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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.12.2005
Aktenzeichen: I B 113/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 53 Abs. 3 Satz 1
FGO § 53 Abs. 3 Satz 2
FGO § 73 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 121 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
I B 113/05 I B 114/05

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat zwei Klagen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abgewiesen und die Revision gegen seine Urteile nicht zugelassen. Die Urteile wurden am 21. Juli 2005 zum Zweck der Zustellung zur Post gegeben. Zuvor hatte das FG den im Ausland lebenden und seinerzeit nicht von einem Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; dieser Aufforderung war der Kläger nicht nachgekommen.

Mit zwei Schreiben vom 23. August 2005, die am selben Tag per Telefax beim Bundesfinanzhof eingingen, hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt. Den Hinweis des Senatsvorsitzenden auf eine mögliche Versäumung der Beschwerdefrist hat er nicht beantwortet. Eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerden liegt dem Senat bislang nicht vor.

II. Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 FGO zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.

Die Beschwerden sind unzulässig. Sie sind weder innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung der erstinstanzlichen Urteile (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) eingelegt noch --wie von § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO verlangt-- innerhalb von zwei Monaten nach Urteilszustellung begründet worden. Das bedarf im Hinblick auf die Begründungsfrist keiner Darlegung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO) und ergibt sich hinsichtlich der Beschwerdefrist daraus, dass diese gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 FGO begann, als die Sendungen mit den FG-Urteilen zur Post gegeben wurden. Die hiernach in beiden Verfahren am 21. Juli 2005 in Lauf gesetzte Frist war bei Eingang der Beschwerdeschriften am 23. August 2005 abgelaufen. Anhaltspunkte für eine unverschuldete Fristversäumnis, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) rechtfertigen könnte, sind weder vom Kläger vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Angesichts dessen mussten die Beschwerden als unzulässig verworfen werden.

Ende der Entscheidung

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