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Gericht: Bundesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 15.02.2005
Aktenzeichen: 9 AZR 78/04
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 108
1. Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche sind Masseforderungen, auch soweit sie aus Kalenderjahren vor der Insolvenzeröffnung stammen.

2. Das gilt auch für tarifliche Urlaubsgeldansprüche, soweit sie vom Bestand des Urlaubsanspruchs abhängig sind.

3. Die Anmeldung von Masseforderungen zur Insolvenztabelle wahrt eine tarifliche Ausschlussfrist, die eine schriftliche Geltendmachung verlangt.


BUNDESARBEITSGERICHT Im Namen des Volkes! URTEIL

9 AZR 78/04

Verkündet am 15. Februar 2005

In Sachen

hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Düwell, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Reinecke, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger sowie die ehrenamtlichen Richter Otto und Lang

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 7. August 2003 - 6 Sa 100/02 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2000 und 2001 zusteht und der beklagte Insolvenzverwalter diesen als Masseforderung berichtigen muss.

Der Kläger war seit März 1977 bei der Druckerei E. S GmbH & Co. KG als Drucker in Wechselschicht tätig. Auf das Arbeitsverhältnis waren die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie anzuwenden. Der Manteltarifvertrag vom 1. Januar 1997 (MTV-Druck) enthält - ohne die Verweisungen auf Durchführungsbestimmungen - ua. folgende Regelungen:

"...

§ 10 Urlaub

1. Jeder Arbeitnehmer hat in einem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) unter Fortzahlung des Lohnes einmal Anspruch auf Gewährung des tariflichen Erholungsurlaubs (Jahresurlaub).

2. Für jeden Kalendermonat Beschäftigungsdauer im gleichen Betrieb besteht Anspruch auf ein Zwölftel des Urlaubs.

...

5. Die Urlaubsbezahlung besteht aus dem Durchschnittslohn (a) und dem zusätzlichen Urlaubsgeld (b). Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Auszahlung einer angemessenen Pauschale bei Antritt seines Urlaubs. Die endgültige Abrechnung der Urlaubsbezahlung erfolgt zum Zeitpunkt der nächsten Lohnabrechnung.

Durch Betriebsvereinbarung kann der Auszahlungszeitpunkt für das zusätzliche Urlaubsgeld abweichend von dieser Regelung festgelegt werden; z.B. einmal im Jahr vor Antritt des längeren Urlaubsabschnittes oder an einem bestimmten Tag einmal im Jahr für alle Arbeitnehmer.

a) Grundlage für die Berechnung des Durchschnittslohnes ist der Durchschnittsverdienst der drei abgerechneten Lohnabrechnungsmonate oder der 13 abgerechneten Lohnwochen (Berechnungszeitraum), die der Lohnwoche, in der der Urlaub beginnt, vorausgehen.

Zur Errechnung des Durchschnittslohnes je Urlaubstag wird bei einer 5-Tage-Woche der Bruttoverdienst des Berechnungszeitraumes (ausschließlich Überstundenbezahlung und Überstundenzuschläge, Zuschläge für Feiertagsarbeit und Antrittsgebühr) geteilt durch den Divisor 65.

...

b) Jedem Arbeitnehmer und Auszubildenden wird zum Durchschnittslohn bzw. zur Ausbildungsvergütung ein zusätzliches Urlaubsgeld für jeden tariflichen und gesetzlichen Urlaubstag bezahlt.

Das zusätzliche Urlaubsgeld pro Urlaubstag beträgt 50% des vereinbarten Tagesverdienstes. Es ergibt sich durch Vervielfachen des vereinbarten Stundenlohnes (§ 8 Ziff. 2) mit dem Faktor 3,5;

...

7. Abgeltung des Urlaubs ist unzulässig. Nur in dem Fall, daß das Arbeitsverhältnis während des Urlaubs beendet wird, oder wenn infolge Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub nicht oder nicht mehr voll gewährt werden kann, ist die Abgeltung des Urlaubs gestattet.

8. Urlaub oder Urlaubsteile, die nicht bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres geltend gemacht wurden, werden nicht gewährt.

...

§ 15

Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Ansprüche

1. Ansprüche aus dem Manteltarifvertrag und den Lohntarifverträgen sind wie folgt geltend zu machen:

a) ...

b) Sonstige tarifliche Geldansprüche innerhalb von 8 Wochen nach dem Zeitpunkt, an dem sie hätten erfüllt werden müssen.

2. Eine Geltendmachung nach Ablauf der unter Ziffer 1 festgesetzten Fristen ist ausgeschlossen.

3. Ist ein tariflicher Anspruch rechtzeitig geltend gemacht und lehnt der andere Teil seine Erfüllung ab, muß der Anspruch innerhalb von 12 Wochen seit der ausdrücklichen Ablehnung rechtshängig gemacht werden. Eine spätere Klageerhebung ist ausgeschlossen.

§ 17

Durchführungsbestimmungen

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Manteltarifvertrag sind Bestandteil dieses Tarifvertrages. Sie enthalten nicht nur Erläuterungen, sondern auch den Stammtext ergänzende und ändernde Bestimmungen. Insoweit sind die Durchführungsbestimmungen selbständiges Tarifrecht."

Die Durchführungsbestimmungen zu § 10 enthalten eine Anmerkung "(2)" zu § 10 Nr. 2 Satz 1 MTV-Druck. Deren Abs. 4 lautet:

"Scheidet ein Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres aus, bevor er seinen Urlaub für das betreffende Kalenderjahr erhalten hat, bekommt er vor seinem Ausscheiden den der abgelaufenen Zeit des Kalenderjahres entsprechenden Urlaubsanteil als bezahlten Urlaub oder bei seinem Ausscheiden eine geldliche Abfindung in Höhe der Urlaubsbezahlung, soweit der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden kann."

Im Oktober 2000 beantragte der Kläger, ihm den Resturlaub des Jahres 2000 von 8,5 Tagen, im November oder Dezember 2000 zu erteilen. Sein Urlaubswunsch wurde vom zuständigen "Abteilungsleiter Druck" mit dem Hinweis auf Personalknappheit abgelehnt und ihm gleichzeitig klargemacht, bis zum 31. März 2001 brauche er keinen weiteren Urlaubsantrag zu stellen, da der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden könne und werde. Der Kläger machte den Resturlaub für das Jahr 2000 und den Jahresurlaub 2001 von 33 Tagen am 6. Dezember 2001 und erneut am 18. Februar 2002 geltend. Beide Male wurde der Urlaub aus betrieblichen Gründen abgelehnt und der Urlaub für diese Jahre auch später nicht gewährt.

Am 1. April 2002 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf Grund eines dreiseitigen Vertrages schied der Kläger zum 30. April 2002 aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Unter dem 10. Juni 2002, eingegangen am 11. Juni 2002, übersandte der damalige Klägervertreter dem Beklagten eine "Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren". Darin wurde handschriftlich auf "weitere Forderungen" in Anlage 1 verwiesen. In dieser Anlage wurde Urlaubsabgeltung für 46,5 Tage in Höhe von 6.495,84 Euro verlangt. Der Berechnung lag die tarifliche Urlaubsbezahlung, einschließlich des Urlaubsgeldes zu Grunde. Mit Schreiben vom 28. Juni 2002 an den Beklagten machte der Kläger die Forderung als Masseforderung geltend.

Mit seiner am 30. August 2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 9. September 2002 zugestellten Klage hat der Kläger die angemeldete Urlaubsabgeltung gerichtlich geltend gemacht.

Hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001 hat der Kläger die Ansicht vertreten, die Urlaubsansprüche seien jeweils auf das Folgejahr wirksam übertragen worden und der Abgeltungsanspruch auch nicht auf Grund der tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen.

Soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, hat der Kläger zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.391,78 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2002 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich des Urlaubs aus dem Kalenderjahr 2001 und hinsichtlich des ebenfalls geltend gemachten Urlaubs aus dem Kalenderjahr 2002 stattgegeben und sie hinsichtlich des Kalenderjahres 2000 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage auch insoweit stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen. Der Senat hat die Revision hinsichtlich der Urlaubsabgeltung für die Jahre 2000 und 2001 zugelassen. Im Rahmen der Zulassung begehrt der Beklagte mit seiner Revision die Abweisung der Klage.

Der Kläger hat in der Revisionsinstanz die Klage mit Zustimmung des Beklagten hinsichtlich des Zinsanspruchs für den 1. Juli 2002 zurückgenommen und im Übrigen die Zurückweisung der Revision begehrt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist unbegründet.

I. Die Klage ist insgesamt zulässig. Der Antrag ist auch hinsichtlich des Zinsantrags insoweit hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), als ein durch Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bestimmter Zinssatz verlangt wird (Senat 1. Oktober 2002 - 9 AZR 215/01 - BAGE 103, 45).

II. Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger als Masseforderung die rechnerisch unstreitige Urlaubsabgeltung in Höhe von 5.391,78 Euro für den Resturlaub aus den Jahren 2000 und 2001 zu zahlen.

1. Der Resturlaubsanspruch aus diesen Jahren bestand bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2002 noch. Er ist daher nach den tariflichen Vorschriften abzugelten.

a) Der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2000 und 2001 ist nicht jeweils zum Jahresende verfallen. Er wurde vielmehr auf die folgenden Kalenderjahre übertragen. Das ergibt sich aus § 10 Nr. 8 MTV-Druck.

aa) Nach § 10 Nr. 8 MTV-Druck werden Urlaub oder Urlaubsteile, die nicht bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres geltend gemacht wurden, nicht gewährt. Entgegen der Revision heißt dies im Umkehrschluss, dass rechtzeitig geltend gemachter Urlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen wird und zu gewähren ist.

Tarifliche Regelungen wie die vorliegende haben den Sinn, einerseits eine Hortung von Urlaubsansprüchen zu verhindern, andererseits aber in den einzelnen geregelten Ausnahmefällen eine Übertragung des Urlaubs zuzulassen (vgl. BAG 23. Juni 1988 - 8 AZR 740/85 -). Soweit der Urlaub danach nicht verfällt, wenn er geltend gemacht wurde, wird er übertragen. Zusätzliche Voraussetzung ist allerdings, dass der Urlaub nach der Geltendmachung bis zum Ablauf der maßgeblichen Frist noch gewährt werden kann. Er tritt mit der Übertragung als Erfüllungsanspruch zum Urlaub des Folgejahres hinzu. Der übertragene Urlaub wird zusammen mit dem aus dem Folgejahr stammenden Urlaub nur weiter übertragen, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt die Übertragungsvoraussetzungen erneut gegeben sind (vgl. BAG 7. November 1985 - 6 AZR 62/84 - BAGE 50, 112).

Eine derartige Regelung weicht zwar von § 7 Abs. 3 BUrlG ab, weil für die Übertragung keine besonderen Gründe verlangt werden. Das ist aber nach § 13 Abs. 1 BUrlG zulässig; denn die Abweichung ist für den Arbeitnehmer günstiger (Senat 25. März 2003 - 9 AZR 174/02 - BAGE 105, 345).

Die Ansicht der Revision, diese Auslegung eröffne zu Lasten des Arbeitgebers eine unbegrenzte Übertragung des Erholungsurlaubs, trifft nicht zu. Der übertragene Urlaub verfällt, soweit die Übertragungsvoraussetzungen auf das dann folgende Jahr nicht vorliegen. Im Übrigen wird der Arbeitgeber nicht dadurch benachteiligt, dass er tarifliche Ansprüche tatsächlich erfüllen muss.

bb) Der Kläger hat zunächst im Oktober 2000 seinen Resturlaub zu einem Zeitpunkt verlangt, zu dem dieser noch vor Ablauf der Übertragungsfrist am 31. März des Folgejahres hätte gewährt werden können. Er hat damit die tariflichen Voraussetzungen für die Übertragung seines Urlaubs in das Jahr 2001 erfüllt. Der Resturlaub aus dem Jahr 2000 trat deshalb zum Urlaub im Jahre 2001 hinzu. Den dann insgesamt im Jahre 2001 noch bestehenden Urlaubsanspruch hat der Kläger dann erneut zu einem Zeitpunkt vor dem 31. März des Folgejahres geltend gemacht, zu dem er noch hätte gewährt werden können. Dieser Resturlaub wurde damit insgesamt in das Jahr 2002 übertragen.

b) Der damit im Jahre 2002 noch bestehende Urlaub ist wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers abzugelten, da er nicht mehr gewährt werden konnte. Das ergibt sich aus § 10 Nr. 7 MTV-Druck iVm. Anmerkung (2) Abs. 4 der Durchführungsbestimmungen zu § 10 MTV-Druck.

Allerdings setzt § 10 Nr. 7 MTV-Druck für den Abgeltungsanspruch voraus, dass das Arbeitsverhältnis infolge Kündigung beendet wurde und der Urlaub nicht oder nicht mehr voll gewährt werden konnte. Der Kläger schied aus seinem Arbeitsverhältnis jedoch nicht auf Grund von Kündigung, sondern auf Grund eines Vertrages aus. Dies ist jedoch unschädlich. Abs. 4 der Anmerkung (2) der Durchführungsbestimmungen zu § 10 MTV-Druck gewährt einen Abgeltungsanspruch wegen "Beendigung" des Arbeitsverhältnisses und stellt nicht auf die Art der Beendigung ab. Da nach § 17 MTVDruck die Durchführungsbestimmungen Teil des Tarifvertrages sind, ist diese Regelung geeignet, einen Abgeltungsanspruch zu begründen.

2. Die vom Kläger geltend gemachten Forderungen sind Masseforderungen.

a) Urlaubsansprüche sind Masseforderungen, auch soweit sie aus Kalenderjahren vor der Insolvenzeröffnung stammen. Das hat der Senat entschieden und ausführlich begründet (18. November 2003 - 9 AZR 95/03 - BAGE 108, 357). Daran ist festzuhalten. Neue Argumente bringt die Revision nicht vor. Dies hat, soweit es - wie hier - den originären Urlaubsanspruch und nicht den sekundären Schadensersatzanspruch wegen Nichtgewährung von Urlaub betrifft, auch Zustimmung in der Literatur gefunden (Bertram/Berscheid jurisPR-Arb 49/2004 Anm. 6; Hess BB 2003, 2407; Schnitker/Grau EWiR 2004, 793; Windel Anm. AP InsO § 113 Nr. 16 und 17; zum sekundären Schadensersatzanspruch vgl. Senat 25. März 2003 - 9 AZR 174/02 - BAGE 105, 345). Urlaubsabgeltungsansprüche sind insolvenzrechtlich wie Urlaubsansprüche zu behandeln (vgl. Senat 25. März 2003 - 9 AZR 174/02 - aaO).

b) Auch soweit in der tariflichen "Urlaubsbezahlung" Urlaubsgeldanteile enthalten sind, gilt nichts anderes. Urlaubsgeld folgt den für das Urlaubsentgelt entwickelten Grundsätzen, wenn es so mit dem Urlaub verbunden ist, dass es mit der Urlaubsgewährung entsteht. In diesen Fällen wird es nämlich iSv. § 108 InsO nicht "für" einen anderen Zeitraum als für den des Urlaubs gezahlt.

Der tarifliche Anspruch auf Urlaubsgeld folgt den für Urlaubsentgelt geltenden Grundsätzen, wenn er von den Tarifvertragsparteien vom Bestand des Urlaubsanspruchs abhängig gemacht wird. Diese Abhängigkeit muss im Tarifvertrag nicht ausdrücklich vorgesehen sein. Sie kann sich aus dem tariflichen Regelungszusammenhang ergeben. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, von welchen Voraussetzungen die Tarifvertragsparteien den Anspruch auf Urlaubsgeld abhängig gemacht haben, sowie darauf, wann sie eine Kürzung des Anspruchs oder eine Rückzahlung des Urlaubsgeldes vorgesehen haben. Aus der bloßen Bezeichnung des Anspruchs als "Urlaubsgeld" folgt noch keine Abhängigkeit vom Bestand des Urlaubsanspruchs (vgl. Senat 27. Mai 2003 - 9 AZR 562/01 - EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 5).

Hier haben die Tarifvertragsparteien in § 10 Nr. 5 MTV-Druck eine "Urlaubsbezahlung" geregelt. Sie ist für jeden Urlaubstag zu zahlen und setzt sich aus dem Durchschnittslohn und dem zusätzlichen Urlaubsgeld zusammen. Die Tarifvertragsparteien haben damit das Urlaubsgeld - ebenso wie den Entgeltanteil der Urlaubsbezahlung - an die Urlaubsgewährung geknüpft.

Unerheblich ist, dass der Tarifvertrag für einzelne Fallgestaltungen besondere Regelungen über den Auszahlungszeitpunkt enthält. Damit wird eine anderweitige Fälligkeit, insbesondere für eine Regelung durch Betriebsparteien eröffnet. Diese Bestimmungen betreffen jedoch nur die Fälligkeit des Anspruchs. Regelungen über die Entstehensvoraussetzungen der "Urlaubsbezahlung", die auch das Urlaubsgeld einschließt, werden damit nicht getroffen.

c) Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger mit seiner "Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren" vom 10. Juni 2002 den Abgeltungsanspruch zur Tabelle angemeldet hat. Eine solche Forderungsanmeldung steht der Geltendmachung als Masseforderung nicht entgegen (Senat 18. November 2003 - 9 AZR 95/03 - BAGE 108, 357 mwN).

3. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist nicht verfallen.

a) Tarifliche Ausschlussfristen gelten auch in der Insolvenz, wenn es - wie hier - um Masseforderungen geht. Lediglich auf Insolvenzforderungen finden sie keine Anwendung (so zu Konkursforderungen: BAG 23. August 1988 - 1 AZR 276/87 - BAGE 59, 242; 18. Dezember 1984 - 1 AZR 588/82 BAGE 47, 343).

b) Der Kläger hat die zweistufige Ausschlussfrist nach § 15 MTV-Druck eingehalten.

aa) Der Kläger hat die Frist von acht Wochen zur außergerichtlichen Geltendmachung nach § 15 Nr. 1 Buchst. b MTV gewahrt.

Zugunsten des Beklagten kann davon ausgegangen werden, dass der Fristenlauf mit dem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis am 30. April 2002 begann. Der Anspruch wäre dann nach dem Feiertag (1. Mai 2002) am 2. Mai 2002, einem Donnerstag, zu erfüllen gewesen. Die tarifliche Ausschlussfrist endete am Mittwoch, 26. Juni 2002 (Rechtsgedanke aus § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB). Diese Frist hat der Kläger zwar nicht mit seiner Geltendmachung vom 28. Juni 2002, wohl aber mit seiner bereits am 11. Juni 2002 beim Beklagten eingegangenen schriftlichen Forderungsanmeldung gewahrt, selbst wenn man davon ausgeht, dass darin lediglich eine Anmeldung der Forderung zur Tabelle lag.

Ausschlussfristen haben die Funktion, schnell Rechtsklarheit zu schaffen und dienen damit der Rechtssicherheit (vgl. Wank in: Wiedemann 6. Aufl. § 4 TVG Rn. 721 ff.). Der Anspruchsgegner soll wissen, mit welchen Forderungen er noch rechnen muss. Meldet ein Arbeitnehmer Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zur Tabelle an, weiß der Insolvenzverwalter, dass diese arbeitsrechtliche Forderung - hier also der Urlaubsabgeltungsanspruch - im Raume steht. Er muss deshalb damit rechnen, dass der Arbeitnehmer alle Möglichkeiten nutzen wird, diese Forderung auch tatsächlich durchzusetzen. Da die Anmeldung zur Tabelle einen Arbeitnehmer nicht daran hindert, seine Forderung auch noch als Masseforderung geltend zu machen, steht auch diese Möglichkeit nach der Anmeldung zur Tabelle im Raum. Darauf kann und muss sich der Verwalter einstellen.

bb) Die zweite Stufe der Ausschlussfrist hat der Kläger ebenfalls eingehalten. Nach § 15 Nr. 3 MTV-Druck ist ein tariflicher Anspruch innerhalb von zwölf Wochen seit der ausdrücklichen Ablehnung rechtshängig zu machen. Diese Frist wäre durch die am 30. August 2002 eingegangene Klage selbst dann gewahrt, wenn der Beklagte die Forderung umgehend nach ihrer Geltendmachung abgelehnt hätte.

4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 284 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aF, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB nF. Zinsen sind auf den Bruttobetrag zu zahlen (BAG Großer Senat 7. März 2001 - GS 1/00 - BAGE 97, 150).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.



Ende der Entscheidung

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