Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 16.08.2005
Aktenzeichen: 9 AZR 470/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GmbHG, StGB, OWiG, SGB IV, TVG, TV Altersteilzeit


Vorschriften:

ZPO § 253 Abs. 2
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 264
BGB § 823
BGB § 826
GmbHG § 13 Abs. 2
StGB § 14
StGB § 263
StGB § 266
OWiG § 9
SGB IV § 7 Abs. 1a
SGB IV F. 21.12.2000 § 7d Abs. 1
TVG § 1 Abs. 1
TVG § 3 Abs. 1
TVG § 4 Abs. 1
BetrVG § 88
Tarifvertrag zur Altersteilzeit in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 20. November 2000 (TV Altersteilzeit) § 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

9 AZR 470/04

Verkündet am 16. August 2005

In Sachen

hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Düwell, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Reinecke, den Richter am Bundesarbeitsgericht Böck sowie die ehrenamtlichen Richter Otto und Benrath für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2004 - 9 (8) Sa 110/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die persönliche Haftung der Beklagten für ein nicht abgesichertes Wertguthaben aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis.

Beklagter zu 1) ist der von 1999 bis Oktober 2001 amtierende Geschäftsführer der B D E GmbH (BDE), Beklagter zu 2) das bis zum Jahreswechsel 2002/2003 für den Personalbereich zuständige Vorstandsmitglied der B B AG (BB) und Beklagter zu 3) der Konzernbetriebsratsvorsitzende der BB.

Der Kläger war zunächst bei der BDE, einer Tochtergesellschaft der BB beschäftigt. Im Oktober 2001 ging sein Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs auf die B D S GmbH (BDS), ebenfalls eine Tochtergesellschaft der BB, über.

Am 5. Februar 2001 hatte der Kläger mit der BDE einen "Altersteilzeitvertrag" auf der "Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (ATG), des Tarifvertrages zur Altersteilzeit (TV ATZ), des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke vom 28. März 2000 (TV BB) und der Betriebsvereinbarung vom 13. September 2000" geschlossen. Dieser Altersteilzeitarbeitsvertrag lautet - soweit hier von Interesse -:

"§ 1

Dauer der Altersteilzeit

(1) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis beginnt am 01. April 2001.

Es endet ohne Kündigung am 31. Mai 2006.

...

§ 3

Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ab Beginn der Altersteilzeit unter Beachtung des § 6 ATG die Hälfte der bisher vereinbarten individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

Dies sind nunmehr 19,75 Stunden.

(2) Die Arbeitszeit wird entsprechend § 5 TV BB i.V.m. § 5 Nr. 1 TV ATZ so verteilt, daß sie im ersten Abschnitt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vom 01. April 2001 bis 31. Oktober 2003 voll geleistet wird (Arbeitsphase) und anschließend der Mitarbeiter vom 01. November 2003 bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt wird (Freistellungsphase).

...

§ 5

Vergütung

(1) Der Mitarbeiter erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein Altersteilzeitentgelt. Es bemißt sich entsprechend den tariflichen Bestimmungen nach der reduzierten Arbeitszeit und wird unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit für die Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses fortlaufend gezahlt (§ 5 TV BB i.V.m. §§ 6, 15 TV ATZ).

...

§ 6

Aufstockungsbetrag und Beiträge zur Rentenversicherung

(1) Der Mitarbeiter erhält einen Aufstockungsbetrag nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) ATG auf das Altersteilzeitentgelt. Dieser ist so bemessen, daß das monatliche Nettoentgelt 82 % des um die gesetzlichen Abzüge, die bei den Mitarbeitern gewöhnlich anfallen, verminderten monatlichen Bruttovollzeitarbeitsentgelts beträgt. Bei der Ermittlung des Bruttovollzeitarbeitsentgelts werden die zusätzliche Urlaubsvergütung und die tariflich abgesicherten betrieblichen Sonderzahlungen nicht berücksichtigt."

§ 17 der in dem "Altersteilzeitvertrag" in Bezug genommenen Betriebsvereinbarung zur Einführung von Altersteilzeit vom 13. September 2000 (BV Altersteilzeit) - abgeschlossen ua. zwischen der BDE und ihrem Betriebsrat - lautet:

"BDE/BDP stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, daß im Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche der Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen gesichert sind. Hierüber erfolgt gegenüber dem Betriebsrat ein jährlicher Nachweis."

Der Tarifvertrag zur Altersteilzeit in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 20. November 2000 (TV Altersteilzeit) lautet auszugsweise:

"§ 6

Altersteilzeitentgelt

4. Endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig, hat der Beschäftigte Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den ausgezahlten Leistungen (Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag) und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung. ... Dies gilt auch ... bei einer Insolvenz des Arbeitgebers. Bei der Auszahlung sind die aktuellen Tarifentgelte zugrunde zu legen.

...

§ 16

Insolvenzsicherung

Der Arbeitgeber berät geeignete Maßnahmen mit dem Betriebsrat und stellt sicher, dass im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gesichert sind.

...

Der Arbeitgeber weist gegenüber dem Betriebsrat bzw. soweit keine Betriebsvereinbarung besteht gegenüber dem Beschäftigten jährlich die ausreichende Sicherung nach."

Am 19. Juni 2001 schloss die BB mit ihrem Konzernbetriebsrat eine Vereinbarung zur Garantie von Ansprüchen aus Altersteilzeit. Dort heißt es:

"Die in Anlage aufgeführten Unternehmen haben Betriebs- bzw. einzelvertragliche Vereinbarungen über Altersteilzeit abgeschlossen.

Um im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeitarbeitsverhältnisse durch Insolvenz des jeweiligen Unternehmens die entstandenen Ansprüche der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abzusichern, gibt die B B AG folgende Garantieerklärung:

Die B B AG, O wird im Falle der Insolvenz der in Anlage aufgeführten Unternehmen alle vom einzelnen Altersteilzeitbeschäftigten gemäß der jeweiligen Betriebsvereinbarung bzw. einzelvertraglichen Zusage zur Altersteilzeit erworbenen Ansprüche einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung erfüllen.

Die B B AG wird Zahlung in Geld leisten, sofern das jeweilige Unternehmen in Insolvenz gegangen ist und der Insolvenzverwalter bestätigt hat, daß die vertraglichen Verpflichtungen des Unternehmens zu Recht bestehen und den Betrag aufgibt, der für die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht mehr beglichen werden kann. Die Zahlung erfolgt durch die B B AG, O direkt an die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

Diese Garantie gilt, solange das jeweilige Unternehmen zum Konzern der B B AG gehört, im übrigen aber unbefristet. Sie gilt auch für zukünftige Konzernunternehmen mit Altersteilzeit. Insoweit wird die Liste in Anlage regelmäßig der aktuellen Entwicklung angepaßt."

Die BDE und die BDS sind in der Anlage zu dieser Konzernbetriebsvereinbarung nicht aufgeführt. Eine anderweite Sicherung der klägerischen Ansprüche erfolgte nicht. Am 1. September 2002 wurde über das Vermögen der BDE, der BDS, der BB und weiterer Konzerngesellschaften das Insolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin wurde der Kläger von der Arbeitsleistung freigestellt. Bezahlungen aus seinem Altersteilzeitarbeitsverhältnis erhielt er seitdem nicht mehr. Eine Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses erfolgte ebenfalls nicht. Der Kläger meldete Vergütungsforderungen in Höhe von 183.609,66 Euro zur Insolvenztabelle an.

Er vertritt die Meinung, jeder der Beklagten hafte ihm persönlich für den durch die unterbliebene Insolvenzsicherung des Wertguthabens in Höhe von 68.254,56 Euro entstandenen Schaden. Sie seien sämtlich ihrer Verpflichtung schuldhaft nicht nachgekommen, seine Ansprüche für den Fall der Insolvenz abzusichern. Schon im Sommer 2001 hätten die Beklagten wissen müssen, dass die Garantieerklärung der BB in der Konzernbetriebsvereinbarung vom 19. Juni 2001 das Wertguthaben nicht vor der Insolvenz schütze.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, dass sein Wertguthaben aus seinem Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf Grundlage des Vertrages vom 5. Februar 2001 bei der B D E GmbH nicht für den Fall der Insolvenz der B D E GmbH abgesichert worden ist.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie bestreiten eine persönliche Verpflichtung zum Schadensersatz.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, während die Beklagten die Zurückweisung der Revision beantragen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision ist unbegründet. Der Kläger hat wegen der unterbliebenen Insolvenzsicherung keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass er mit dem ursprünglich vor dem Landesarbeitsgericht gestellten Hauptantrag kein anderes Prozessziel verfolgt habe als mit dem hilfsweise gestellten Antrag. Deshalb hat er nur noch den vom Landesarbeitsgericht als hinreichend bestimmt angesehenen Hilfsantrag - nunmehr als Hauptantrag - zum alleinigen Antrag gemacht. Das ist nicht als Klageänderung, sondern als Berichtigung iSd. § 264 Nr. 1 ZPO anzusehen.

2. Der Antrag ist - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - auslegungsbedürftig.

Der Kläger verlangt die Feststellung, dass ihm der Schaden zu ersetzen ist, der ihm dadurch entstanden ist, dass sein Wertguthaben nicht für den Fall der Insolvenz abgesichert worden ist.

"Wertguthaben" ist nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV das Arbeitsentgelt, das für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung fällig ist und mit einer vor oder nach diesen Zeiten erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird. Wertguthaben ist damit das während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht zur Auszahlung gelangte Bruttoarbeitsentgelt.

Damit ist die ausreichende Bestimmtheit des Feststellungsantrages iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gegeben. Aus dem Sachvortrag des Klägers ergibt sich nämlich, dass er durch die Erbringung seiner Arbeitsleistung während der Arbeitsphase seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses vom 1. April 2001 bis zum 1. September 2002 (Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung und der Freistellung des Klägers) das Wertguthaben erarbeitet hat, das ihm wegen unterbliebener Insolvenzsicherung während der Blockfreistellung nicht ausgezahlt worden ist.

3. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Bei Feststellungsklagen, die sich auf künftige Schadensersatzansprüche beziehen, liegt das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten bereits dann vor, wenn Schadensfolgen in der Zukunft möglich sind, auch wenn ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt noch ungewiss sind. Es muss lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes bestehen (BAG 19. August 2004 - 8 AZR 349/03 - AP SGB VII § 104 Nr. 4 = EzA SGB VII § 104 Nr. 2 mwN).

Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BDE, der BDS und der BB noch nicht abgeschlossen ist, besteht wie in jedem Insolvenzverfahren eine Ungewissheit, ob Masse- und Insolvenzforderungen erfüllt werden können.

II. Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist unbegründet. 22

1. Eine vertragliche Haftung des Beklagten zu 1) scheidet aus, weil sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht ergibt, dass der Beklagte zu 1) dem Kläger gegenüber erklärt oder zumindest den Anschein erweckt hat, er werde persönlich - in Abweichung von der gesellschaftsrechtlichen Haftungsbeschränkung durch § 13 Abs. 2 GmbHG - für Verbindlichkeiten der BDE aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis einstehen.

2. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1) ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 1 BGB.

Die unterbliebene Absicherung des Wertguthabens gegen Insolvenz durch die BDE, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrages mit dem Kläger war, kann keine unerlaubte Handlung iSd. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Diese Norm dient nur dem Schutz bestimmter Rechte oder Rechtsgüter, wie Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstiger Rechte.

Ein Wertguthaben, das ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit erwirbt, ist kein sonstiges Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB.

"Sonstige Rechte" sind im Hinblick auf die Nennung hinter "Eigentum" nur diejenigen Rechte, die denselben rechtlichen Charakter wie das Eigentumsrecht besitzen und die ebenso wie Leben, Gesundheit und Freiheit von Jedermann zu beachten sind, also nur die sog. absoluten oder ausschließlichen Rechte. Ein absolutes Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB wird dadurch gekennzeichnet, dass es nicht nur relativ in Bezug auf einzelne andere, sondern im Verhältnis zu allen anderen Personen existiert und von diesen zu beachten ist (BAG 4. Juni 1998 - 8 AZR 786/96 - BAGE 89, 80). Gerade daran fehlt es bei einem Wertguthaben. Dieses begründet lediglich den schuldrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers in Altersteilzeit gegen seinen Arbeitgeber, ihm während der Freistellungsphase das während der Arbeitsphase erarbeitete Arbeitsentgelt auszuzahlen.

3. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1) nach § 823 Abs. 2 BGB scheitert daran, dass dieser gegen kein Schutzgesetz iSd. Norm verstoßen hat.

a) Einen Betrug, § 263 StGB, der in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB eine Schadensersatzpflicht begründen würde (st. Rspr., vgl. BGH 5. März 2002 - VI ZR 398/00 - NJW 2002, 1643; 22. Juni 1992 - II ZR 178/90 - NJW 1992, 3167; BAG 24. September 1974 - 3 AZR 589/73 - AP GmbHG § 13 Nr. 1), hat der Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger nicht begangen.

Die Erfüllung des Betrugstatbestandes würde voraussetzen, dass der Beklagte zu 1) beim Kläger durch die Vorspiegelung falscher oder durch die Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhalten hätte, der diesen zum Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages veranlasst hätte. Dass der Beklagte zu 1) als Geschäftsführer der BDE bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrages am 5. Februar 2001 die Absicht hatte, dem Kläger keine Insolvenzsicherung des von ihm während seiner Arbeitsphase erworbenen Wertguthabens zu verschaffen, hat der Kläger weder behauptet noch ist dies auf Grund der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen ersichtlich.

Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass er nur im Vertrauen auf eine Insolvenzsicherung seines Wertguthabens sein Altersteilzeitarbeitsverhältnis aufrechterhalten habe und er dies bei Kenntnis der unterbliebenen Sicherung beendet oder sonstige rechtliche Schritte eingeleitet hätte und dass ihm dann der jetzt eingetretene Schaden nicht entstanden wäre.

Damit scheidet ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Täuschung durch Unterlassen aus, weil nur auf der Grundlage des klägerischen Vortrages zu entscheiden ist, ob die Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht wegen Betruges gegeben sind (vgl. BGH 17. September 2001 - II ZR 178/99 - BGHZ 149, 10).

Ob für den Beklagten zu 1) eine Aufklärungspflicht bestanden hätte, den Kläger auf die unterbliebene Insolvenzsicherung seines Wertguthabens hinzuweisen, braucht deshalb nicht entschieden zu werden.

b) Der Beklagte zu 1) haftet nicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 Abs. 1 StGB.

Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB und damit einer privatrechtlichen Haftung wegen unerlaubter Handlung wäre, dass die in Betracht kommende zweite Alternative des § 266 Abs. 1 StGB, der sog. Treubruchstatbestand, vorliegt. Dieser knüpft an die tatsächliche Einwirkungsmacht des Täters an, wenn dieser ein besonderes, schützenswertes Vertrauen in die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zugrunde liegt. Die vorausgesetzte Vermögensbetreuungspflicht muss auf einer besonders qualifizierten Pflichtenstellung zu dem fremden Vermögen beruhen, die über allgemeine vertragliche Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten ebenso wie über eine allein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit deutlich hinausgeht. Die Vermögensbetreuungspflicht muss sich als Hauptpflicht, dh. als das Vertragsverhältnis zumindest mitbestimmende - und nicht nur beiläufige - Pflicht darstellen. Eine Treuepflicht ergibt sich in aller Regel nur aus einem fremdnützig typisierten Schuldverhältnis, in welchem der Verpflichtung des Täters Geschäftsbesorgungscharakter zukommt (Rolfs in Hanau/Rolfs Insolvenzschutz von Wertguthaben S. 38 f.; vgl. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 266 Rn. 22 ff.). Dementsprechend ist anerkannt, dass dem Arbeitgeber grundsätzlich keine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich der Lohnzahlung und sonstigen Leistungen im Austauschverhältnis zukommt (Lenckner/Perron aaO § 266 Rn. 26; Rolfs aaO S. 39). Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber zusätzlich § 266a in das StGB eingefügt, der dem Schutzinteresse des Arbeitnehmers an der treuhänderischen Verwaltung von Teilen seines Arbeitseinkommens dient. Dabei sind aber nicht sämtliche Pflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Auszahlung und Verwaltung verdienter Arbeitsvergütung in den Schutzbereich des Gesetzes aufgenommen worden (vgl. Lenckner/Perron aaO § 266a Rn. 1 f.).

c) Der Beklagte zu 1) haftet als Geschäftsführer nicht persönlich dafür, dass die BDE gegen die zur Absicherung des Insolvenzrisikos geschaffenen Arbeitgeberpflichten aus § 7d SGB IV verstoßen hat.

§ 7d Abs. 1 SGB IV verpflichtet die Vertragsparteien des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses dazu, im Rahmen ihrer Vereinbarungen Vorkehrungen zu treffen, die der Erfüllung des Wertguthabens des Arbeitnehmers einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen. Damit zielt diese Norm auf die Absicherung von Wertguthaben im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und hat damit den Zweck, den einzelnen Arbeitnehmer vor dem Verlust seines Wertguthabens wegen Insolvenz seines Arbeitgebers zu schützen.

Als Schutzgesetze kommen allerdings nur solche gesetzlichen Gebote oder Verbote in Betracht, durch die das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt sind (BGH 27. November 1963 - V ZR 201/61 - BGHZ 40, 306). Eine Rechtsnorm kann nur dann ein Schutzgesetz sein, wenn sie - sei es auch neben dem Schutz der Gesamtheit -gerade dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsgutes oder eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen. Nur so kann die Entscheidung des Gesetzgebers verwirklicht werden, dass es grundsätzlich keine allgemeine Haftung für Vermögensschäden geben soll (vgl. BGH 8. Juni 1976 - VI ZR 50/75 - BGHZ 66, 388; BAG 6. November 2002 - 5 AZR 487/01 - AP GG Art. 3 Nr. 300). Dafür reicht es aus, dass die Gewährung von Individualschutz wenigstens eines der vom Gesetzgeber mit der Norm verfolgten Anliegen ist, selbst wenn auf die Allgemeinheit gerichtete Schutzzwecke ganz im Vordergrund stehen (BAG 25. April 2001 - 5 AZR 368/99 - BAGE 97, 350).

Gegen die Annahme eines Schutzgesetzes spricht hier, dass der Geschützte durch das Gesetz selbst verpflichtet wird, an der Gewährleistung seines Schutzes mitzuwirken. Die Pflicht zur Absicherung der Wertguthaben wird durch § 7d Abs. 1 SGB IV beiden Vertragsparteien auferlegt. Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm und dem erklärten Willen des Gesetzgebers. So heißt es in der Begründung der Bundesregierung zu § 7a Abs. 1 SGB IV (BT-Drucks. 13/9818 S. 11) in der Fassung des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 688), der dem ab 1. Januar 1999 gültigen § 7d Abs. 1 SGB IV entspricht:

"In der derzeitigen Anlaufphase ist es zunächst eine Aufgabe der Vertragsparteien, entsprechend diesen Erfordernissen sachgerechte Modelle zur Sicherung der Wertguthaben zu entwickeln. Auch bei der betrieblichen Altersversorgung stand der durch den Gesetzgeber ausgeformte Insolvenzschutz nicht am Anfang, sondern am Ende einer jahrzehntelangen Entwicklung."

Erfüllt eine Vertragspartei die ihr durch Gesetz auferlegte Verpflichtung, mit dem Vertragspartner eine Vereinbarung zur Erreichung eines bestimmten Zieles zu treffen, nicht, so kann dies nicht zu deliktischen, sondern allenfalls zu schuldrechtlichen Ansprüchen des anderen Vertragspartners führen. Ein anderes Ergebnis widerspräche der klaren Trennung zwischen Delikt- und Vertragshaftung des BGB (so die überwiegende Meinung im Schrifttum: Rolfs NZS 2004, 561, 566 f.; Hollich Die Absicherung von Arbeitszeitguthaben für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers S. 118, 119; Hanau ZIP 2002, 2028, 2032; aA Zwanziger RdA 2005, 226, 240, der allerdings ein Mitverschulden des Arbeitnehmers annimmt, wenn keine Sicherung zustande kommt).

Auch aus der Pflicht nach § 7d Abs. 3 SGB IV, die Beschäftigten alsbald über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise schriftlich zu unterrichten, wenn Wertguthaben gegen Insolvenz zu sichern sind, ergibt sich nicht zweifelsfrei die für ein Schutzgesetz erforderliche Klarheit. Diese Bestimmung hebt nämlich nicht die Verpflichtung der Vertragsparteien auf, sich über eine solche Insolvenzsicherung zu verständigen. Sie verlangt lediglich, dass der Arbeitgeber die Beschäftigten über den Vollzug der konkret vereinbarten Sicherungsvorkehrungen unterrichtet bzw. die Beschäftigten über von ihm einseitig vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen informiert, wenn solche nicht konkret vereinbart worden waren. Erst der durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung ab 1. Juli 2004 in das Altersteilzeitgesetz eingefügte § 8a geht darüber hinaus und begründet unmittelbar eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Absicherung des Wertguthabens gegen seine Zahlungsunfähigkeit.

Es bedarf keiner abschließenden Stellungnahme des Senats. Selbst wenn zugunsten des Klägers § 7d SGB IV als Schutzgesetz angesehen wird, fehlt es an der für eine Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 1) erforderlichen haftungsbegründenden Kausalität der Pflichtverletzung, die dem Beklagten zu 1) zum Vorwurf gemacht werden kann. Zwar hat der Beklagte zu 1) es versäumt, eine Vereinbarung über eine Insolvenzsicherung mit dem Kläger zu treffen, es ist aber kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass er als Geschäftsführer eines konzernabhängigen Unternehmens eine bessere Insolvenzabsicherung hätte vereinbaren können als sie in der Konzernbetriebsvereinbarung vom 19. Juni 2001 in Form einer Garantie der Konzernmutter zugesichert worden ist. Umstände dafür, dass diese Garantie aus Sicht des Beklagten zu 1) als ungeeignetes Sicherungsmittel hätte angesehen werden müssen, sind weder festgestellt noch vorgebracht.

d) Eine Haftung des Beklagten zu 1) nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 16 TV Altersteilzeit oder § 17 BV Altersteilzeit scheidet ebenfalls aus.

aa) § 16 TV Altersteilzeit verpflichtet den Arbeitgeber nach Beratungen mit dem Betriebsrat sicherzustellen, dass "im Falle der vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung gesichert sind". Dagegen hat die BDE als ursprüngliche Arbeitgeberin des Klägers verstoßen.

Spätestens durch die Bezugnahme auf den TV Altersteilzeit im Altersteilzeitarbeitsvertrag der Parteien (dort als "TV ATZ" bezeichnet) haben diese die Anwendbarkeit dieses Tarifvertrages vereinbart. Es kommt daher nicht darauf an, ob dieser auf Grund beiderseitiger Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis zwingend anzuwenden wäre.

Durch den Tarifvertrag wird der Arbeitgeber zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens des Klägers verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist die BDE, mit welcher der Kläger im Jahre 2001 seinen Altersteilzeitarbeitsvertrag geschlossen hatte, nicht nachgekommen. Für etwaige Schäden, die dem Kläger aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstehen, haftet deshalb die BDE als juristische Person des Privatrechts mit ihrem Gesellschaftsvermögen, § 13 Abs. 2 GmbHG. Dabei handelt es sich um eine vertragliche, nicht um eine deliktische Haftung. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter oder des Geschäftsführers im Wege der sog. Durchgriffshaftung scheidet grundsätzlich aus (st. Rspr., vgl. BAG 3. September 1998 - 8 AZR 189/97 - BAGE 89, 349). Etwas anderes gilt nur, wenn dieses Ergebnis im Einzelfalle mit Treu und Glauben nicht im Einklang steht, also Rechtsmissbrauch vorliegt (BAG 3. September 1998 - 8 AZR 189/97 - aaO mwN).

Besondere Umstände, die es als rechtsmissbräuchlich erscheinen ließen, wenn lediglich die BDE als juristische Person für die durch die unterbliebene Insolvenzsicherung des Wertguthabens des Klägers entstehenden Schäden haftet und nicht auch der Beklagte zu 1) als Geschäftsführer der BDE, sind vom Kläger weder dargelegt noch auf Grund des festgestellten Sachverhalts offensichtlich.

bb) § 16 TV Altersteilzeit verpflichtet den Arbeitgeber zur Insolvenzsicherung der Wertguthaben der Arbeitnehmer in Altersteilzeit. Diese Verpflichtung richtet sich unmittelbar nur an die BDE als Arbeitgeberin des Klägers. Verstößt diese gegen das Gebot, so haftet sie nach § 13 Abs. 2 GmbHG nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen für dadurch entstehende Schäden, nicht jedoch der Beklagte zu 1) als ihr Geschäftsführer. Dieses durch das GmbH-Gesetz geregelte Haftungssystem kann nicht durch tarifvertragliche Regelungen ausgeweitet werden. Die Vereinbarung einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers für Verstöße einer GmbH gegen Tarifnormen überschritte die den Tarifvertragsparteien durch § 1 Abs. 1 TVG eingeräumte Regelungskompetenz. So würde ein Vertrag zu Lasten Dritter geschaffen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der jeweilige Organvertreter der persönlichen Haftungsübernahme zustimmt. Das war hier nicht der Fall.

Die gesetzliche Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG könnte nur durch den Gesetzgeber erweitert werden. Eine solche Erweiterung hat er bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH für Verstöße gegen Straftatbestände in § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB ebenso getroffen wie bezüglich der Verantwortlichkeit des GmbH-Geschäftsführers für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit, § 9 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Für den Fall der Insolvenz einer GmbH fehlt es an einer solchen gesetzlichen Haftungserweiterung.

cc) § 17 der für den Betrieb der BDE am 13. September 2000 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung zur Einführung von Altersteilzeit verpflichtete zwar die BDE, durch "geeignete Maßnahmen" sicherzustellen, dass "im Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Insolvenz des Arbeitgebers alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche der Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen gesichert" sind. Der Verstoß gegen diese Norm führt nicht zu einer deliktischen Handlungshaftung des Geschäftsführers der BDE, des Beklagten zu 1). Ebenso wenig wie das gesellschaftsrechtliche Haftungssystem für juristische Personen durch Tarifverträge erweitert werden kann, ist dies durch Betriebsvereinbarung möglich. Das Betriebsverfassungsgesetz, insbesondere § 88 BetrVG, gewährt den Betriebspartnern insoweit keine Regelungsbefugnis.

III. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2) ist ebenfalls nicht gegeben.

1. Eine Handlungshaftung des Beklagten zu 2) nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. einem Schutzgesetz scheidet aus.

Die BB, deren Vorstand der Beklagte zu 2) bis zum Jahreswechsel 2002/2003 angehörte, war kein Vertragspartner des Klägers. Dieser stand nur in arbeitsvertraglichen Beziehungen zur BDE und der Betriebsübernehmerin, der BDS. Demnach war die BB kein Handlungsadressat des § 7d Abs. 1 SGB IV und des § 16 TV Altersteilzeit sowie des § 17 BV Altersteilzeit, die nur dem jeweiligen Arbeitgeber die Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens des in Altersteilzeit befindlichen Klägers auferlegen.

2. Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2) ergibt sich auch nicht aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung.

Der Beklagte zu 2) hatte als zuständiges Vorstandsmitglied der BB am 19. Juni 2001 mit dem Konzernbetriebsrat eine Vereinbarung zur Garantie von Ansprüchen aus Altersteilzeit abgeschlossen, in der sich die BB verpflichtet hatte, im Falle der Insolvenz der in der Anlage zur Betriebsvereinbarung aufgeführten Unternehmen alle von Altersteilzeitbeschäftigten erworbenen Ansprüche zu erfüllen. Diese Betriebsvereinbarung findet jedoch für die BDE und die BDS keine Anwendung, weil diese Firmen in der Anlage zur Betriebsvereinbarung nicht aufgeführt sind. Demnach ist es nicht entscheidungserheblich, ob der Beklagte zu 2) bei Abschluss dieser Konzernbetriebsvereinbarung bereits Kenntnis über die bevorstehende Insolvenz der BB und ihrer Tochterunternehmen hatte oder haben musste.

Dass der Beklagte zu 2) beim Kläger oder bei der BDE im Zusammenhang mit der Nichtaufnahme dieses Unternehmens in den Geltungsbereich der Konzernbetriebsvereinbarung in irgendeiner Weise unter Verstoß gegen die guten Sitten das Vertrauen erweckt habe, die BB als Konzernmutter werde das vom Kläger erworbene Wertguthaben im Falle der Insolvenz seines Arbeitgebers, der BDE bzw. der BDS, absichern und dass deshalb eine anderweitige Insolvenzsicherung unterblieben ist, hat der Kläger nicht vorgetragen.

IV. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Konzernbetriebsratsvorsitzenden der BB, den Beklagten zu 3), nach § 823 Abs. 2 BGB scheitert ebenfalls daran, dass weder der Beklagte zu 3) noch der Konzernbetriebsrat Vertragspartner des Klägers waren. Sie traf deshalb keine vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zur Insolvenzsicherung seines Wertguthabens. Die vom Konzernbetriebsrat mit der BB zur Garantie von Ansprüchen aus Altersteilzeit geschlossene Konzernbetriebsvereinbarung erfasste den Arbeitgeber des Klägers nicht. Daher konnte durch diese kein unbegründetes Vertrauen des Klägers in eine ausreichende Sicherung seiner Ansprüche bei Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers erweckt werden. Auf die Kenntnis des Beklagten zu 3) von der bevorstehenden Insolvenz der BB und der BDE/BDS sowie die daraus resultierende Wertlosigkeit der Garantieerklärung kommt es demzufolge nicht an.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 57



Ende der Entscheidung

Zurück