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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.12.2004
Aktenzeichen: I B 111/04
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist, ob Einsprüche der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu Recht als unzulässig verworfen worden sind.

Die Kläger waren im Streitjahr (1992) Gesellschafter einer GbR. Die Einkünfte dieser GbR stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zunächst einheitlich und gesondert fest. Bei der erstmaligen Veranlagung für das Folgejahr gelangte das FA dagegen zu der Ansicht, dass der Kläger zu 1. nicht Mitunternehmer der GbR gewesen sei; es hob deshalb u.a. den Feststellungsbescheid für das Streitjahr auf. Gegen den Aufhebungsbescheid legten die Kläger Einspruch ein.

Im Verlauf des Einspruchsverfahrens kam es zu einer Außenprüfung bei der GbR, während derer das FA die Mitunternehmerschaft des Klägers zu 1. anerkannte. Als Gewinn für das Streitjahr ermittelte der Prüfer einen Betrag von 600 574 DM. Im Prüfungsbericht vom 19. November 1996 heißt es dazu weiter, dass "diese Behandlung auch von dem Steuerpflichtigen und seinem Berater mitgetragen" werde. Schließlich erließ das FA am 19. Februar 1997 einen Feststellungsbescheid für das Streitjahr, in dem er einen Gewinn der GbR in der genannten Höhe feststellte und ihn beiden Gesellschaftern zurechnete. In den Erläuterungen zu diesem Bescheid heißt es, dass sich der Einspruch hierdurch erledige.

Mit Schreiben vom 16. April 1997 teilte der damalige steuerliche Berater der GbR (X) dem FA mit, dass der Einspruch nicht erledigt sei. Der Feststellungsbescheid sei rechtswidrig, da er eine verbösernde Steuerfestsetzung enthalte, ohne dass zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sei. Daraufhin verwarf das FA den Einspruch mit der Begründung, das Einspruchsverfahren sei durch den Änderungsbescheid abgeschlossen worden, als unzulässig.

Auf die dagegen gerichtete Klage verpflichtete das Finanzgericht (FG) das FA, über den Einspruch der Kläger erneut zu entscheiden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das FG-Urteil jedoch auf und verwies die Sache an das FG zurück (BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 IV R 38/02, BFHE 203, 1, BStBl II 2004, 2). Im zweiten Rechtsgang wies das FG die Klage ab, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist der I. Senat des BFH zuständig. Denn die Kläger rügen u.a. eine Verletzung von Vorschriften des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz. Das führt nach Abschnitt A, I. Senat, Nr. 3 Buchst. d des Geschäftsverteilungsplans des BFH für das Jahr 2004 (BStBl II 2004, 159) unabhängig davon zur Zuständigkeit des I. Senats, dass im vorliegenden Verfahren zusätzlich andere Fragen streitig sind.

III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) kommt ebenso wenig in Betracht wie eine solche zur Sicherung der Rechtseinheit oder zur Fortentwicklung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Sämtliche von den Klägern angesprochenen Gesichtspunkte greifen im Streitfall schon deshalb nicht durch, weil das FG an das zurückverweisende Urteil des BFH gebunden war.

1. Mit jenem Urteil hatte der BFH entschieden, dass ein Einspruchsverfahren u.a. durch einen Abhilfebescheid abgeschlossen werden und dass auch ein dem Einspruchsführer ungünstiger Bescheid ein solcher Abhilfebescheid sein könne, wenn der Einspruchsführer ihm nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO 1977) zugestimmt habe. Eine solche Zustimmung könne darin liegen, dass ein Steuerberater sich mit einer in der Schlussbesprechung vorgeschlagenen Behandlung bestimmter Einkünfte einverstanden erkläre (BFH-Urteil in BFHE 203, 1, 4, BStBl II 2004, 2, 4). Auf dieser Basis hat der BFH dem FG aufgegeben, weitere Feststellungen dazu zu treffen, ob im Streitfall die Klägerseite in der Schlussbesprechung entsprechende Erklärungen abgegeben hatte.

Das FG hat daraufhin mehrere Zeugen vernommen und dabei die Überzeugung gewonnen, dass X als Vertreter der Kläger die vom FA vorgeschlagene Sachbehandlung akzeptiert habe. Auf Grund dieser tatsächlichen Würdigung war es verpflichtet, der vom BFH gemachten Vorgabe entsprechend erstens die abgegebene Erklärung als Zustimmung i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 anzusehen und zweitens diese Zustimmung als ausreichende Grundlage dafür zu erachten, dass der Gewinn der GbR höher als in dem ursprünglichen Bescheid festgestellt wurde. Dem entspricht das angefochtene Urteil. Vor diesem Hintergrund scheidet die Möglichkeit einer Revisionszulassung aus den Gründen des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO im Streitfall schon deshalb aus, weil auch der BFH an die Beurteilung in dem zurückverweisenden Urteil gebunden wäre (BFH-Beschluss vom 18. Januar 1968 V B 4/66, BFHE 91, 509, BStBl II 1968, 382). Soweit sich die Kläger schließlich auf einen Irrtum des X über den Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärungen berufen, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt werden kann.

2. Mit ihrer Rüge, das FG habe das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz unrichtig angewandt, machen die Kläger nur die inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils geltend. Das reicht zur Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) von Gründen für eine Zulassung der Revision nicht aus (Senatsbeschluss vom 25. November 2002 I B 2/02, BFH/NV 2003, 488, m.w.N.). Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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