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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.01.2006
Aktenzeichen: I B 105/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens wurden unter dem 20. Juni 2005 "die Mitglieder des 13. Senat sowie der zum Sachverständigen bestellte Gerichtsprüfer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt". Das Finanzgericht (FG) hat das Gesuch durch Beschluss vom 21. Juni 2005 abgewiesen. Unter dem 9. Juli 2005 wurde gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, soweit der Befangenheitsantrag als unbegründet abgewiesen wurde (Berichterstatter, Sachverständiger). Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 21. Juli 2005).

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können "Beschlüsse über ... die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen" nicht mit der Beschwerde angefochten werden (Anwendung des § 128 Abs. 2 FGO i.d.F. durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 [BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567] gemäß Art. 4 dieses Änderungsgesetzes auf Beschlüsse, die nach dem 1. Januar 2001 zugestellt worden sind). Danach konnte der Beschluss des FG nicht mit der Beschwerde angefochten werden, worüber die Klägerin und Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auch zutreffend belehrt worden ist.

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