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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.09.2008
Aktenzeichen: I B 102/08
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO § 160
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend begründet wurde.

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Dies muss in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierfür muss der Beschwerdeführer eine abstrakte Rechtsfrage formulieren und sodann erläutern, inwieweit diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im konkreten Fall klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2004 I B 106/04, BFH/NV 2005, 369). Ferner muss sich der Beschwerdeführer mit der zu der herausgestellten Rechtsfrage vorhandenen Rechtsprechung und Literatur auseinandersetzen.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellt schon keine abstrakten Rechtsfragen heraus; sie setzt sich darüber hinaus auch nicht mit der zu § 160 der Abgabenordnung bereits vorhandenen Rechtsprechung und Literatur auseinander.

2. Die Verfahrensrügen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind ebenfalls nicht schlüssig erhoben.

a) Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht geltend gemacht, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit einer Beweiserhebung dem FG auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des Finanzgerichts (FG) zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Ferner muss dargelegt werden, weshalb in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Beweisanträge gestellt wurden (z.B. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566).

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung lediglich beantragt, ihren Geschäftsführer über seine eigene Beteiligung, die seiner Angehörigen oder Lieferanten und Geschäftsfreunde an der Liechtensteiner Gesellschaft als Beteiligten zu vernehmen. Dies hat das FG abgelehnt und im Urteil im Einzelnen begründet. Die Klägerin setzt sich weder mit den Argumenten des FG auseinander noch legt sie dar, weshalb sich dem FG auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunktes weitere Aufklärungsmaßnahmen hätten aufdrängen müssen.

b) Die Klägerin rügt des Weiteren, das FG habe den Inhalt der ihm vorliegenden Akten nicht vollständig berücksichtigt und damit gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen.

Soll als Verfahrensfehler ein Verstoß des FG gegen den klaren Inhalt der Akten gerügt werden, muss schlüssig dargelegt werden, dass das FG unter Zugrundelegung seiner materiell-rechtlichen Auffassung gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts verstoßen hat. Eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt hiernach vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zu Grunde legt, der schriftlich festgehaltenem Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt geblieben ist. Dementsprechend setzt die schlüssige Rüge eines solchen Verstoßes die Darlegung voraus, dass ein von den Beteiligten vorgetragener oder aus den Akten ersichtlicher Sachverhalt vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden ist, dass Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung dem FG sich hätten aufdrängen müssen oder dass das FG falsche Beweisregeln bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses des Verfahrens angewendet habe (BFH-Beschluss vom 18. Mai 2000 VII B 36/99, BFH/NV 2000, 1355).

Die Beschwerdeschrift enthält diesen Anforderungen entsprechende Darlegungen nicht. Die Klägerin bezeichnet darin insbesondere keine Tatsachen, die klar feststehen und vom FG außer Acht gelassen worden wären. Sie ist der Auffassung, sie habe formell und materiell nachgewiesen, dass die Äußerung der Informationszentrale Ausland des Bundesamtes für Finanzen falsch gewesen sei. Das ist jedoch lediglich die Wertung der Klägerin, aber keine klare und objektiv feststehende Tatsache, die das FG bei seinem Urteil hätte zwingend berücksichtigen müssen. In Wirklichkeit macht sie geltend, das FG hätte den Akteninhalt und ihr Vorbringen anders, nämlich in ihrem Sinne, würdigen müssen; das rechtfertigt aber nicht die Zulassung der Revision.

Ende der Entscheidung

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