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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.02.2007
Aktenzeichen: I B 104/06
Rechtsgebiete: KStG, FGO


Vorschriften:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitpunkt ist, ob eine von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) einem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte umsatzabhängige Tantieme als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) anzusehen ist.

Die Klägerin, eine GmbH, passivierte in ihrer Bilanz zum 31. Dezember des Streitjahres 2002 eine Tantiemeverbindlichkeit in Höhe von 26 000 € zugunsten des neben einem weiteren Gesellschafter-Geschäftsführer mit 35 v.H. des Stammkapitals an ihr beteiligten Geschäftsführers L. Die Tantieme beruhte auf einem Gesellschafterbeschluss vom 26. November 2001 und berechnete sich anhand des jährlichen Umsatzes der Klägerin.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte die Tantiemeverbindlichkeit im Rahmen der Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrages für das Streitjahr sowie der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31. Dezember 2002 als vGA. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) Münster mit Urteil vom 23. Juni 2006 9 K 1151/06 K, 9 K 1174/06 G, 9 K 1179/06 F als unbegründet abgewiesen.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision gegen dieses Urteil.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Divergenz des angefochtenen Urteils zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht hinreichend dargetan hat.

Dazu wäre es nach ständiger Rechtsprechung erforderlich gewesen, einen das FG-Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz aus der in Bezug genommenen Rechtsprechung des BFH in der Weise gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. Juni 2005 I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840; weitere Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 42). Dem werden die Darlegungen der Klägerin nicht gerecht. Sie macht geltend, das FG habe das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen nach den Senatsurteilen vom 19. Februar 1999 I R 105-107/97 (BFHE 188, 61, BStBl II 1999, 321), vom 19. Mai 1993 I R 83/92 (BFH/NV 1994, 124) und vom 20. September 1995 I R 130/94 (BFH/NV 1996, 508) in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung der Gewährung einer Umsatztantieme an den Gesellschafter-Geschäftsführer möglich sei, im Streitfall zu Unrecht verneint. Damit beruft sich die Klägerin aber nicht darauf, dass die Vorinstanz einen von der Senatsrechtsprechung divergierenden Rechtssatz aufgestellt habe. Sie rügt vielmehr eine "schlicht" unrichtige Anwendung der Senatsrechtsprechung auf den Einzelfall, die eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht rechtfertigen könnte (Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2006 I B 50/06, BFH/NV 2007, 254).

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