Beklagten gegen das ihn beschwerende Urteil des Arbeitsgerichts ausgegangen.

a) Die Zulässigkeit der Berufung gehört zu den Prozeßfortsetzungsvoraussetzungen, die in der Revisionsinstanz stets von Amts wegen zu prüfen sind (BAG 25. Oktober 1973 - 2 AZR 526/72 - AP ZPO § 518 Nr. 22, zu II a der Gründe; 14. Dezember 1971 - 1 AZR 373/71 - BAGE 24, 75; 28. Oktober 1981 - 4 AZR 251/79 - BAGE 36, 303; 20. Februar 1986 - 6 AZR 236/84 - BAGE 51, 163; ArbGV-Düwell § 73 Rn. 27; GK-ArbGG/Ascheid Stand: September 2000 § 73 Rn. 48).

b) Der Beklagte hat die Berufungsbegründungsfrist eingehalten, auch wenn zwischen der Einlegung der Berufung am 22. Februar 1999 und der Begründung am 11. Juni 1999 mehr als ein Monat liegt.

Zwar beträgt die Berufungsbegründungsfrist nach § 64 Abs. 6 ArbGG in Verb. mit § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO einen Monat seit Einlegung der Berufung. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. März 1999 war aber das Verfahren unterbrochen (§ 240 ZPO). Der Lauf der Frist beginnt nach § 85 Abs. 1 InsO in Verb. mit § 250 ZPO mit der Aufnahmeerklärung erneut (vgl. ArbGV-Düwell § 74 Rn. 26). Da die Aufnahmeerklärung am 11. Mai 1999 dem Beklagten zugestellt worden ist, hat seine am 11. Juni 1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Begründung die Monatsfrist des § 64 Abs. 6 ArbGG in Verb. mit § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO gewahrt.

2. Das Landesarbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung erkannt, daß der Kläger nicht berechtigt ist, von dem Beklagten die Zahlung von 6.268,50 DM zur Insolvenzmasse zu verlangen. Zwar sind in dieser Höhe zur Insolvenzmasse gehörende Rückerstattungsansprüche nach § 607 Abs. 1 BGB in Verb. mit § 608 BGB entstanden. Diese Ansprüche sind jedoch nach § 16 BRTV erloschen, weil die Darlehensgeberin die Ansprüche auf Rückerstattung der 1993 und 1995 gewährten Darlehen nicht rechtzeitig innerhalb der zweistufigen Ausschlußfrist des § 16 BRTV geltend gemacht hat.

a) Rückerstattungsansprüche wegen vom Arbeitgeber empfangener Darlehen werden vom sachlichen Geltungsbereich des § 16 BRTV erfaßt. Sie sind "solche Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen".

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stehen mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung alle Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis tatsächlich oder rechtlich zusammenhängen, auch wenn nur ein entfernter Zusammenhang besteht (BAG 3. Februar 1961 - 1 AZR 140/59 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 14; 20. Juni 1978 - 1 AZR 102/76 - BAGE 30, 347, zu 1 der Gründe; 3. August 1982 - 1 AZR 77/81 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 10, zu 1 der Gründe; 27. November 1984 - 3 AZR 596/82 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 89 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 64). Die Ausschlußklausel des § 16 BRTV soll nach ihrem Wortlaut nicht nur Ansprüche erfassen, deren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis liegt. Es soll genügen, wenn die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die tatsächliche Grundlage bildet. Nicht erfaßt werden dagegen Ansprüche aus selbständig neben dem Arbeitsverhältnis abgeschlossenen bürgerlichrechtlichen Verträgen und hierdurch begründeten Rechtsverhältnissen (BAG 27. November 1984 aaO, zu II 1 b der Gründe; 21. Februar 1990 - 5 AZR 169/89 - AP VVG § 179 Nr. 3 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 54, zu II 2 der Gründe). Das gilt insbesondere für Mietzinsforderungen aus Werkmietverträgen oder Kaufverträgen (vgl. BAG 20. Januar 1982 - 5 AZR 755/79 - BAGE 37, 344, zu II der Gründe; so auch Weyand Die tariflichen Ausschlußfristen in Arbeitsrechtsstreitigkeiten S 65) oder aus Gruppenunfallversicherungen (BAG 21. Februar 1990 aaO).

Der richtige Maßstab für die Abgrenzung ist § 1 Abs. 1 TVG zu entnehmen. Die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien erstreckt sich auf den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für die Zulässigkeit von Ausschlußfristen wird davon ausgegangen, daß die betroffenen Ansprüche ihre Grundlage in dem Arbeitsverhältnis haben müssen. Für Ansprüche aus selbständig begründeten Rechtsverhältnissen bedeutet das, sie werden nur erfaßt, wenn das Rechtsverhältnis ohne das Arbeitsverhältnis überhaupt nicht oder nicht zu den vereinbarten Bedingungen zustande gekommen wäre (vgl. Däubler Tarifvertragsrecht 3. Aufl. Rn. 929; Löwisch/Rieble TVG § 1 Rn. 37 f.; Borrmann AR-Blattei [D] Rückzahlungsklauseln I A V 1 b; Langer Gesetzliche und vereinbarte Ausschlußfristen im Arbeitsrecht S 69; Leser AR-Blattei [D] Ausschlußfristen I F II 5 a). Es genügt dazu nicht, wenn ein Rechtsverhältnis bei Gelegenheit des Arbeitsverhältnisses begründet wird und sich die Vertragsbedingungen nicht von anderen Verträgen dieser Art außerhalb eines zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestehenden Arbeitsverhältnisses unterscheiden (vgl. Kircher Der Personalkauf S 129; Borrmann aaO; Leser aaO; Langer aaO). Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht (21. Februar 1990 aaO) angenommen, daß ein loser tatsächlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nicht ausreicht, um die Annahme einer "Verbindung" im Sinne von § 16 BRTV zu rechtfertigen.

bb) Daraus folgt: Ein Anspruch aus einem mit dem Arbeitgeber geschlossenen Darlehensvertrag kann erfaßt werden, wenn das Darlehen mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist, etwa weil der Arbeitgeber mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis Vergünstigungen gewährt, zB durch einen niedrigeren als marktüblichen Zinssatz (vgl. zu Materiallieferungen für den privaten Hausbau: Blumensaat/Sperner/Unkelbach/Weimer Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe 4. Aufl. § 16 Anm. 4; vgl. auch LAG Düsseldorf 8. Dezember 1970 - 11 Sa 679/70 - DB 1971, 1310; aA Weyand aaO S 64 f.). Insoweit geht auch der Gesetzgeber von einer Verbindung zwischen Darlehensvertrag und Arbeitsverhältnis aus. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerbrKrG findet der Verbraucherschutz keine Anwendung auf Kredite, die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu einem Zinssatz abschließt, der unter den marktüblichen Sätzen liegt. Weiterhin spricht für eine Verbindung zum Arbeitsverhältnis, wenn ein Darlehen vertraglich an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gebunden wird. Ein derartiges Junktim zeigt deutlich den Versuch der Arbeitsvertragsparteien, beide Rechtsverhältnisse miteinander zu verbinden.

cc) Bei Anwendung dieser Grundsätze auf die streitigen Rückzahlungsansprüche ergibt sich, daß sie als solche Ansprüche anzusehen sind, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen (§ 16 BRTV).

(1) In beiden Fällen hat die Schuldnerin dem Beklagten zinsgünstige Darlehen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerbrKrG gewährt. Vergleichsmaßstab sind die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank veröffentlichen Sollzinsen für Darlehen bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. MünchKomm-Ulmer BGB 3. Aufl. § 3 VerbrKrG Rn. 16). Dieser betrug im August 1993 jeweils bezogen auf das Jahr 6,84 % (Statistisches Jahrbuch 1994 für die Bundesrepublik Deutschland S 375) und im Dezember 1995 5,76 % (Statistisches Jahrbuch 1996 für die Bundesrepublik Deutschland S 351). Danach lagen bei beiden Darlehen die vereinbarten unter den marktüblichen Zinssätzen; nämlich 1993 6 % im Vergleich zu 6,84 % und 1995 3 % zu 5,76 %.

(2) Bei beiden Darlehen war der Fortbestand des Darlehensvertrages von dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängig. Das hat das Landesarbeitsgericht im einzelnen ausgeführt.

b) Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß die Schuldnerin die tarifliche Ausschlußfrist nicht gewahrt hat.

aa) Der Rückerstattungsanspruch aus dem Darlehensvertrag von 1993 war nach der getroffenen Vereinbarung mit Zugang der Kündigung des Arbeitsverhältnisses fällig, ohne daß es auf die Wirksamkeit der Kündigung ankam. Mag zwar die Schuldnerin die erste Stufe der Ausschlußfrist (§ 16 Nr. 1 BRTV) dadurch gewahrt haben, daß sie die Geltendmachung der Rückzahlung mit dem Zugang des Kündigungsschreibens am 3. Mai 1996 verbunden hat. Es fehlt jedoch die Einhaltung der zweiten Stufe (§ 16 Nr. 2 BRTV), nach der der schriftlich erhobene Anspruch innerhalb von zwei Monaten gerichtlich nach Ablehnung oder Ablauf der Erklärungsfrist gerichtlich geltend zu machen ist. Die gerichtliche Geltendmachung erfolgte erst mit Einreichung der Klageschrift am 19. Februar 1997.

bb) Der Rückerstattungsanspruch wegen des 1995 gewährten Darlehens war nach der Vereinbarung der Parteien spätestens am 15. März 1996 fällig. Die Schuldnerin hat diese Forderung erst mit Schreiben vom 20. Januar 1997 geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war die erste Stufe der Ausschlußfrist (§ 16 Nr. 1 BRTV) schon lange abgelaufen.

II. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

Ende der Entscheidung

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