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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 17.02.1998
Aktenzeichen: 9 AZR 649/96
Rechtsgebiete: AFG, BGB


Vorschriften:

AFG § 249 e in der Fassung des Einigungsvertrages, des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991, des Gesetzes zur Änderung von Förderungsvoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992, des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993, des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993
BGB § 133
BGB § 157
Leitsatz:

Hat ein Arbeitgeber im Beitrittsgebiet bei Vereinbarung der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Dezember 1990 zusätzlich zur Gewährung einer Abfindung monatliche Entschädigungszahlungen für die Dauer des Bezuges des Altersübergangsgelds zugesagt, so ist er nicht verpflichtet, diese Leistungen auch dann weiterzugewähren, wenn dem Berechtigten eine Rente wegen Alters zuerkannt ist und er wegen der geringen Rentenhöhe von der Bundesanstalt für Arbeit einen Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag bezieht.

Aktenzeichen: 9 AZR 649/96 Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 17. Februar 1998 - 9 AZR 649/96 -

I. Arbeitsgericht Rostock Urteil vom 10. Oktober 1995 - 5 (1) Ca 674/94 -

II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 21. August 1996 - 2 Sa 126/96 -


---------------------------------------------------------------------- Für die Amtliche Sammlung: Nein Für die Fachpresse : Ja Für das Bundesarchiv : Nein ----------------------------------------------------------------------

Entscheidungsstichworte: Zuschuß zum Altersübergangsgeld

Gesetz: AFG § 249 e in der Fassung des Einigungsvertrages, des Ren- ten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991, des Gesetzes zur Änderung von Förderungsvoraussetzungen im Arbeitsförderungs- gesetz und in anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992, des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993, des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993; BGB §§ 133, 157

9 AZR 649/96 2 Sa 126/96 Mecklenburg-Vorpommern

Im Namen des Volkes! Urteil

Verkündet am 17. Februar 1998

Brüne, Regierungssekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In Sachen

pp.

hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Leinemann, den Richter Düwell und die Richterin Reinecke sowie die ehrenamtlichen Richter Holze und Dr. Gaber für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. August 1996 - 2 Sa 126/96 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, von Januar 1995 bis Februar 1996 der Klägerin eine Entschädigung zu zahlen, die aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Arbeitslosigkeit das gesetzliche Altersübergangsgeld aufstocken sollte.

Die im November 1934 geborene Klägerin schloß nach 28-jähriger Beschäftigung mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 20. Dezember 1990 eine Vereinbarung, mit der das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des Jahres 1990 aufgehoben worden ist. Darin ist u. a. geregelt:

"Auf der Grundlage der Konzernrichtlinie "Regelung zur Zahlung von Entschädigungen an Arbeitnehmer, die Altersübergangsgeld beziehen" vom 10. Dezember 1990 wird zwischen .... vereinbart:

1. Entschädigung

1.1. Zusätzlich zum Altersübergangsgeld wird eine einmalige Entschädigung in Höhe von 9.415,- DM gezahlt. Die Auszahlung erfolgt am 02.01.1991.

1.2. Monatlich werden Entschädigungen in Höhe von 224,- DM bei Vorlage des Nachweises des Bezuges von Altersübergangsgeld persönlich ausgezahlt.

1.3. Erlischt der Anspruch auf Altersübergangsgeld durch Aufnahme einer neuen Tätigkeit, entfällt die monatliche Entschädigung.

1.4. ..."

Die in Bezug genommene Konzernrichtlinie lautet u.a.:

"1. Geltungsbereich

Diese Regelung gilt:

...

persönlich: für alle Arbeitnehmer, die im Geltungszeitraum Altersübergangsgeld beziehen können

zeitlich: für den Zeitraum ab 12.10.1990 bis 31.03.1991

2. Grundsätze

2.1. Die einheitliche Regelung der Entschädigungen dient der Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Konzern.

Die Entschädigung soll einen Ausgleich für jenen in die Arbeitslosigkeit gehenden AN darstellen, der berechtigt ist, entsprechend den gesetzlichen Regelungen Altersübergangsgeld zu beanspruchen.

2.2. ...

3. Berechnungsvorschrift

3.1. Grundsätzliche Voraussetzungen für Zahlung einer Entschädigung sind:

* Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen für den Bezug von Altersübergangsgeld

* ...

3.2. Entschädigung

...

3.2.2. Monatlicher Entschädigungsbetrag

Für die Dauer der Zahlung des Altersübergangsgeldes wird monatlich eine Entschädigung gezahlt, die nach folgender Formel errechnet wird:

monatlicher Nettoverdienst 6

3.2.3 ...

Die monatlichen Entschädigungen werden auf der Basis des Nachweises des Bezuges von Altersübergangsgeld an den AN persönlich ausgezahlt.

...

5. Schlußbestimmungen

...

5.5. Diese Richtlinie ist nicht als Vereinbarung im Sinne des § 112 BetrVG zu verstehen.

..."

Die Klägerin erhielt vom Arbeitsamt Rostock vom 1. März 1991 an Altersübergangsgeld nach § 249 e AFG. Damals galt nach dem Einigungsvertrag Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1 e (BGBl. II 1990, 885) diese Vorschrift im Beitrittsgebiet mit folgender Maßgabe:

"... (4) Das Arbeitsamt soll dem Berechtigten, der nach Unterrichtung über die Regelung des Satzes 2 78 Tage Altersübergangsgeld bezogen hat und in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersruhegeld voraussichtlich erfüllt, auffordern, innerhalb eines Monats Altersruhegeld zu beantragen. Stellt der Berechtigte den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Altersübergangsgeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tage, an dem der Berechtigte Altersruhegeld beantragt.

..."

Die Beklagte nahm ebenfalls im März 1991 die Zahlung der vereinbarten monatlichen Entschädigungen auf. Nach Streichung des Satzes 2 in § 249 e Abs. 4 AFG durch das Renten-Überleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I, 1606) teilte die Beklagte am 2. April 1992 der Klägerin mit:

"Abweichend von den damals gültigen gesetzlichen Bestimmungen mußte festgestellt werden, daß ein Anspruch auf Zahlung von Altersübergangsgeld bis zu 5 Jahren in jedem Falle möglich ist. Es gibt darum keine gesetzliche Regelung, die einen Empfänger von Altersübergangsgeld zwingt, Altersrente bzw. Altersruhegeld zu beantragen. Analog dazu besteht auch weiterhin der Anspruch auf Bezug der monatlichen Entschädigung.

Auf der Grundlage der zwischen der D AG (Holding) und Ihnen geschlossenen Vereinbarung vom 20.12.1990 wird die Zahlung der monatlichen Entschädigung zum Altersübergangsgeld durch die D AG (Holding) fortgesetzt."

Durch das Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I, 2044) ist mit Wirkung zum 1. Januar 1993 § 249 e Abs. 4 Satz 1 AFG ergänzt worden:

"Stellt der Berechtigte den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Altersübergangsgeld vom Tag nach Ablauf der Frist bis zu dem Tage, an dem der Berechtigte Rente wegen Alters beantragt. Ist dem Arbeitslosen eine Rente wegen Alters zuerkannt und fällt der Rentenanspruch weg, so ruht der Anspruch auf Altersübergangsgeld, ..."

Zugleich ist in Art. 8 § 2 dieses Gesetzes geregelt worden:

"§ 249 e Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes ist auf Ansprüche für das Jahr 1993 nicht anzuwenden. ..."

Nach Art. 15 § 2 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BGBl. I, 1038) ist die Dauer dieser Regelung verlängert worden:

"§ 249 e Abs. 4 des Arbeitsförderungsgesetzes ist auf Ansprüche für die Jahre 1993 und 1994 nicht anzuwenden. ..."

Durch Art. 1 Nr. 71 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I, 2353) ist § 249 e Abs. 4 AFG zum 1. Januar 1995 neu gefaßt worden:

"(4) Das Arbeitsamt soll den Berechtigten, der in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Alters voraussichtlich erfüllt, auffordern, diese Rente innerhalb eines Monats zu beantragen. Stellt der Berechtigte den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Altersübergangsgeld vom Tage nach Ablauf der Frist bis zu dem Tage, an dem der Berechtigte die Rente beantragt. Fällt der zuerkannte Anspruch auf Rente wegen Alters weg, so ruht der Anspruch auf Altersübergangsgeld weiterhin, wenn die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nach dem Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Zweiten Kapitels des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch weiterhin erfüllt sind.

(4 a) Ist dem Berechtigten

1. eine Rente wegen Alters zuerkannt und

2. erreicht der um die Hälfte des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verminderte Monatsbetrag der Vollrente wegen Alters vor Anwendung der rentenrechtlichen Vorschriften über das Zusammentreffen von Renten und Einkommen in dem Monat, in dem die Entscheidung über die Bewilligung von Altersübergangsgeld wegen der Zuerkennung des Rentenanspruchs aufgehoben wird, nicht die Höhe des auf diesen Monat entfallenden ungekürzten Altersübergangsgeldes, gewährt die Bundesanstalt im Anschluß an den Bezug von Altersübergangsgeld für Zeiten, für die die Rente zuerkannt ist, anstelle des Altersübergangsgeldes einen Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag. Dieser wird in Höhe des Unterschiedsbetrages nach Satz 1 Nr. 2 für die verbleibende Dauer des Anspruchs auf Altersübergangsgeld gewährt; § 100 Abs. 2 gilt entsprechend. ..."

Am 27. Juli und 14. September 1994 kündigte die Beklagte der Klägerin an, zum Ende des Jahres 1994 die Zahlung der monatlichen Entschädigung einzustellen, weil die Klägerin spätestens ab 1995 Anspruch auf Altersrente habe. Seit dem 1. Januar 1995 bezieht die Klägerin Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese war 1995 und 1996 niedriger als das Altersübergangsgeld. Am 24. Februar 1995 bewilligte das Arbeitsamt nach § 249 e Abs. 4 a AFG einen monatlichen Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag in Höhe von 104,70 DM vom 19. Januar 1995 bis zum 29. Februar 1996.

Die Klägerin hat seit Januar 1995 erfolglos die Weiterzahlung der monatlichen Entschädigungen verlangt. Sie hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.136,00 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin weiterhin ihr erstinstanzliches Klageziel.

Entscheidungsgründe:

A. Die Revision ist unbegründet. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbarten monatlichen Entschädigung ist mit Ablauf des Jahres 1994 erloschen. Für den weiteren Bezug der monatlichen Entschädigung besteht keine Rechtsgrundlage.

I. Der geltend gemachte vertragliche Anspruch ergibt sich weder aus der Vereinbarung der Parteien vom 20. Dezember 1990 noch aus dem Schreiben der Beklagten vom 2. April 1992.

1. Das Landesarbeitsgericht hat sich die Auslegung der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990 durch das Arbeitsgericht zu eigen gemacht. Das ist nach § 543 Abs. 1 ZPO zulässig. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, für die Zahlung der monatlichen Entschädigung sei keine Bezugsdauer bis Februar 1996 zugesagt worden, denn nach den Berechnungsvorschriften der in Bezug genommenen Konzernrichtlinie sei der Anspruch auf die Dauer des Bezugs des Altersübergangsgeldes begrenzt. Bei Unterzeichnung der Vereinbarung habe die Klägerin auch nicht mit einem längeren Bezug von Altersübergangsgeld rechnen dürfen. Nach der im Dezember 1990 geltenden Gesetzeslage hätten zwar Frauen nach Vollendung des 55. Lebensjahres für fünf Jahre Altersübergangsgeld beziehen können. Allerdings hätten sie auch schon damals davon ausgehen müssen, mit Vollendung des 60. Lebensjahres nur noch Altersrente beziehen und somit die Höchstbezugsdauer des Altersübergangsgeldes nicht ausschöpfen zu können. Eine ergänzende Vertragsauslegung sei schon aus Gleichbehandlungsgründen ausgeschlossen. Begünstigt würden nämlich dann nur diejenigen, deren Altersrente niedriger sei als das Altersübergangsgeld. Der Bezug des durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms eingeführten Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrags sei nicht mit der Zahlung von Altersübergangsgeld gleichzusetzen. Schließlich sei auch durch das Schreiben der Beklagten vom 2. April 1992 keine weitergehende Zusage zugunsten der Klägerin erteilt worden.

2. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Verstöße gegen die Rechtsvorschriften über die Auslegung (§§ 133, 157 BGB) gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat den Tatsachenstoff auch vollständig ausgewertet. Die gegen die Auslegung erhobenen Rügen greifen nicht durch.

a) Soweit die Revision geltend macht, in einem ursprünglich am 10. Dezember 1990 abgeschlossenen Vertrag sei eine in einer Summe zusammengefaßte Entschädigung vereinbart worden, die erst am 20. Dezember 1990 rechnerisch in einem Einmalbetrag und für fünf Jahre laufende Monatsraten aufgesplittet worden sei, ist das neuer Sachvortrag, der nach § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann.

b) Der Revision kann auch nicht dahin gefolgt werden, daß die Konzernrichtlinie einem Sozialplan vergleichbar einen Anspruch der Klägerin begründe. Mag auch die Beklagte vor Abfassung der Konzernrichtlinie von einem bestimmten Gesamtvolumen ausgegangen sein, so ist das nicht Inhalt der vertraglichen Vereinbarung der Parteien geworden. Die Revision verkennt, daß der Konzernrichtlinie keine normative Wirkung zukommt. Sie ist weder ein Sozialplan noch eine sonstige Betriebsvereinbarung, sondern lediglich eine Dienstanweisung der Obergesellschaft an die Geschäftsführung der beherrschten Unternehmen. Das ist in den Schlußbestimmungen der Richtlinie unter 5.5. ausdrücklich klargestellt.

c) Die Klägerin konnte auch nicht davon ausgehen, ihr werde eine fünfjährige Bezugsdauer für die vereinbarte monatliche Entschädigung garantiert. Nach der am 20. Dezember 1990 geltenden Fassung des § 249 e AFG sollte der Anspruch auf Altersübergangsgeld schon dann ruhen, wenn der Berechtigte vom Arbeitsamt aufgefordert wird, innerhalb einer Frist von einem Monat Altersruhegeld zu beantragen und er diesen Antrag nicht stellt. Aufgrund Art. 30 Abs. 5 des Einigungsvertrages war auch abzusehen, daß mit dem bundesdeutschen Rentenrecht auch die Möglichkeit des Bezugs der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 38 SGB VI) in absehbarer Zeit gelten würde, sobald die vorübergehend fortgeltende Berechtigung der Frauen nach § 3 Abs. 1 der Rentenverordnung DDR vom 23. November 1979, ab Vollendung des 60. Lebensjahres Altersruhegeld zu beziehen, auslaufen sollte. Deshalb kann nicht beanstandet werden, wenn das Landesarbeitsgericht die Auffassung der bei Abschluß der Vereinbarung am 20. Dezember 1990 bereits das 56. Lebensjahr überschrittenen Klägerin zurückgewiesen hat, sie habe mit der Ausschöpfung der fünfjährigen Höchstdauer des Bezugs von Altersübergangsgeld rechnen dürfen.

d) Aus dem Schreiben der Beklagten vom 2. April 1992 läßt sich entgegen der Ansicht der Revision kein weitergehender Verpflichtungswille der Beklagten entnehmen. Die damals abgegebene Erklärung der Beklagten steht im Zusammenhang mit der Änderung des § 249 e Abs. 4 AFG durch Art. 23 Nr. 3 des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991. Der bisherige Satz 2 des § 249 e Abs. 4 AFG war dort gestrichen worden. Deshalb waren am 1. Januar 1992 die damals rentenberechtigten Bezieher von Altersübergangsgeld frei, zu entscheiden, weiterhin Altersübergangsgeld in Anspruch zu nehmen oder Altersrente zu beantragen. Die Nichtbefolgung einer Aufforderung des Arbeitsamtes, einen Rentenantrag zu stellen, sollte sanktionslos bleiben. Das Schreiben der Beklagten vom 2. April 1992 erläutert nur diese Rechtsfolge.

e) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, daß für die Gewährung der monatlichen Entschädigungsleistung der Bezug von Altersübergangsgeld vorausgesetzt wird. Entgegen der Ansicht der Revision kann der seit Januar 1995 vom Arbeitsamt gewährte Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag dem nicht gleichgesetzt werden.

Der Wortlaut der Vereinbarung vom 20. Dezember 1990 erfaßt nicht den durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 eingeführten Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag. Im Dezember 1990 gab es diesen sozialrechtlichen Ausgleichsanspruch noch nicht. Auch bei einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. BAG Urteil vom 8. November 1972 - 4 AZR 15/72 - AP Nr. 3 zu § 157 BGB) ergibt sich entgegen der Revision nicht, daß die Klägerin auch bei Bezug des Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrags berechtigt sein sollte, die monatliche Entschädigungsleistung zu fordern.

Beide sozialrechtlichen Ansprüche unterscheiden sich grundlegend. Bei Bezug von Altersrente ruht das Altersübergangsgeld in voller Höhe (§ 249 e Abs. 3, § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG). Demgegenüber ist der Rentenbezug Voraussetzung für den Anspruch auf Altersübergangsgeld-Ausgleich.

Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte schon aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine Weiterzahlung der monatlichen Entschädigung bei Bezug des Altersübergangsgeld-Ausgleichs vereinbart hätte. Begünstigt würden nämlich nur die Arbeitnehmer, deren Altersrente niedriger als das Altersübergangsgeld ist. Die übrigen Rentenempfänger, deren Altersruhegeld das Altersübergangsgeld nicht unterschreitet, würden von diesen betrieblichen Leistungen ausgeschlossen. Diese unterschiedliche Behandlung läßt sich nicht mit dem Zweck der zugesagten monatlichen Entschädigungen rechtfertigen, denn mit den Entschädigungen sollten wirtschaftliche Nachteile aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes ausgeglichen werden. Dieser Zweck kann aber nicht mehr verfolgt werden, wenn der Arbeitnehmer nach Ausscheiden aus dem Erwerbsleben eine Rente bezieht (vgl. BAG Urteil vom 22. Februar 1995 - 10 AZR 500/94 - AP Nr. 1 zu Art. 30 Einigungsvertrag, unter II 3 c der Gründe).

II. Die Vereinbarung der Parteien vom 20. Dezember 1990 ist auch nicht an eine geänderte Geschäftsgrundlage anzupassen.

1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß Gesetzesänderungen die Geschäftsgrundlage eines bürgerlich-rechtlichen Vertrages so verändern können. Stehen Leistung und Gegenleistung nicht mehr in dem vereinbarten Verhältnis, so daß das weitere Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist, sind die vertraglichen Absprachen nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage anzupassen (BAGE 65, 290 = AP Nr. 24 zu § 611 BGB Arzt-Krankenhaus-Vertrag; BAGE 52, 273 = AP Nr. 7 zu § 242 BGB Geschäftsgrundlage).

2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

a) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Parteien bei Abschluß der Vereinbarung am 20. Dezember 1990 nicht nur von einer Höchst- sondern auch von einer Mindestdauer eines fünfjährigen Bezugs des Altersübergangsgelds ausgegangen sind. Selbst wenn die Klägerin diese Fehlvorstellung hatte, war das der Beklagten nicht erkennbar.

b) Die gesetzlichen Bestimmungen über das Altersübergangsgeld und dessen Ruhen bei Rentenbezug haben sich auch nicht zum 1. Januar 1995 so grundlegend verändert, daß damit die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung entfallen ist. Nach der bei Abschluß der Vereinbarung im Beitrittsgebiet geltenden Fassung des § 249 e Abs. 4 AFG sollte der Anspruch auf Altersübergangsgeld bereits dann ruhen, wenn der Berechtigte der Aufforderung des Arbeitsamtes zur Rentenantragstellung nicht fristgerecht nachkam. Zwar ist diese Rechtslage danach mehrfach geändert worden, aber die durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms zum 1. Januar 1995 in Kraft gesetzte Regelung entspricht im wesentlichen wieder dieser ursprünglichen Bestimmung.

III. Die Klägerin ist auch nicht aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes berechtigt, die Weiterzahlung der monatlichen Entschädigung zu fordern. Wenn für die Arbeitnehmer, die nach dem 31. März 1991 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, Aufhebungsvereinbarungen getroffen worden sind, die nur eine einmalige Abfindungszahlung vorsehen, verstößt dies nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Beide Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Nur Frauen, die bis zum 31. Dezember 1990 aufgrund einer beitragspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden sind, konnten nach § 249 e Abs. 9 AFG im Beitrittsgebiet bereits ab Vollendung des 55. Lebensjahres das Altersübergangsgeld bis zu 1.560 Tagen beanspruchen.

B. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

Ende der Entscheidung

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