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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 24.06.2008
Aktenzeichen: 9 AZR 314/07
Rechtsgebiete: BetrVG, BGB, TzBfG, ZPO, Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa, Manteltarifvertrag Nr. 5a für das Cockpitpersonal, Betriebsvereinbarung über die Teilzeitbeschäftigung für Flugzeugführer bei Lufthansa


Vorschriften:

BetrVG § 87
BetrVG § 117
BGB § 311a
TzBfG § 1
TzBfG § 8
ZPO § 263
ZPO § 264
ZPO § 269
ZPO § 894
Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa AG vom 15. November 1972 § 77
Tarifvertrag Personalvertretung für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa AG vom 15. November 1972 § 78
Manteltarifvertrag Nr. 5a für das Cockpitpersonal (in Kraft seit 1. Januar 2001) § 4
Manteltarifvertrag Nr. 5a für das Cockpitpersonal (in Kraft seit 1. Januar 2001) § 17e
Betriebsvereinbarung über die Teilzeitbeschäftigung für Flugzeugführer bei Lufthansa vom 15. September 2005 § 3
Betriebsvereinbarung über die Teilzeitbeschäftigung für Flugzeugführer bei Lufthansa vom 15. September 2005 § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT

Im Namen des Volkes!

URTEIL

9 AZR 314/07

Verkündet am 24. Juni 2008

In Sachen

hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2008 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer als Vorsitzenden, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner sowie den ehrenamtlichen Richter Brossardt und die ehrenamtliche Richterin Pielenz

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Februar 2007 - 17 Sa 1349/06 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Hinweise des Senats

Parallelsachen 24. Juni 2008 - 9 AZR 313/07 - (führend), - 9 AZR 314/07 - (vorliegend)



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