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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 15.02.2005
Aktenzeichen: 9 AZR 52/04
Rechtsgebiete: TV Altersteilzeitarbeit für das Bodenpersonal vom 24. März 2001


Vorschriften:

TV Altersteilzeitarbeit für das Bodenpersonal vom 24. März 2001 § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

9 AZR 52/04

Verkündet am 15. Februar 2005

In Sachen

hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 15. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Düwell, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Reinecke und den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger sowie die ehrenamtlichen Richter Otto und Lang für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 14. Januar 2004 - 5 Sa 13/03 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Abfindung nach Maßgabe des Tarifvertrags Altersteilzeitarbeit für das Bodenpersonal idF vom 24. März 2001, gültig seit 1. Februar 2001 (TV ATZ 2001).

Der 1944 geborene Kläger, nicht tarifgebunden und seit 1969 bei der Beklagten als Fluggerätemechaniker angestellt, schloss mit der Beklagten am 20. Oktober 1999 einen Altersteilzeitarbeitsvertrag

"auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23.07.1996 und des Tarifvertrages Altersteilzeitarbeit vom 01.10.1996 in der Fassung der Tarifvereinbarung vom 16.11.1998".

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis wurde im Blockmodell für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 vereinbart. Während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sollte der Kläger das Teilzeitentgelt, Aufstockungsleistungen und einen pauschalen Ausgleich von monatlich 175,00 DM für die sich aus dem Progressionsvorbehalt ergebenden steuerlichen Nachteile erhalten.

Die im Altersteilzeitarbeitsvertrag als Grundlage genannte Tarifvereinbarung vom 16. November 1998 (Tarifvereinbarung 1998) lautet auszugsweise:

"1. Die Tarifpartner stimmen darin überein, daß nach Abschluß der Tarifrunde 1999 Verhandlungen über eine Erneuerung des Tarifvertrages Altersteilzeit unter Berücksichtigung der dann geltenden Rechtslage und unter Einbeziehung der Schichtproblematik aufgenommen werden.

2. Der bestehende Tarifvertrag Altersteilzeit wird - inhaltlich und materiell unverändert - in seiner Laufzeit bis dahin, längstens um ein Jahr bis zum 31.12.1999 verlängert.

...

Altersteilzeit-Vereinbarungen mit Abschlußdatum ab dem 01.01.1999 enthalten eine Öffnungsklausel, die eine Entscheidung des Mitarbeiters für neue Tarifbedingungen ermöglicht.

3. Zur Thematik Wertguthaben/Langzeitarbeitszeitkonten setzen die Tarifpartner vorbereitend eine Arbeitsgruppe ein."

Anlässlich des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrags teilte die Beklagte dem Kläger am gleichen Tag schriftlich mit:

"In der Tarifvereinbarung vom 16.11.1998 zur Verlängerung der Laufzeit des Tarifvertrages Altersteilzeit bis zum 31.12.1999 haben die Tarifpartner ihre Übereinstimmung zum Ausdruck gebracht, nach Abschluß der Tarifrunde 1999 Verhandlungen über eine Erneuerung des Tarifvertrages Altersteilzeit unter Berücksichtigung der dann geltenden Rechtslage aufzunehmen.

Gleichzeitig wird allen Mitarbeitern, die ab 01.01.1999 eine Altersteilzeitvereinbarung abschließen, die Option eröffnet, sich für die neuen Tarifbedingungen zu entscheiden."

Am 31. März 2000 unterzeichneten die Tarifvertragsparteien den "Tarifvertrag Altersteilzeitarbeit" (TV ATZ 2000), gültig ab 1. Februar 2000. Dort heißt es einleitend:

"wird durch die nachfolgende Vereinbarung der Tarifvertrag Altersteilzeitarbeit für das Bodenpersonal vom 01.10.1996 auf der Grundlage des Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeitarbeit vom 20.12.1999 neu gefasst."

Der Tarifvertrag enthält als wesentliche Änderung die Einbeziehung der Teilzeitbeschäftigten in den persönlichen Geltungsbereich.

Am 24. März 2001 vereinbarten die Tarifvertragsparteien, nunmehr auf der Grundlage des Gesetzes zur Fortentwicklung der Altersteilzeitarbeit vom 1. Juli 2000, Änderungen, wobei sie eingangs erneut formulierten "... wird der Tarifvertrag Altersteilzeit ... neu gefasst" (TV ATZ 2001). § 12 TV ATZ 2001 enthält erstmals eine Abfindungsregelung:

"Mitarbeiter, die nach diesem Tarifvertrag eine Altersteilzeitvereinbarung abschließen und beginnen, erhalten für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindung.

...

Die Abfindung wird bei Beginn der Freistellungsphase ausbezahlt."

In einer Protokollnotiz behandeln die Tarifvertragsparteien die "Schichtproblematik". Der Tarifvertrag wurde zum 1. Februar 2001 in Kraft gesetzt (§ 14 TV ATZ 2001). Im Gegensatz zum Tarifvertrag Altersteilzeitarbeit für das Bodenpersonal vom 1. Oktober 1996 (TV ATZ 1996) enthält er keinen Ausgleich für den steuerlichen Progressionsvorbehalt.

Im Juli 2001 teilte der Kläger der Beklagten mit, er mache von seinem Optionsrecht Gebrauch und bittet, seinen Altersteilzeitarbeitsvertrag den Bedingungen des TV ATZ 2001 anzupassen. Das lehnte die Beklagte ab. Das Optionsrecht habe sich nur auf den im Anschluss an die Tarifvereinbarung 1998 zeitlich ersten Tarifvertrag bezogen, das sei der Tarifvertrag Altersteilzeitarbeit vom 31. März 2000.

Der Kläger hält diese Auslegung der Tarifvereinbarung 1998 und des Begleitschreibens der Beklagten zum Altersteilzeitarbeitsvertrag für unzutreffend. Auf die zu zahlende Abfindung von 21.600,00 DM sei der monatliche Progressionsausgleich anrechnen.

Der Kläger hat beantragt

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.359,62 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem DÜG seit dem 2. Juli 2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I. 1. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer Abfindung folgt nicht aus § 12 TV ATZ 2001. Der Kläger ist weder Mitglied einer der tarifvertragsschließenden Gewerkschaften (§ 4 Abs. 1 TVG) noch unterfällt er seinem zeitlichen Geltungsbereich.

2. Die Tarifbedingungen des TV ATZ 2001 sind auch nicht auf Grund des vom Kläger im Juli 2001 ausgeübten Optionsrechts Inhalt des Altersteilzeitarbeitsvertrags geworden. Das Optionsrecht des Klägers beschränkte sich auf die zeitlich erste Änderung des Tarifvertrags Altersteilzeit, die von den Tarifvertragsparteien im Anschluss an die Tarifvereinbarung vom 16. November 1998 vereinbart ist, damit auf den TV ATZ 2000. Das ergibt die Auslegung der Tarifvereinbarung 1998.

a) Die Parteien haben den Altersteilzeitarbeitsvertrag "auf der Grundlage" der Tarifvereinbarung 1998 geschlossen. Eine solche Formulierung lässt den Arbeitsvertragsparteien Raum für abweichende vertragliche Festlegungen (BAG 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 188 = EzA TVG § 1 Nr. 45, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

Das Landesarbeitsgericht hat solche abweichenden Vereinbarungen verneint. Es hat angenommen, die Beklagte habe in ihrem Begleitschreiben zum Altersteilzeitarbeitsvertrag die Tarifvereinbarung 1998, soweit für die Rechtsbeziehungen der Parteien von Bedeutung, inhaltlich, wenn auch mit anderen Worten, mitgeteilt. Das Schreiben gehe über die Regelungen der Tarifvereinbarung 1998 nicht hinaus, bleibe aber auch nicht hinter ihr zurück. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Das gilt auch für die von der Beklagten erhobenen Bedenken. Sie meint, wegen der fehlenden Tarifbindung des Klägers sei allein ihr Begleitschreiben maßgeblich. Sie übersieht, dass sie die Tarifvereinbarung 1998 mit dem Kläger einzelvertraglich vereinbart hat.

b) Auf die danach arbeitsvertraglich anzuwendende Tarifvereinbarung 1998 sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB anzuwenden. Seine Verfahrensrüge greift daher nicht durch. Das Landesarbeitsgericht hatte keinen Beweis über seine Behauptungen zum Inhalt des Willens der Tarifvertragsparteien zu erheben. Anzuwenden sind die für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags geltenden Regeln.

aa) Auszugehen ist vom Tarifwortlaut, dessen maßgeblicher Sinn zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bringt der Tarifwortlaut keine Klarheit, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang. Anhalte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien können sich außerdem aus der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags und einer praktische Tarifübung ergeben, wobei die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu bedenken ist. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/93 - BAGE 73, 364 mwN). Diese Auslegungsmethode gilt auch für schuldrechtliche Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien, wenn sie drittbegünstigende Regelungen enthalten (BAG 5. November 1997 - 4 AZR 872/95 - BAGE 87, 45). Eine solche Regelung liegt hier vor.

bb) Nach Ziff. 2 Abs. 3 der Tarifvereinbarung 1998 "enthalten" Altersteilzeitvereinbarungen mit Abschlussdatum ab dem 1. Januar 1999 eine Öffnungsklausel. Formuliert als "Ist-Regelung" hat sich die Arbeitgeberseite mit dieser Klausel verpflichtet, die Altersteilzeitarbeitsverträge entsprechend zu gestalten. Die "Öffnungsklausel" soll dem Mitarbeiter eine Entscheidung für neue Tarifbedingungen ermöglichen. Das entspricht der Begründung eines Optionsrechts als das Recht einer Vertragspartei, durch einseitige Erklärung einen Vertrag zustande zu bringen (Palandt/Heinrichs BGB 64. Aufl. vor § 145 Rn. 23). Damit ist kein Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 BGB begründet worden, wie es der Kläger annimmt.

c) Das dem Kläger eingeräumte Optionsrecht bezieht sich nicht auf den TV ATZ 2001.

aa) Der Wortlaut der Tarifvereinbarung 1998 schließt das Verständnis des Klägers nicht von vornherein aus. Der Begriff "neu" kann inhaltlich gemeint sein, so dass neue Tarifbedingungen diejenigen wären, die die in Ziff. 1 angesprochene Schichtproblematik einbeziehen. "Neu" kann aber auch zeitlich zu verstehen sein. Die Option bezöge sich dann auf den im Anschluss an die Tarifrunde 1999 vereinbarten TV ATZ 2000. Zu diesem Ergebnis ist das Landesarbeitsgericht im Wege der Auslegung gelangt.

bb) Das kann revisionsrechtlich nicht beanstandet werden.

(1) Die Richtigkeit des Auslegungsergebnisses zeigt schon der sprachliche Zusammenhang. Nach Ziff. 1 stimmen die Tarifvertragsparteien überein, nach Abschluss der Tarifrunde 1999 über eine "Erneuerung des Tarifvertrages" zu verhandeln. Sie sind sich weiter einig, die dann geltende Rechtslage zu berücksichtigen und die Schichtproblematik einzubeziehen. Hieran knüpft Ziff. 2 an. Unter Berücksichtigung der in Ziff. 1 abgegebenen Absichtserklärungen wird die Laufzeit des bestehenden Tarifvertrags Altersteilzeit inhaltlich und materiell unverändert "bis dahin" verlängert, längstens um ein Jahr bis zum 31. Dezember 1999. An diesen Zeitplan "bis dahin" knüpft wiederum die "Öffnungsklausel" in Ziff. 2 Abs. 3 der Tarifvereinbarung 1998 an. "Neu" sind danach die in dem zeitlich nächsten Tarifvertrag vereinbarten Tarifbedingungen. Dass in der Tarifvereinbarung 1998 vor dem Begriff "neue Tarifbedingungen" der bestimmte Artikel "die" fehlt, besagt nichts anderes.

(2) Bestätigt wird dies durch das allgemeine Sprachverständnis, nach dem der Begriff "neu" im Gegensatz zu "alt" steht. Zwar wäre auch der TV ATZ 2001 im Verhältnis zum TV ATZ 1996 "neu". Im Verhältnis zum TV ATZ 2000 ist er aber der "neuere" Tarifvertrag im Sinne von der "jüngere" Tarifvertrag.

(3) Der Kläger meint, "Sinn und Zweck" der Optionsklausel sei gewesen, dass Mitarbeiter sich für neue Tarifbedingungen iSv. verbesserten Konditionen entscheiden können sollten. Damit gibt er jedoch nur den Inhalt der Regelung wieder, nicht den dahinterstehenden Grund. Dieser erschließt sich aus Ziff. 2. Danach lief der TV ATZ 1996 zum 31. Dezember 1998 ab. Für die Tarifrunde 1999, also die ab 1. Januar 1999 geltenden Regelungen, waren deshalb "an sich" Verhandlungen angezeigt. Diese haben die Tarifvertragsparteien, auch wegen erwarteter Änderung des Altersteilzeitgesetzes, bis zum Abschluss der Tarifrunde 1999 zurückgestellt. Für die Übergangszeit war sicherzustellen, dass weiterhin Mitarbeiter in Altersteilzeit wechselten. Dem diente die "Öffnungsklausel". Sie gewährleistete, dass die Mitarbeiter mit einem Altersteilzeitarbeitsvertrag ab 1. Januar 1999 aus dem verzögerten Tarifabschluss keine Nachteile erleiden würden. Dagegen macht es keinen "Sinn", allen Arbeitnehmern, also auch solchen ohne "Schichtproblematik", ein zeitlich unbeschränktes Optionsrecht bis hin zu dem Tarifvertrag Altersteilzeit einzuräumen, in dem erstmals Fragen der Schichtarbeit geregelt würden. Wann das sein würde, war nicht abzusehen.

(4) Dass der TV ATZ 2000 aus Sicht des Klägers keine "optionsfähigen" Regelungen enthielt, ist für die Auslegung der Tarifvereinbarung 1998 ohne Bedeutung. Die Tarifvertragsparteien haben das Optionsrecht nicht vom Verhandlungsergebnis der "Erneuerung" abhängig gemacht. Inhalt der Tarifvereinbarung 1998 ist vielmehr allein, dass nach Ziff. 1 "die Schichtproblematik" Gegenstand der aufzunehmenden Verhandlungen sein sollte. Das Verhandlungsergebnis war offen.

(5) Eine materielle Verknüpfung des Optionsrechts ergibt sich auch nicht aus dem Begriff "Erneuerung" des Tarifvertrags. Die Formulierung, die auf einen umfangreicheren Inhalt des Tarifwerks schließen lassen könnte, bezieht sich ebenfalls nur auf die Absicht der Tarifvertragsparteien.

(6) Mit der Tarifentwicklung ist die Auslegung des Klägers unvereinbar. Der TV ATZ 2000 enthält keine Optionsregelung. Der Geltungsbereich des TV ATZ 2001 beschränkt sich auf die Zeit ab 1. Februar 2001. Wäre die Auslegung des Klägers richtig, hätten die Tarifvertragsparteien ausschließlich die Mitarbeiter mit einem Altersteilzeitarbeitsvertrag mit Datum vom 1. Januar 1999 bis 31. Januar 2001 begünstigt. Ein sachlicher Grund ist hierfür nicht ersichtlich.

(7) Schließlich sprechen praktische Anwendungsprobleme gegen die Auslegung des Klägers, wie das Landesarbeitsgericht im Anschluss an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (3. September 2003 - 12 Sa 885/03 -) zutreffend ausgeführt hat. Bereits erbrachte Leistungen müssten ggf. für mehrere Jahre rückwirkend neu berechnet und rückabgewickelt und gegengerechnet werden.

II. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Ende der Entscheidung

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