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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 08.09.1998
Aktenzeichen: 9 AZR 255/97
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 3 Nr. 2
EStG § 32 b Abs. 1 Nr. 1 a
Leitsatz:

Die Zusage eines Arbeitgebers in einem Aufhebungsvertrag, er stelle den Arbeitnehmer so, daß dieser während der Arbeitslosigkeit unter Anrechnung eines Teils der Abfindung und der Leistungen Dritter im Monatsdurchschnitt 90 Prozent des letzten Nettogehalts erhalte, verpflichtet den Arbeitgeber nicht, dem Arbeitnehmer steuerliche Nachteile auszugleichen, die sich aus der Berücksichtigung des nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfreien Arbeitslosengeldes für die Höhe des Steuersatzes nach § 32 b Abs. 1 EStG ergeben. Das gilt jedenfalls dann, wenn im Aufhebungsvertrag die von dem Arbeitgeber zu berücksichtigenden Steuermerkmale und ein bestimmter vom Arbeitgeber monatlich zu leistender Nettobetrag einvernehmlich festgelegt werden.

Aktenzeichen: 9 AZR 255/97 Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 08. September 1998 - 9 AZR 255/97 -

I. Arbeitsgericht Mainz - 4 Ca 2838/95 - Urteil vom 15. Mai 1996

II. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 9 Sa 838/96 - Urteil vom 16. Dezember 1996


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Frühpensionierung - Zusage von 90 % des letzten Nettoent- gelts - Steuerprogression

Gesetz: EStG § 3 Nr. 2, § 32 b Abs. 1 Nr. 1 a

9 AZR 255/97 9 Sa 838/96 Rheinland-Pfalz

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 8. September 1998

Brüne, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. September 1998 durch den Richter Düwell als Vorsitzenden, die Richterinnen Reinecke und Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Furche und Busch für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 1996 - 9 Sa 838/96 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte aufgrund eines im Aufhebungsvertrag zugesagten Zuschusses zum Arbeitslosengeld auf 90 % des bezifferten Nettogehaltes verpflichtet ist, den Kläger von Belastungen freizustellen, die sich aus dem steuerlichen Progressionsvorbehalt für Arbeitslosengeld ergeben.

Der Kläger war Arbeitnehmer der Beklagten. Im Rahmen einer Personalanpassungsmaßnahme vereinbarten die Parteien aus betriebsbedingten Gründen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1993. In dem Aufhebungsvertrag heißt es u.a.:

"Als Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die dem Mitarbeiter durch das Ausscheiden entstehen, erhält er eine Abfindung in Höhe von

DM 196.000,00 netto

(in Worten: einhundertsechsundneunzigtausend).

Die Auszahlung erfolgt im Januar 1994.

Herr L wird während der Arbeitslosigkeit finanziell so gestellt, daß sich - unter Einbeziehung eines Teilbetrages von DM 36.000.-- der o. a. Abfindung und unter Anrechnung des bezogenen Arbeitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe, des evtl. bezogenen Krankengeldes, von Leistungen des Unterstützungsvereins der Chemischen Industrie (UCI) oder anderer Leistungen/Zuschüsse - im Monatsdurchschnitt 90 % des letzten Nettogehalts ergeben.

BRUTTO = DM 10.050,00

90 % NETTO hiervon = DM 6.013,00"

Außerdem verpflichtete sich die Beklagte zur Erstattung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zu einer jeweils im November zahlbaren Sonderzahlung von 1.000,00 DM brutto; der Kläger hatte sich arbeitslos zu melden und spätestens zum 1. April 1998 das vorgezogene Altersruhegeld zu beantragen.

Bestandteil der Vereinbarung war die "Checkliste (Altersmodell)". Diese lautet:

"- Arbeitslosmeldung am Ende der Beschäftigung (Arbeitsbescheinigung) mit Beantragung von Arbeitslosengeld.

- Mitarbeiter weist Höhe des Arbeitslosengeldes nach, damit der Zuschuß ermittelt werden kann.

- Nach Ablauf des Arbeitslosengeldbezuges beantragt der Mitarbeiter Arbeitslosenhilfe, die wegen Nichtbedürftigkeit abgelehnt werden dürfte.

- Mitarbeiter legt Ablehnungsbescheid/Arbeitslosenhilfe vor, damit - unter Anrechnung der bezogenen Abfindung - der evtl. zu zahlende Zuschuß ermittelt werden kann.

- Mitarbeiter wird bei Ehegatten in der Krankenversicherung mitversichert oder schließt Vertrag über freiwillige Krankenversicherung ab. Im letzteren Falle weist der Mitarbeiter die Höhe des monatlichen Beitrages nach.

- Während der gesamten Dauer der Arbeitslosigkeit ist die Vorlage der Steuerkarte mit dem Steuerklassenmerkmal III/O erforderlich."

Die Beklagte hat die Abfindung und den Unterschiedsbetrag zwischen dem vom Kläger bezogenen Arbeitslosengeld und 6.013,00 DM monatlich geleistet; die auf ihre Zahlungen entfallenden Steuern hat sie abgeführt.

Der Kläger hat geltend gemacht, das reiche nicht aus. Da die Beklagte ihm ein Einkommen von 90 % des letzten durchschnittlichen Nettogehalts zugesagt habe, müsse sie ihn auch von steuerlichen Belastungen freistellen. Die Berücksichtigung des steuerfreien Arbeitslosengeldes bei der Ermittlung des Steuersatzes nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 EStG erhöhe seine Steuerschuld für 1994 um 7.061,00 DM und für 1995 um 2.778,84 DM.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, 9.839,84 DM an den Kläger zu zahlen.

2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den dem Kläger auch für das Jahr 1996 durch den Progressionsvorbehalt entstehenden Nachteil zu ersetzen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die verlangten Zahlungen für 1994 und 1995. Unbegründet ist damit auch der auf Feststellung einer Zahlungspflicht der Beklagten für 1996 gerichtete Klageantrag zu 2). Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend entschieden.

I. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein der Aufhebungsvertrag in Betracht. Dieser ist als sog. typischer Vertrag anzusehen, weil ihn die Beklagte nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in einer Vielzahl von Fällen formularmäßig im Rahmen von Personalanpassungsprogrammen anwendet. Seine Auslegung unterliegt deshalb der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (ständige Rechtsprechung vgl. BAG Urteil vom 29. September 1958 - 2 AZR 324/57 - BAGE 6, 280 = AP Nr. 17 zu § 64 ArbGG 1953).

II. Das Landesarbeitsgericht hat die vom Kläger vertretene Auslegung mit der Begründung abgelehnt, sie stehe im Widerspruch zu der Zusage eines bestimmten Nettobetrags. Zwar verpflichte eine Nettolohnabrede den Arbeitgeber regelmäßig, die an sich vom Arbeitnehmer zu tragenden Steuern zu übernehmen. Das gelte aber nur für die im Lohnabzugsverfahren einzubehaltenden Abgaben. Dazu gehöre der Anteil der Einkommenssteuer, der sich aus dem Progressionsvorbehalt ergebe, aber nicht; ihm fehle der Bezug zum Arbeitsentgelt. Ausschlaggebend sei, daß der Umfang der steuerlichen Belastung durch die Höhe der sonstigen Einkünfte des Arbeitnehmers bestimmt werde. Hierüber gebe ausschließlich der Einkommensteuerbescheid Aufschluß. Etwaige von der Beklagten zu leistenden Ausgleichsbeträge stünden folglich erst nach der Einkommensteuerveranlagung fest und seien oft erst nach Erreichen des Rentenalters des Arbeitnehmers errechenbar. Zentrale Grundlage des von der Beklagten angewandten Altersmodells sei, daß die für die Dauer der Abwicklung anfallenden Beträge für die Beklagte kalkulierbar seien.

III. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem Aufhebungsvertrag ergibt sich kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, ihn während seiner Arbeitslosigkeit durch Übernahme der erhöhten Steuerlast so zu stellen, wie er stünde, wenn ihm bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Monatsdurchschnitt 90 % des letzten Gehalts weiter gezahlt worden seien.

1. Die Revision verkennt den Umfang der von der Beklagten eingegangenen Verpflichtung. Sie übersieht, daß die Beklagte dem Kläger zwar eine Aufstockung der Unterstützungsleistungen Dritter auf 90 % des letzten Nettogehalts versprochen hat, den Höchstbetrag aber auf insgesamt 6.013,00 DM begrenzt hat.

a) Bei der Bemessung der von der Beklagten zur Erfüllung dieser geschuldeten Leistung ist das Arbeitslosengeld in der Höhe anzusetzen, wie es dem Kläger tatsächlich zugeflossen ist. Denn "Anrechnen" heißt nach allgemeinen Sprachkenntnissen, daß die betreffende Leistung "verrechnet, einbezogen" oder auch "gutgebracht" wird. Im Umfang der anrechenbaren Leistung wird die Beklagte von ihrer Zahlungspflicht befreit; sie schuldet lediglich den Unterschiedsbetrag zwischen den gewährleisteten 6.013,00 DM und dem vom Kläger bezogenen Arbeitslosengeld.

b) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger den Aufhebungsvertrag so verstehen mußte, die Beklagte wolle sich verpflichten, steuerliche Nachteile des Arbeitslosengeldes auszugleichen, sind nicht ersichtlich.

Die im Aufhebungsvertrag enthaltene Checkliste schreibt im einzelnen vor, wie der Aufhebungsvertrag abzuwickeln ist. In ihr gehen die Parteien davon aus, daß die einkommensteuerliche Behandlung des Arbeitslosengeldes Sache des Klägers und für die Beklagte ohne Interesse ist. Denn der Kläger hat die Höhe des Arbeitslosengeldes durch Vorlage des Bescheids der Arbeitsverwaltung nachzuweisen, damit die Beklagte den im Monatsdurchschnitt geschuldeten Zuschuß ermitteln kann. Es wird mithin auf den tatsächlichen Leistungsbezug abgestellt; eine etwaige steuerliche Mehrbelastung des Arbeitslosengeldempfängers bleibt danach unberücksichtigt.

c) Eine Verpflichtung zur Ausgleichszahlung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß die Parteien eine Nettovereinbarung getroffen haben.

aa) Die Beklagte hat die Aufstockung der Unterstützungsleistungen Dritter bis zu 6.013,00 DM netto monatlich garantiert. Dieser Betrag soll dem Kläger frei von Abgaben tatsächlich zufließen. Maßgeblich für die Berechnung des von der Beklagten insgesamt aufzuwendenden Betrags sollten bis zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegelds des Klägers die Steuermerkmale III/0 seien. Denn im Aufhebungsvertrag hat sich der Kläger verpflichtet, eine entsprechende Lohnsteuerkarte mit diesen Merkmalen zur Verfügung zu stellen. Da der Arbeitnehmer Steuerschuldner ist und der Arbeitgeber die Steuern nach den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuermerkmalen abzuführen hat, ist mit der Festlegung dieser individuellen Steuermerkmale des Klägers die von der Beklagten übernommene Verpflichtung, diesen von Lohn- und Kirchensteuern freizustellen, begrenzt. Das Risiko späterer Änderungen soll beim Kläger verbleiben. Die von der Revision angenommene Verpflichtung, die Beklagte müsse weitere Ausgleichsleistungen erbringen, läßt sich damit nicht vereinbaren.

bb) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß eine Nettolohnabrede den Arbeitgeber nur verpflichte, die Steuern des Arbeitnehmers im Innenverhältnis zu tragen, die der Arbeitgeber ansonsten für Rechnung des Arbeitnehmers vom Bruttoentgelt abführen müßte. Zu der Verpflichtung, den Arbeitnehmer von der Steuerlast freizustellen, die im Lohnabzugsverfahren anzusetzen ist, gehört nicht die sich aus dem Progressionsvorbehalt ergebende individuelle Steuerlast des Arbeitnehmers. Diese läßt sich erst durch die für Arbeitslosengeldempfänger nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG zwingend vorgeschriebene Antragsveranlagung ermitteln.

2. Gegen die Auslegung der Revision sprechen ferner praktische Erwägungen.

a) Das Arbeitslosengeld gehört zu den Einkünften aus unselbständiger Arbeit oder zu den sonstigen Einkünften. Es ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei. Da die Einkommensteuer von einer bestimmten Höhe des Einkommens an progressiv gestaffelt ist (§ 32 a EStG), wird das Arbeitslosengeld gleichwohl bei der Ermittlung des für den Steuerpflichtigen maßgeblichen Steuersatzes nach § 32 b Abs.1 Nr. 1 a EStG berücksichtigt. Bliebe es für die Besteuerung außer Ansatz, bewirkte das nicht nur den Steuerausfall für diese Einkünfte, sondern auch die Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes auf die übrigen Einkünfte. Dem begegnet § 32 b EStG. In der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung gilt für die Einkunftsart "Arbeitslosengeld" ein besonderer Steuersatz; seit dem 1. Januar 1996 wird das Arbeitslosengeld nach § 32 b EStG 1996 den sonstigen Einkünften des Arbeitslosen hinzugerechnet. In beiden Fällen wird eine sog. Schattenveranlagung durchgeführt, d.h., die Veranlagung erfolgt ausschließlich mit den steuerpflichtigen Einkünften, allerdings nach der prozentualen Steuerbelastung , die sich unter Einbeziehung der steuerfreien Einkünfte ergibt (BFHE 135, 526; 168,157). In diese Veranlagung sind alle steuerrelevanten Sachverhalte einzubeziehen; hierzu gehören auch die Vorteile, die sich aus einer etwaigen Zusammenveranlagung von Ehegatten und der Splitting-Tabelle ergeben. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht (BVerfG Nichtannahmebeschluß vom 24. April 1995 - 1 BvR 231/89 - NJW 1996, 449). Der Umfang eines sich aus dem Progressionsvorbehalt ergebenden steuerlichen Nachteils läßt sich deshalb regelmäßig nur anhand des Einkommensteuerbescheids feststellen. Zu vergleichen ist dann die vom Finanzamt aufgrund des zu versteuernden Einkommens festgesetzte Steuerschuld mit der Steuerschuld, die sich bei einem Abzug des Arbeitslosengeldes vom zu versteuernden Gesamteinkommen ergibt.

b) Ein etwaiger steuerlicher Nachteil läßt sich entgegen der Revision vom Arbeitgeber nicht nur auf der Grundlage der von der Beklagten bezogenen Leistungen zuzüglich des Arbeitlosengeldes ermitteln. Entscheidend ist die Höhe der sonstigen Einkünfte des Arbeitnehmers sowie eine etwaige Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten. Das läßt der Kläger unberücksichtigt. Zutreffend führt die Beklagte an, daß der Einkommensteuerbescheid gerade nicht als eine vom Arbeitnehmer vorzulegende Unterlage in der Checkliste aufgeführt ist. Hieraus wird deutlich, daß die einkommensteuerliche Behandlung des Arbeitslosengeldes nach dem Willen der Parteien keine Rolle spielen sollte. Weder Minderungen noch Steigerungen sollten den Umfang der von der Beklagten zu gewährenden Leistungen bestimmen. Diese Konsequenz verkennt auch die Revision nicht. Sie weist zutreffend darauf hin, daß die Beklagte keinen Anspruch darauf hat, daß der Kläger etwaige steuerliche Vorteile die sich aus der Antragsveranlagung zu seinen Gunsten ergeben, an die Beklagte zurückgewähren müßte.

3. Die Berücksichtigung der individuellen Steuerlast im Sinne von § 32 b EStG führte zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der auf der Grundlage des Altersmodells mit demselben Formularvertrag ausscheidenden Arbeitnehmer. Diese erhielten einen von ihren sonstigen Vermögens- und Lebensverhältnissen abhängigen unterschiedlich hohen Ausgleichsbetrag.

4. Die Revision beruft sich schließlich erfolglos auf die sog. Unklarheitenregel. Die Unklarheitenregel ist nur anzuwenden, wenn nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 5 AGBG Rz 8). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

IV. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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