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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.03.2006
Aktenzeichen: I B 110/05
Rechtsgebiete: AO 1977


Vorschriften:

AO 1977 § 160
AO 1977 § 160 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Rüge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und habe dadurch einen Verfahrensfehler begangen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), ist nicht schlüssig (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) erhoben.

Es ist nicht vorgetragen, welche konkreten Ermittlungsmaßnahmen sich dem FG von seinem rechtlichen Standpunkt aus zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes hätten aufdrängen müssen und welches Ergebnis diese voraussichtlich ergeben hätten. Die Klägerin hat im Klageverfahren vorgebracht, die in der Schweiz ansässige C-AG habe für die Vermittlung von Beratern, so u.a. des EDV-Beraters X, Provisionszahlungen erhalten. Der Geschäftsführer der Klägerin hat jedoch in der mündlichen Verhandlung schon nicht darzustellen vermocht, aufgrund welcher vertraglichen Beziehungen die Geldbeträge bezahlt worden sind. Es ist nicht ersichtlich und nicht dargetan, weshalb sich angesichts dessen dem FG eine "Befragung der Finanzverwaltung" hätte aufdrängen müssen und welche weiteren Erkenntnisse dies hätte bringen können.

2. Die Klägerin hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hinreichend dargetan.

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2003 X B 135/02, BFH/NV 2003, 1574).

b) Die Klägerin hält u.a. für klärungsbedürftig, ob ein Steuerpflichtiger seinen Verpflichtungen zur Benennung eines Empfängers von Leistungen nach § 160 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) in ausreichender Weise nachgekommen ist, wenn dieser den tatsächlichen Leistungserbringer benannt hat und im Übrigen feststeht, dass die nicht an diesen Leistungserbringer gezahlten Beträge bei der in der Schweiz ansässigen Gesellschaft als Vermittlungsprovision von Personalvermittlungen verblieben sind. Ausführungen dazu, ob diese Frage in einem Revisionsverfahren auch geklärt werden könnte, fehlen jedoch.

c) Nach Auffassung des FG hat die Klägerin hinsichtlich der Zahlung an die C-AG den Empfänger i.S. des § 160 AO 1977 nicht benannt. Es ist im Gegenteil aufgrund der Erklärungen des Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die C-AG nicht wirklich Empfängerin der Leistung gewesen war und über den wahren Leistungsempfänger nichts bekannt sei. Da demnach nach Überzeugung des FG der Zahlung an die C-AG in der Schweiz eine eigene Leistung der C-AG nicht zugrunde lag, und der Senat in einem Revisionsverfahren an diese Würdigung des FG gebunden wäre (§ 118 Abs. 2 FGO), könnte die aufgeworfene Frage nicht geklärt werden.

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