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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.10.2008
Aktenzeichen: I B 110/08
Rechtsgebiete: KStG, FGO


Vorschriften:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist der einkommenserhöhende Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, kam es im Streitjahr 1996 zum Ansatz einer vGA gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes mit Hinweis auf eine bisher einkommensmindernd berücksichtigte Rechnung (Makler-Courtage), die nach der Ansicht des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) ohne tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergrund sei, da der vermeintliche Gläubiger die Ausstellung der Rechnung bestritten habe. Die Klage blieb erfolglos (Hessisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 13. Februar 2008 4 K 1197/03).

Die Klägerin macht geltend, dass der Revisionsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliege. Sie beantragt, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig; die Klägerin hat einen Revisionszulassungsgrund nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

Soweit die Klägerin vorträgt, das FG habe bei der Feststellung des Sachverhalts den Entscheidungsgrundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" missachtet, wird kein Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) dargelegt. Zwar ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der strafverfahrensrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" auch im finanzgerichtlichen Verfahren in der Weise zu beachten, dass die Finanzbehörde die objektive Beweislast für die steuerbegründenden Tatsachen trägt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. März 1979 GrS 5/77, BFHE 127, 140, 146, BStBl II 1979, 570, 573; BFH-Urteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364). Die (vermeintliche) Nichtbeachtung der Feststellungslast oder eine fehlerhafte Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist indessen revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. April 2006 VIII B 33/05, BFH/NV 2006, 1338; vom 1. April 2008 X B 17/07, juris).

Auch die von der Klägerin als verfahrensfehlerhaft gerügte Nichtbeeidigung des Zeugen führt nicht zur Zulassung der Revision. Denn das Gericht hat ermessensfehlerfrei von einer Beeidigung abgesehen. Es hat zur Ermittlung des Sachverhalts mehrere Urkunden herangezogen; in den Gründen ist vom FG ausgeführt worden, dass das Gericht "aufgrund der Vielzahl der Unstimmigkeiten [Zusatz: der vorliegenden Unterlagen] ... zu der Überzeugung ... (gekommen ist), dass die streitige Vermittlungsgebühr tatsächlich nicht angefallen ist. Da das Gericht unabhängig von der gegen den Vortrag der Klägerin sprechenden Aussage des Zeugen ... zu diesem Ergebnis gekommen ist, kann vorliegend offen bleiben, ob dessen Aussage möglicherweise von dem Bestreben beeinflusst sein kann, sich selbst nicht einer möglichen strafrechtlichen Verfolgung, Schadensersatzansprüchen o.ä. auszusetzen." Die Zeugenaussage ist damit nicht zum Nachteil der Klägerin berücksichtigt worden. Dabei entspricht es --im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung (§ 82 FGO i.V.m. § 391 der Zivilprozessordnung)-- einem pflichtgemäßem Ermessen, eine Beeidigung nur dann vorzunehmen, wenn das Urteil von der Aussage abhängt bzw. das Urteil ohne die Aussage anders ausfallen würde. Dass das FG diese Ermessensgrenze verkannt oder missbräuchlich außer Acht gelassen hat (s. insoweit z.B. BFH-Beschluss vom 17. März 2005 X B 46/04, BFH/NV 2005, 1132), ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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