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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 18.02.2003
Aktenzeichen: 9 AZR 563/01
Rechtsgebiete: GG, BGB, BUrlG, MTV Ersatzkassen


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
BGB § 286 Abs. 1 aF
BGB § 287 Satz 2
BGB § 280 Abs. 1 aF
BGB § 249 Satz 1 aF
BUrlG § 3
BUrlG § 7 Abs. 3
BUrlG § 7 Abs. 4
Manteltarifvertrag Ersatzkassen § 26
Manteltarifvertrag Ersatzkassen § 27
Manteltarifvertrag Ersatzkassen § 28
Manteltarifvertrag Ersatzkassen § 30
1. Nach § 28 Abs. 3 EKT-MTV wird der Urlaubsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit auf das dem Urlaubsjahr folgende Kalenderjahr übertragen und ist spätestens bis zum 30. Juni zu nehmen.

2. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Angestellte von Ersatzkassen, die im Urlaubsjahr an weniger Tagen gearbeitet haben, als ihnen tarifvertraglich Urlaubstage zustehen. Für diese Angestellten wird der Urlaub nur nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 BUrlG bis zum 31. März des Folgejahres übertragen.


BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

9 AZR 563/01

Verkündet am 18. Februar 2003

In Sachen

hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Düwell, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger und Krasshöfer sowie die ehrenamtlichen Richter Otto und Benrath für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31. Juli 2001 - 11 Sa 408/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Schadenersatz in Geld oder Freizeit für 20 nichtgenommene Urlaubstage aus dem Jahre 1999 gewähren muß.

Der 1968 geborene Kläger ist seit Februar 1995 bei der Beklagten als Regreßsachbearbeiter mit einer monatlichen Vergütung in Höhe von 2.617,81 Euro brutto in der 38,5-Stunden-Woche beschäftigt. Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien die Anwendung der Tarifverträge Ersatzkassen.

Der Kläger war seit dem 18. November 1998 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 1. Juni 2000 ist er nach vorheriger stufenweiser Wiedereingliederung wieder voll arbeitsfähig. Zuvor hatte er im Mai 2000 vergeblich die Festsetzung seines Jahresurlaubs aus dem Jahre 1999 verlangt.

Die einschlägigen urlaubsrechtlichen Bestimmungen im Manteltarifvertrag Ersatzkassen (EKT-MTV) idF vom 1. Januar 1999 lauten:

"§ 26

Urlaubsdauer

(1) Die Urlaubsdauer beträgt für Auszubildende und Angestellte vor Vollendung des 40. Lebensjahres 30 Arbeitstage und für Angestellte ab Vollendung des 40. Lebensjahres 32 Arbeitstage im Urlaubsjahr.

...

§ 27

Urlaubsanspruch

...

(3) Hat der Angestellte in dem betreffenden Urlaubsjahr weniger Tage gearbeitet, als er tarifvertraglich an Urlaubstagen zu beanspruchen hätte, richtet sich der Urlaubsanspruch ausschließlich nach dem Bundesurlaubsgesetz.

(4) Endet das Beschäftigungsverhältnis vor Beendigung des 4. Beschäftigungsmonats, richtet sich der Urlaubsanspruch ausschließlich nach dem Bundesurlaubsgesetz.

(5) Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses infolge außerordentlicher Kündigung richtet sich der Urlaubsanspruch ausschließlich nach dem Bundesurlaubsgesetz.

(6) Richtet sich der Urlaubsanspruch ausschließlich nach dem Bundesurlaubsgesetz, ist die Anzahl der Werktage dadurch in Arbeitstage umzurechnen, daß die Anzahl der Werktage durch 1,2 geteilt und die sich ergebende Zahl ggf. aufgerundet wird.

§ 28

Besondere Urlaubsbestimmungen

...

(3) Konnte der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Schwangerschaft nicht bis zum Ende des Urlaubsjahres genommen werden, so ist er auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen und nach Fortfall der Hinderungsgründe unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30.6. des Jahres, in das der Urlaub übertragen worden ist, zu nehmen; ansonsten verfällt der Urlaub.

...

§ 30

Urlaubsabgeltung

Der Urlaubsanspruch kann nur abgegolten werden, wenn dem Angestellten der noch zustehende Urlaub nicht mehr vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder vor dem Beginn der Beurlaubung gemäß §§ 34a, 34b gewährt werden kann.

..."

In der früheren Fassung des EKT-MTV vom 1. April 1984 war der Text des § 27 Abs. 3 wortgleich noch in § 28 Abs. 4 enthalten. Davor lautete der § 28 Abs. 4 wie folgt:

"Hat der Angestellte in dem betreffenden Urlaubsjahr weniger Tage gearbeitet als er Urlaubstage zu beanspruchen hätte, so hat er keinen Urlaubsanspruch erworben."

Nach Ablehnung der Urlaubsgewährung hat der Kläger am 21. Juni 2000 Klage erhoben.

Er hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.654,55 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Juli 2000 zu zahlen,

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihm 20 Urlaubstage für das Jahr 1999 zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage nach Einholung von Auskünften der Tarifvertragsparteien abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der zugelassenen Revision seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt deren Zurückweisung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

A. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf den verlangten Geldbetrag noch auf Urlaubsgewährung.

I. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Geldforderung ist nicht entstanden.

1. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG entsteht ein Anspruch auf Abgeltung eines Urlaubsanspruchs grundsätzlich nur dann, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden kann. Hier kann der Urlaub gewährt werden, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers fortbesteht.

2. Abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 4 BUrlG kann durch die Tarifvertragsparteien eine Abgeltung für Urlaubsansprüche vereinbart werden, die in Form der Arbeitsbefreiung nicht erfüllbar sind (vgl. BAG 9. August 1994 - 9 AZR 346/92 - BAGE 77, 291). Von dieser Möglichkeit haben die Tarifvertragsparteien in § 30 EKT-MTV Gebrauch gemacht. Sie haben diesen tarifvertraglichen Urlaubsabgeltungsanspruch allerdings auf den Fall beschränkt, daß der Urlaub vor dem Beginn einer Beurlaubung gem. §§ 34 a, 34 b EKT-MTV nicht gewährt werden konnte. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.

3. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes zu.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer, wenn er den Arbeitgeber hinsichtlich des Urlaubsanspruchs in Verzug gesetzt hat, anstelle des untergegangenen Urlaubsanspruchs Ersatzurlaub verlangen (Senat 16. März 1999 - 9 AZR 428/98 - AP BUrlG § 7 Übertragung Nr. 25 = EzA BUrlG § 7 Nr. 107 mwN). Dies schließt im fortbestehenden Arbeitsverhältnis einen Schadenersatz in Geld aus (Senat 21. Februar 1995 - 9 AZR 166/94 - BAGE 79, 211).

II. Der Hilfsantrag des Klägers auf Gewährung von Ersatzurlaub ist ebenfalls unbegründet. Der Urlaubsanspruch aus dem Jahre 1999 ist zum 31. März 2000 ersatzlos untergegangen.

Ein Ersatzanspruch nach § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 280 Abs. 1, § 249 Satz 1 BGB aF setzt voraus, daß die Urlaubsgewährung während des Verzugs des Arbeitgebers unmöglich geworden ist. Der Urlaubsanspruch des Klägers für 1999 war zum Zeitpunkt der Geltendmachung durch den Kläger im Mai 2000 bereits gem. § 7 Abs. 3 BUrlG verfallen.

Die Verlängerung des gesetzlichen Übertragungszeitraums bis zum 30. Juni des Folgejahres in § 28 Abs. 3 EKT-MTV ist nicht einschlägig. Der Kläger war im gesamten Jahr 1999 arbeitsunfähig. Nach § 27 Abs. 3 EKT-MTV findet § 28 Abs. 3 EKT-MTV für Angestellte wie dem Kläger, die im Urlaubsjahr weniger Tage gearbeitet haben, als sie Tarifurlaub zu beanspruchen hätten, keine Anwendung. Entgegen der Revision verstößt diese tarifliche Regelung nicht gegen höherrangiges Recht.

1. Das Landesarbeitsgericht hat § 27 Abs. 3 EKT-MTV zutreffend dahin ausgelegt, daß für den Urlaubsanspruch ausschließlich die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes und damit auch nur die Übertragungsregelungen des § 7 Abs. 3 BUrlG anzuwenden sind.

a) Für die Auslegung tariflicher Bestimmungen ist von den für Gesetze geltenden Regelungen auszugehen. Maßgeblich ist zunächst der Tarifwortlaut. Über den reinen Wortlaut hinaus ist auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien und den von ihnen beabsichtigten Sinn und Zweck der Tarifnorm abzustellen, sofern dies in der Norm selbst seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei ist zur Klärung auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Bei verbleibenden Zweifeln kann die Tarifgeschichte, die praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages herangezogen werden (BAG 13. April 1994 - 3 AZR 936/93 - BAGE 76, 247 mwN).

b) Bereits der Wortlaut des § 27 Abs. 3 EKT-MTV schließt die Auffassung der Revision aus, die Tarifbestimmung verweise als Rechtsfolge nur auf die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs gem. § 3 BUrlG nicht aber auf § 7 Abs. 3 BUrlG.

(1) Ein solcher Wille der Tarifvertragsparteien könnte bei der Auslegung nur angenommen werden, wenn er in der Tarifnorm wenigstens in irgendeiner Weise zum Ausdruck gekommen ist (vgl. Senat 20. August 1996 - 9 AZR 22/95 - BAGE 84, 23). Dies ist nicht der Fall. Nach dem Wortlaut richtet sich der Urlaubsanspruch vielmehr "ausschließlich" nach dem Bundesurlaubsgesetz. Dies bedeutet im Sprachgebrauch "alleinig, uneingeschränkt, ausnahmslos" (Wahrig Deutsches Wörterbuch Stand 1997 S 236). Die Bestimmung verweist deshalb auf das gesamte BUrlG und nicht nur beschränkt auf § 3 BUrlG.

(2) Die Tarifvertragsparteien haben deshalb auch zwischen der Urlaubsdauer gem. § 26 EKT-MTV und dem Urlaubsanspruch in § 27 EKT-MTV unterschieden. Bei einer Beschränkung des Urlaubs auf den gesetzlichen Mindesturlaub gem. § 3 BUrlG hätte es nahe gelegen, ausdrücklich nur für die Urlaubsdauer auf das Bundesurlaubsgesetz zu verweisen. Der Begriff des Urlaubsanspruchs in § 27 Abs. 3 EKT-MTV ist umfassender und bezieht sich nicht nur auf die Dauer des Urlaubs, sondern auf den Urlaubsanspruch in seiner Gesamtheit. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit den Begriff des Urlaubsanspruchs aus § 1 BUrlG übernommen. Dieser bezeichnet den gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub für das Kalenderjahr in seiner Gesamtheit nach den Maßgaben der weiteren Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. Damit haben die Tarifvertragsparteien nochmals zum Ausdruck gebracht, daß nicht nur die Urlaubsdauer, sondern der Anspruch in seiner Gesamtheit sich nach dem Bundesurlaubsgesetz richtet.

c) Ein nach Auffassung der Revision vom Wortlaut abweichender Regelungswille der Tarifvertragsparteien ist auch nicht in § 27 Abs. 6 EKT-MTV zum Ausdruck gekommen. Danach wird der Faktor für die Umrechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs von Werktagen auf Arbeitstage bestimmt. Dadurch, daß die Tarifvertragsparteien für eine Rechtsfolge der Anwendung des Bundesurlaubsgesetzes, nämlich die Beschränkung des Urlaubs auf den gesetzlichen Mindesturlaub in Höhe von 24 Werktagen gem. § 3 Abs. 1 BUrlG eine besondere Regelung getroffen haben, läßt sich nicht herleiten, nur die gesetzliche Dauer des Urlaubs sei mit dem Hinweis auf das Bundesurlaubsgesetz vereinbart worden. Einer solchen Beschränkung steht schon die Regelung in § 27 Abs. 4 EKT-MTV entgegen. Danach richtet sich der Urlaubsanspruch ebenfalls ausschließlich nach dem Bundesurlaubsgesetz, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Beginn des vierten Beschäftigungsmonats endet. Damit wollten die Tarifvertragsparteien nicht nur auf § 3 Abs. 1 BUrlG verweisen. Zumindest sollte entgegen § 27 Abs. 2 EKT-MTV der Teilurlaub sich nur nach § 5 BUrlG richten. Dieser beträgt nicht 1/12 für jeden angefangenen Beschäftigungsmonat, sondern gem. § 5 Abs. 1 BUrlG für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Zudem werden Bruchteile von Urlaubstagen nur auf volle Tage aufgerundet, wenn sie mindestens einen halben Tag ergeben (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Damit wird bereits deutlich, daß die ausschließliche Geltung des Bundesurlaubsgesetzes, welche in § 27 Abs. 3 EKT-MTV wortgleich wie in § 27 Abs. 4 EKT-MTV geregelt ist, sich nicht nur auf § 3 BUrlG beziehen soll.

d) Diese Auslegung wird auch durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Noch in der Fassung des Ergänzungstarifvertrages Nr. 21 vom 17. Dezember 1981 bestimmten die Tarifvertragsparteien in § 28 Abs. 4 EKT-MTV aF für Angestellte, die in dem betreffenden Urlaubsjahr weniger Tage gearbeitet haben als sie Urlaubstage zu beanspruchen hätten, daß überhaupt kein Urlaubsanspruch erworben wird. Dies entsprach auch der damaligen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Rechtsmißbrauch (zB 16. August 1977 - 5 AZR 436/76 - AP BUrlG § 3 Rechtsmißbrauch Nr. 10 = EzA BUrlG § 3 Nr. 12). In der Fassung des EKT-MTV vom 1. Januar 1983 änderten die Tarifvertragsparteien für diese Angestelltengruppe die Rechtsfolge dahingehend, daß sich der Urlaubsanspruch nunmehr ausschließlich nach dem Bundesurlaubsgesetz richtet. Damit folgten sie der Änderung der Rechtsprechung (BAG 28. Januar 1982 - 6 AZR 571/79 - BAGE 37, 382), wonach der volle Urlaubsanspruch allein auf Grund des Bestehens des Arbeitsverhältnisses und der Erfüllung der Wartezeit, unabhängig von einer Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erworben wird. Die geänderte Rechtsprechung zwang die Tarifvertragsparteien damit, diesen Angestellten zumindest den tariflich unabdingbaren Teil des gesetzlichen Mindesturlaubs nach dem Bundesurlaubsgesetz zu gewähren und damit tariflich einen rechtmäßigen Zustand wieder herzustellen. Hierzu reichte es aber aus, nur die gesetzlichen Mindestbedingungen des Bundesurlaubsgesetzes anzuwenden, nicht aber darüber hinausgehende für den Angestellten günstigere Tarifbestimmungen wie die Verlängerung des Übertragungszeitraums nach § 28 Abs. 3 EKT-MTV.

e) Auch die Tarifpraxis entspricht dieser vorgenommenen Auslegung. Dies ergibt sich aus der Auskunft der Tarifgemeinschaft der Ersatzkassen, die die Tarifverträge als Arbeitgeberverband mit vereinbarte. Danach wird der EKT-MTV seit 1983 entsprechend der hier vorgenommenen Auslegung praktiziert. Entgegenstehende Auskünfte der anderen Tarifvertragsparteien liegen nicht vor.

2. Entgegen der Revision ist § 27 Abs. 3 EKT-MTV auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar. Dabei kann dahinstehen, ob und in welchen Umfang die Tarifvertragsparteien an den allgemeinen Gleichheitssatz gebunden sind (vgl. BAG 29. August 2001 - 4 AZR 352/00 - BAGE 99, 31).

Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, wesentlich gleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln. Eine Tarifnorm ist nur dann unwirksam, wenn sie für vergleichbare Sachverhalte unterschiedliche Regelungen enthält und ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender einleuchtender Differenzierungsgrund nicht finden läßt (BAG 19. März 1996 - 9 AZR 1051/94 - BAGE 82, 230).

§ 27 Abs. 3 EKT-MTV behandelt Angestellte, die im laufenden Urlaubsjahr ausscheiden, nicht gegenüber Angestellten, die auch über das Urlaubsjahr und den Übertragungszeitraum hinaus im Arbeitsverhältnis verbleiben, ungleich. Eine unmittelbare Differenzierung nimmt der Tarifvertrag ohnehin nicht vor; er wirkt sich aber auch nicht für beide Angestelltengruppen unterschiedlich aus. Bei beiden Angestelltengruppen verfällt der Urlaubsanspruch gem. § 7 Abs. 3 BUrlG, wenn sie bis zum 31. März des Folgejahres arbeitsunfähig bleiben. Für den vorzeitig ausscheidenden Angestellten wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um. Dieser erlischt mit Ablauf des Übertragungszeitraums. Der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG kann nämlich nur erfüllt werden, wenn der Arbeitnehmer bei Fortdauer des Arbeitsverhältnisses jedenfalls für die Dauer seines Urlaubs seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung hätte erbringen können (Senat 5. September 1995 - 9 AZR 455/94 - ZTR 1996, 28).

B. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Ende der Entscheidung

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