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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 11.12.2001
Aktenzeichen: 9 AZR 122/95
Rechtsgebiete: BGB, EStG, SGB IV


Vorschriften:

BGB § 284 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1 Satz 1
BGB § 362
BGB § 388
BGB § 389
EStG § 38 Abs. 1
EStG § 41 a Abs. 1
SGB IV § 28 g
1. Für eine Minderung des Zinsanspruchs eines Arbeitnehmers auf einen im Entscheidungsausspruch nicht bezifferten sog. Nettobetrag gibt es keine Rechtsgrundlage.

Mit der Einbehaltung und Abführung der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge erlischt insoweit der Entgeltanspruch des Arbeitnehmers. Das Erlöschen wird nicht durch eine Aufrechnungserklärung des Arbeitgebers, sondern durch Erfüllung bewirkt.

Für die Entscheidung über den Zinsanspruch nach § 288 Abs. 1 BGB ist zwischen den im Erkenntnisverfahren maßgeblichen Merkmalen und den Voraussetzungen zu unterschieden, die ggf. im Vollstreckungsverfahren zu beachten sind.

2. Aufgrund dieser Erwägungen legt der Neunte Senat dem Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts die Rechtsfrage zur Entscheidung vor:

Stehen dem Arbeitnehmer als Gläubiger einer Entgeltforderung gegen den Arbeitgeber die gesetzlichen Verzugszinsen im Sinne von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aus diesem Betrag oder aus dem Betrag zu, der um die vom Arbeitgeber einzubehaltenden und abzuführenden Steuern und Beiträge gemindert ist?


BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! ANERKENNTNISURTEIL

9 AZR 122/95

In Sachen

hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 11. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Düwell, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Reinecke und den Richter am Bundesarbeitsgericht Schmitz-Scholemann für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 22. März 1994 - 6 Sa 371/90 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 22. Februar 1990 - 4 Ca 6396/89 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 4 % Zinsen aus 21.966,93 DM seit dem 16. Oktober 1989 abzüglich 4 % aus dem sich aus 21.966,93 DM ergebenden Nettobetrag seit dem 16. Oktober 1989 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Ende der Entscheidung

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