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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 12.09.2006
Aktenzeichen: 9 AZR 675/05
Rechtsgebiete: BGB, Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, AZVO, SchFG, VO zu § 5 SchFG, SchulG, VO zu § 93 Abs. 2 SchulG, ZPO, BAT, TVG


Vorschriften:

BGB § 157
BGB § 133
BGB § 305c
BGB § 310 Abs. 4 Satz 1
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen § 78 Abs. 1 Satz 1
AZVO in der Fassung vom 17. Dezember 2003 § 1 Abs. 2
SchFG § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a
VO zu § 5 SchFG § 2
SchulG § 93 Abs. 2
VO zu § 93 Abs. 2 SchulG § 2
ZPO § 256
BAT Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT) Nr. 3 Satz 2
TVG § 4 Abs. 1 Satz 1
1. Im Land Nordrhein-Westfalen ist die Anzahl der Pflichtstunden für beamtete Lehrkräfte landesgesetzlich bestimmt. Seit dem 1. Februar 2004 ist die Anzahl der wöchentlichen Pflichtstunden für angestellte Lehrkräfte entsprechend erhöht worden.

2. Die Verweisung auf die Arbeitszeitregelungen des Beamtenrechts gemäß Nr. 3 Satz 2 SR 2l I BAT ist zulässig. Die angestellte Lehrkraft ist gegen unbillige einseitige Eingriffe in das Synallagma ausreichend geschützt, weil das Land bei der Festsetzung der Pflichtstundenzahl für beamtete Lehrkräfte die Grenzen billigen Ermessens zu beachten hat.


BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

9 AZR 675/05

Verkündet am 12. September 2006

In Sachen

hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Düwell, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Krasshöfer sowie die ehrenamtlichen Richter Preuß und Merkle für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. September 2005 - 11 Sa 506/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Unterrichtsverpflichtung des Klägers. Der Kläger ist seit dem 8. August 1994 als Lehrkraft mit voller Stundenzahl am F-Berufskolleg des beklagten Landes in H tätig. Die Parteien sind hinsichtlich des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) tarifgebunden.

Der von der Bezirksregierung ausgefüllte und vom Kläger am 27. Juni 1994 unterschriebene Formulararbeitsvertrag enthält folgende Bestimmungen:

"...

Einstellung als Lehrer im Angestelltenverhältnis in der Tätigkeit eines Studienrates

Beginn des Arbeitsverhältnisses am 8. August 1994

Dauer des Arbeitsverhältnisses unbefristet

Dienststelle F-Schule, H

Vergütungsgruppe II a BAT gemäß Ziffer 7.1 des Runderlasses des Kultusministeriums NW vom 16.11.1981 in der jeweils geltenden Fassung

Pflichtstundenzahl: 24,5 Wochenstunden

vollbeschäftigt

Probezeit 6 Monate

...

Nebenabreden

Auf das Dienstverhältnis finden der Bundes-Angestelltentarif-vertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und dessen Sonderregelungen nach

- Anlage 2l I BAT (SR 2l I BAT)

...

Anwendung. Bei einer Teilzeitbeschäftigung entspricht die Vergütung dem Anteil der nach diesem Vertrag zu erteilenden Unterrichtsstunden an der Pflichtstundenzahl.

In den Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT) ist ua. geregelt:

"Nr. 3

...

Die §§ 15, 16, 16 a, 17, 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 und Unterabs. 2 und § 35 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag zu regeln."

Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung durfte die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten im Jahresdurchschnitt 38,5 Stunden nicht überschreiten. Der Kultusminister war nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Schulfinanzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: SchFG) ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Fachministern durch Rechtsverordnung die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer festzusetzen. Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrkräfte am Berufskolleg betrug bei Arbeitsvertragsschluss und bis zur Beendung des Schuljahres 2003/2004 nach der maßgeblichen Verordnung zur Ausführung des § 5 SchFG (im Folgenden: VO zu § 5 SchFG) wöchentlich 24,5 Stunden. Durch das Zehnte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GVBl. NRW S. 814) wurde in § 78 LBG, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2003, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Beamte im Jahresdurchschnitt auf bis zu 41 Stunden angehoben. In der zu § 78 Abs. 3 LBG erlassenen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003, sind die Lehrer an öffentlichen Schulen von der Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausgenommen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 AZVO). Anstelle einer festen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist die Zahl der wöchentlichen Pflichtunterrichtsstunden maßgeblich. Diese ist durch das Zehnte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 in § 2 VO zu § 5 SchFG (GVBl. NRW S. 814, 819) beginnend mit dem 1. Februar 2004 um eine Pflichtstunde erhöht worden.

Es heißt dort unter § 2:

"(1) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer beträgt in der Regel:

...

6. Berufskolleg: 25,5."

Diese Festlegung der Anzahl der Regelpflichtstunden ist auch bei der Novellierung des Schulrechts durch § 93 Abs. 2 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und die zu dessen Ausführung erlassene Verordnung (§ 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) vom 18. März 2005 beibehalten worden.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei nicht zur Erbringung von 25,5 wöchentlichen Pflichtstunden verpflichtet. Für ihn gelte weiterhin die arbeitsvertraglich konstitutiv vereinbarte wöchentliche Pflichtstundenzahl iHv. 24,5 Stunden.

Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass er im Rahmen seiner regelmäßigen Arbeitszeit nicht verpflichtet ist, mehr als 24,5 Unterrichtsstunden zu unterrichten.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

A. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Die Klage ist gemäß § 256 ZPO zulässig. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, er wolle feststellen lassen, dass er weder verpflichtet sei, nach § 2 der VO zu § 5 SchFG noch nach § 2 der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG 25,5 Pflichtstunden zu erteilen. Dieser Feststellungsantrag begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das nach § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse besteht auch dann, wenn ein Teil eines bestehenden Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien streitig ist und die gerichtliche Klärung geeignet ist, diesen Streit zu klären (BAG 24. März 1998 - 9 AZR 172/97 - AP GVG § 21e Nr. 4 = EzA GVG § 21e Nr. 1).

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist seit dem 1. Februar 2004 verpflichtet, wöchentlich 25,5 Pflichtstunden zu unterrichten. Das war bis zum 31. Juli 2005 in Nr. 3 Satz 2 SR 2l I BAT (Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 6 der VO zu § 5 SchFG geregelt. Seit dem 1. August 2005 ergibt sich diese Verpflichtung aus der VO zu § 93 Abs. 2 SchulG.

1. Die Pflichtstundenzahl des Klägers bestimmt sich gemäß Nr. 3 Satz 2 SR 2l I BAT nach den Bestimmungen für entsprechende Beamte.

a) Der BAT und seine Sonderregelungen finden wegen der Tarifgebundenheit der Parteien gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

b) Die tarifvertragliche Verweisung auf das Beamtenrecht ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich zulässig. Das hierdurch eröffnete einseitige Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers unterliegt weder einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 - 310 BGB) noch wird damit dem beklagten Land ein Eingriff in das vertragliche Synallagma ermöglicht. Die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gem. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht auf Tarifverträge anzuwenden. Die Möglichkeit des beklagten Landes, einseitig in das Synallagma einzugreifen, ist deshalb nicht zu beanstanden, weil es bei der Festsetzung der Pflichtstundenzahl für beamtete Lehrkräfte die Grenzen billigen Ermessens zu wahren hat und deshalb auch die angestellte Lehrkraft gegen unbillige Eingriffe in das Synallagma ausreichend geschützt ist (ausführlich BAG 15. Dezember 2005 - 6 AZR 227/05 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen mwN).

c) Die vom Dienstherrn angeordnete Erhöhung der Pflichtstundenzahl ist dann unbillig, wenn unter Abwägung aller Umstände die zeitliche Inanspruchnahme der Lehrkräfte unter Berücksichtigung der Pflichtstunden sowie außerhalb des Unterrichts zu erbringender Leistungen nach dem Maßstab der jährlichen Gesamtarbeitszeit die für Beamte allgemein gesetzlich festgelegte maximale regelmäßige Arbeitszeit übersteigt (BAG 15. Dezember 2005 - 6 AZR 227/05 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Parteien in ihrem Arbeitsvertrag nicht konstitutiv vereinbart, die wöchentlich zu leistende Pflichtstundenzahl betrage unabhängig von der Festsetzung der Pflichtstundenzahl für entsprechende Beamte stets 24,5 Stunden.

a) Das Landesarbeitsgericht hat den Arbeitsvertrag ausgelegt und angenommen, hinsichtlich Arbeitszeit und Pflichtstundenzahl sei die im Text ausgewiesene Pflichtstundenzahl von 24,5 Wochenstunden nicht für die Zukunft verbindlich vereinbart worden. Aus der Bezugnahmeklausel in Nr. 3 Satz 2 SR 2l I BAT auf die Bestimmungen für entsprechende Beamte folge vielmehr, dass die im Arbeitsvertrag genannte Pflichtstundenzahl nur deklaratorischen Charakter habe und sich die Arbeitszeit aus den für die entsprechenden Beamten maßgeblichen Bestimmungen ergeben solle.

Das hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. b) Zu beurteilen ist ein Mustervertrag des beklagten Landes. Er enthält über die persönlichen Daten des Klägers und die auf sein Arbeitsverhältnis abgestimmten Konkretisierungen hinaus keine auf die Besonderheiten des Einzelfalls abgestimmte Vereinbarung. Die Auslegung eines solchen Mustervertrags unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung. Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (Senat 11. April 2006 - 9 AZR 369/05 - AP ATG § 2 Nr. 7, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht der Benennung der Zahl von 24,5 Pflichtstunden im Arbeitsvertrag nur klarstellende Bedeutung beigemessen. Das folgt insbesondere daraus, dass die Pflichtstundenzahl von 24,5 dem bei Vertragsschluss geltenden Umfang der wöchentlichen Unterrichtspflichtstunden eines Lehrers an einem Berufskolleg entsprach. Dieser Umstand lässt es bereits zweifelhaft erscheinen, ob überhaupt eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung und nicht nur eine bloße Wissenserklärung, dh. eine Erklärung über Tatsachen abgegeben worden ist.

bb) Die Parteien wollten erkennbar mit der Bezugnahme auf den BAT und die SR 2l I BAT unabhängig von der Tarifbindung des Klägers die Anwendung der maßgeblichen Tarifverträge sicherstellen. Wäre die Auslegung des Klägers richtig, hätten die Arbeitsvertragsparteien diese Gleichstellung nur bezüglich der Pflichtstundenzahl aufheben wollen. Dem widerspricht, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich einheitliche Arbeitsbedingungen gewährleisten will. Vorliegend handelt es sich um einen Formulararbeitsvertrag, der vom beklagten Land für eine Vielzahl von Fällen gleichlautend verwendet wird und deshalb über das Arbeitsverhältnis des Klägers hinaus Bedeutung hat. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die bloße Angabe einer Pflichtstundenzahl im Arbeitsvertrag des öffentlichen Dienstes nicht dahin ausgelegt werden, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Voraussetzungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf eine bestimmte Pflichtstundenzahl zustehen soll (BAG 22. Juli 2004 - 8 AZR 203/03 - ZTR 2005, 198 zur Angabe der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag).

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers bedeutet die Zuordnung der tariflichen Bezugnahmeklausel unter die Überschrift "Nebenabreden" nicht einen Nachrang gegenüber den im Haupttext des Arbeitsvertrags getroffenen Vereinbarungen. Ein solches Rangverhältnis lässt sich allein der Formulierung "Nebenabreden" nicht entnehmen. Es handelt sich um einen Begriff aus dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes. Die Tarifvertragsparteien haben dort den Nebenabreden eine besondere Bedeutung zugemessen. Deshalb bedarf die Nebenabrede zu ihrer Wirksamkeit gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 BAT (jetzt § 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD) der Schriftform.

dd) Dieser Auslegung steht die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht entgegen. Auf die Unklarheitenregel darf nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel bleiben (Senat 17. Januar 2006 - 9 AZR 41/05 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 40, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Die Regelung ist jedoch klar. Die arbeitsvertragliche Angabe der 24,5 Pflichtstunden gibt lediglich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebliche Pflichtstundenzahl wieder. Eine konstitutive Regelung der Arbeitszeit wäre nach Nr. 3 Satz 3 SR 2l I BAT nur erforderlich, wenn entsprechende Beamte nicht vorhanden wären. Das ist bei Lehrern aber nicht der Fall.

ee) Der Kläger beruft sich auch ohne Erfolg auf § 305c Abs. 1 BGB. Er meint, die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifverträge, verbunden mit der tariflichen Verweisung auf die VO SchFG sei überraschend im Sinne dieser Vorschrift.

§ 305c Abs. 1 BGB findet insoweit keine Anwendung. Nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB findet der Abschnitt 2 über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen und damit auch § 305c BGB auf Tarifverträge keine Anwendung. Diese Einschränkung der Inhaltskontrolle gilt auch für formularmäßig verwendete Klauseln in Arbeitsverträgen, die auf einen Tarifvertrag Bezug nehmen oder die mit Tarifverträgen übereinstimmen und lediglich deren gesamten Inhalt wiedergeben. Dadurch wird sichergestellt, dass die nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB von der AGB-Kontrolle ausgenommenen Tarifverträge auch bei einer einzelvertraglichen Inbezugnahme keiner Inhaltskontrolle unterliegen (BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - AP BGB § 307 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 5, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

B. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Ende der Entscheidung

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