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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.02.2009
Aktenzeichen: I B 100/08
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Einkommensteuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung zu Lasten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geändert werden durfte.

Die Kläger wurden für das Streitjahr (2002) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin war im Streitjahr in den Niederlanden nichtselbständig tätig; sie hatte in der Steuererklärung ihren Arbeitslohn als "nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei" angegeben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte in Übereinstimmung damit den Arbeitslohn der Klägerin nicht in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einbezogen. Der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid datiert vom 3. Dezember 2003 und enthält keine für den Streitfall bedeutsame Nebenbestimmung.

Unter dem Datum vom 23. Mai 2007 erging ein geänderter Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, in dem das FA Mitteilungen über Einkünfte der Klägerin aus Kapitalvermögen auswertete. Die Sachbearbeiterin des FA zeichnete den Eingabewertbogen für diesen Bescheid unter dem 11. Mai 2007 ab und gab den Bescheid am 23. Mai 2007 zur Post. Die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns der Klägerin wurde von dem Änderungsbescheid nicht berührt.

Schon am 10. Mai 2007 hatte die Klägerin ihre Einkommensteuererklärung für 2005 abgegeben, in dem sie ihren --von demselben Arbeitgeber gezahlten-- Arbeitslohn als steuerpflichtig bezeichnete. Daraufhin forderte das FA sie mit Schreiben vom 14. Mai 2007 auf, mitzuteilen, an welchen Orten sie tätig gewesen sei. Ebenfalls am 14. Mai 2007 fand ein Telefonat zwischen dem für DBA-Fragen zuständigen Sachbearbeiter des FA und einem Mitarbeiter der steuerlichen Berater der Kläger statt; der Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Beteiligten streitig. Am 29. Juni 2007 teilte die Klägerin dem FA schriftlich mit, dass sich ihr Arbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer im Inland befunden habe. Daraufhin erließ das FA den streitgegenständlichen Änderungsbescheid, in dem es den Arbeitslohn der Klägerin in die Bemessungsgrundlage der Steuer einbezog.

Die Kläger fochten diesen Bescheid mit der Begründung an, dass der Bescheid vom 23. Mai 2007 aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht habe geändert werden dürfen. Das Finanzgericht (FG) folgte dem nicht und wies die Klage ab. Die Revision gegen sein Urteil ließ es nicht zu.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben einen Grund für die Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Form dargelegt.

1.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist die Revision gegen ein Urteil des FG u.a. dann zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Wird hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss der Zulassungsgrund in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Fehlt es daran und wird auch kein anderer Zulassungsgrund dargelegt, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2.

Die Kläger gehen zwar zu Recht davon aus, dass § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO u.a. dann eingreift, wenn das Urteil des FG i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO i.d.F. vor der Geltung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) von einer Entscheidung des BFH abweicht (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 172 ff., m.w.N.). Eine solche Abweichung wird aber nur dann i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, wenn der Beschwerdeführer einen das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz herausarbeitet und ihn einem ebensolchen Rechtssatz aus einer Entscheidung des BFH derart gegenüberstellt, dass die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603; vom 26. November 2007 VIII B 159/06, BFH/NV 2008, 801; vom 16. Januar 2008 VIII B 209/06, BFH/NV 2008, 1165). Daran fehlt es im Streitfall. Die Kläger haben zwar ausgeführt, dass das FG den Beschluss des BFH vom 27. November 2001 VIII R 3/01 (BFH/NV 2002, 473) nicht berücksichtigt habe; einander widerstreitende abstrakte Rechtssätze haben sie in diesem Zusammenhang aber nicht benannt. Im Ergebnis rügen sie daher lediglich, dass das FG die bezeichnete BFH-Entscheidung nicht ausreichend beachtet habe; daraus ergibt sich aber kein Grund für eine Zulassung der Revision (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 603; vom 24. Juni 2008 IX B 27/08, BFH/NV 2008, 1490). Daher kann unabhängig davon, was sich aus jener Entscheidung für den Streitfall ergibt, die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben.

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