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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.03.1999
Aktenzeichen: I B 113/98
Rechtsgebiete: EStG, FGO, AO 1977, KStG


Vorschriften:

EStG § 50a Abs. 7
EStG § 50a Abs. 4
EStG § 50a Abs. 5 Sätze 2 und 3
EStG § 50a
EStG § 49 Abs. 2 Buchst. a
EStG § 50d Abs. 1
FGO § 69
FGO § 40 Abs. 2
FGO § 69 Abs. 2
AO 1977 § 350
AO 1977 § 361 Abs. 2
AO 1977 § 12 Satz 2 Nr. 8
AO 1977 § 13 Satz 1
KStG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu Recht gemäß § 50a Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angeordnet hat, daß von einer der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) zustehenden Vergütung Steuer einzubehalten und abzuführen sei. Außerdem ist streitig, ob die Antragstellerin berechtigt ist, eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Abzugsanordnung zu verlangen.

Die Antragstellerin, eine Körperschaft portugiesischen Rechts, führte im Streitjahr (1998) im Auftrag der Firma C in Deutschland Bauarbeiten aus. Ob sie in diesem Zusammenhang im Inland eine Betriebsstätte besaß, ist zwischen den Beteiligten streitig.

Mit einer an die Firma C gerichteten Verfügung vom 11. März 1998 ordnete das FA den Steuerabzug nach § 50a Abs. 7 EStG an. Eine Durchschrift dieser Verfügung übersandte es der Antragstellerin. Diese legte gegen die Verfügung Einspruch ein. Über diesen ist noch nicht entschieden worden.

Nachdem die Firma C ebenfalls eine AdV der genannten Verfügung beantragt hatte, kam es zu Verhandlungen zwischen ihr und dem FA darüber, ob die Vollziehung der Verfügung gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt werden könnte. Im Ergebnis setzte das FA die Verfügung gegen eine betragsmäßig bestimmte Sicherheitsleistung aus. Die Firma C hat die vereinbarte Sicherheit geleistet.

Die Antragstellerin hatte ihrerseits ebenfalls eine AdV der an die Firma C gerichteten Verfügung beantragt und, nachdem das FA diesen Antrag abgelehnt hatte, ihr Begehren gemäß § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor dem Finanzgericht (FG) weiterverfolgt. Sie hielt auch nach erfolgter AdV an diesem Antrag fest und beantragte, die Vollziehung der angefochtenen Verfügung ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Dieses Begehren verfolgt sie, nachdem das FG ihren Antrag ebenfalls abgelehnt hat, mit der vom FG zugelassenen Beschwerde weiter.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung der Abzugsanordnung bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den hiergegen eingelegten Einspruch ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

Das FA beantragt sinngemäß, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist vom FG zugelassen und form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Antragstellerin ist durch die angefochtene Entscheidung beschwert, da ihr beim FG gestellter Antrag als unzulässig abgelehnt worden ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Rz. 6 Vor § 115, m.w.N.). Sonstige Zulässigkeitshindernisse sind nicht ersichtlich.

III. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das FG hat zwar den bei ihm gestellten Antrag zu Unrecht als unzulässig angesehen. Dieser Antrag war --und ist weiterhin-- jedoch unbegründet, weshalb das FG ihn im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat:

1. Die Antragstellerin durfte als Gläubigerin derjenigen Vergütung, derentwegen der Steuerabzug angeordnet worden ist, einen Antrag auf AdV der betreffenden Anordnung stellen. Dieser Antrag ist --entgegen der Annahme des FG-- auch nicht dadurch unzulässig geworden, daß das FA zwischenzeitlich die AdV gegen Sicherheitsleistung gewährt hat:

a) Gemäß § 50a Abs. 4 EStG wird bei beschränkt Steuerpflichtigen in bestimmten Fällen die Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben. Der Steuerabzug ist von dem Vergütungsschuldner, also von demjenigen durchzuführen, der dem beschränkt Steuerpflichtigen (Vergütungsgläubiger) die einkunftsbegründende Vergütung schuldet (§ 50a Abs. 5 Sätze 2 und 3 EStG). Soweit § 50a Abs. 4 EStG nicht greift, kann das FA unter bestimmten Voraussetzungen einen Steuerabzug durch den Vergütungsschuldner anordnen (§ 50a Abs. 7 EStG). Um eine solche Anordnung geht es im Streitfall.

b) Die vom FA erlassene Abzugsanordnung bezieht sich auf eine Vergütung, deren Gläubigerin die Antragstellerin ist. Die Antragstellerin ist deshalb verfahrensrechtlich berechtigt, eine AdV dieser Anordnung zu beantragen. Der Ansicht des FA, daß hierzu nur die Firma C als Vergütungsschuldnerin legitimiert sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen:

aa) Gemäß § 350 der Abgabenordnung (AO 1977) ist zur Einlegung eines Einspruchs befugt, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine vergleichbare Regelung enthält § 40 Abs. 2 FGO in bezug auf die Klagebefugnis. In Rechtsprechung und Schrifttum herrscht Einigkeit darüber, daß eine "Rechtsverletzung" im Sinne der genannten Vorschriften nicht immer nur der Adressat des Verwaltungsakts, sondern unter Umständen auch ein von dem Verwaltungsakt materiell beschwerter Dritter geltend machen kann. Das gilt namentlich dort, wo eine Person verpflichtet ist, die von einem anderen geschuldete Steuer einzubehalten und abzuführen; hier können Verwaltungsakte, die dem Abführungspflichtigen gegenüber ergehen und sich auf die abzuführende Steuer beziehen, auch von dem Steuerschuldner angefochten werden (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juni 1973 VI R 311/69, BFHE 109, 502, BStBl II 1973, 780; von Wedel in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 350 AO 1977 Rz. 16; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 40 FGO Tz. 55, m.w.N.).

Dieser Grundsatz greift nach der Rechtsprechung des Senats auch in den Fällen des § 50a Abs. 4 (Senatsurteil vom 27. Juli 1988 I R 28/87, BFHE 155, 479, BStBl II 1989, 449) und des § 50 Abs. 7 EStG (Senatsurteil vom 16. Mai 1990 I R 113/87, BFHE 161, 358, BStBl II 1990, 983). Der beschränkt steuerpflichtige Vergütungsgläubiger kann hiernach Verwaltungsakte, deren unmittelbarer Adressat der inländische Vergütungsschuldner ist, mit Einspruch und Klage anfechten. Diese Rechtsprechung hat, soweit ersichtlich, allgemein Zustimmung gefunden (z.B. von Wedel, a.a.O., Rz. 17; Tipke/Kruse, a.a.O., § 350 AO 1977 Tz. 4; Blümich/Krabbe, Einkommensteuergesetz und Nebengesetze, § 50a Rz. 74). Der Senat hält an ihr fest.

bb) Nach § 361 Abs. 2 AO 1977 und § 69 Abs. 2 FGO kann, wenn ein Verwaltungsakt mit einem Rechtsbehelf angefochten worden ist, die Vollziehung dieses Verwaltungsakts ausgesetzt werden. Regelungen darüber, wer in diesen Fällen die AdV beantragen kann, enthalten die genannten Bestimmungen nicht. Insbesondere lassen sie nicht erkennen, daß die Befugnis zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz personell enger begrenzt sein soll als die in § 350 AO 1977 und in § 40 Abs. 2 FGO geregelte Rechtsbehelfsbefugnis. Vor diesem Hintergrund muß davon ausgegangen werden, daß ein einspruchs- und klagebefugter Dritter grundsätzlich zugleich berechtigt ist, eine AdV des von ihm angefochtenen Verwaltungsakts zu beantragen (Senatsbeschluß vom 9. Juni 1993 I B 12/93, BFH/NV 1993, 726, 727). Das gilt auch für den Vergütungsgläubiger im Fall des § 50a Abs. 7 EStG.

Entgegen der Annahme des FA ergibt sich etwas anderes nicht aus der Rechtsprechung des Senats zum einstweiligen Rechtsschutz im Fall des § 50a Abs. 4 EStG (Senatsbeschluß vom 13. August 1997 I B 30/97, BFHE 184, 92, BStBl II 1997, 700). Diese Rechtsprechung geht nämlich --entgegen einer auch in der Literatur anzutreffenden Interpretation (Schauhoff, Internationales Steuerrecht --IStR-- 1997, 662; Grams, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1998, 24)-- nicht etwa dahin, daß der Vergütungsgläubiger im Verfahren des Steuerabzugs nach § 50a EStG generell nicht zur Stellung eines AdV-Antrags befugt sei. Vielmehr hat der Senat dem Vergütungsgläubiger dort lediglich die Möglichkeit versagt, durch einen Antrag auf AdV der vom Vergütungsgläubiger abgegebenen Steueranmeldung (§ 73e der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) zu bewirken, daß der vom Vergütungsschuldner an das FA abgeführte Steuerbetrag ohne Zustimmung des Vergütungsschuldners an ihn --den Vergütungsgläubiger-- ausgezahlt wird. Zudem ist in der genannten Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, daß die hiernach gegebene Beschränkung der AdV-Möglichkeit nicht greift, wenn materiell-rechtlich eine Abführungspflicht des Vergütungsschuldners unter keinem auch nur theoretisch denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt (Senatsbeschluß in BFHE 184, 92, BStBl II 1997, 700, 703 linke Spalte). Der Rechtsschutz des Vergütungsgläubigers im AdV-Verfahren ist hiernach lediglich --im Interesse des Vergütungsschuldners-- inhaltlich begrenzt, nicht aber von vornherein ausgeschlossen. Insbesondere die Antragsbefugnis des Vergütungsgläubigers bleibt von der zitierten Rechtsprechung unberührt.

c) Der hiernach ursprünglich zulässige AdV-Antrag ist nicht im weiteren Verlauf dadurch unzulässig geworden, daß das FA die Vollziehung der Abzugsanordnung gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt hat. Insbesondere ist dadurch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht entfallen. Denn die Antragstellerin hat unwidersprochen vorgetragen, daß die Firma C zwar die Sicherheitsleistung erbracht, den hierfür erforderlichen Betrag jedoch ihr --der Antragstellerin-- gegenüber einbehalten hat. Unter diesen Umständen ist die Antragstellerin durch die Anordnung der Sicherheitsleistung beschwert mit der Folge, daß sie eine AdV ohne Sicherheitsleistung beantragen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Oktober 1981 I B 69/80, BFHE 134, 239, BStBl II 1982, 135; Tipke/Kruse, a.a.O., § 69 FGO Tz. 112).

2. Der Antrag kann jedoch deshalb keinen Erfolg haben, weil die erforderlichen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der von der Antragstellerin begehrten AdV nicht vorliegen. Denn eine solche könnte --ähnlich wie im Zusammenhang mit § 50a Abs. 4 EStG-- allenfalls dann gewährt werden, wenn die Firma C als Vergütungsschuldnerin dem Begehren der Antragstellerin ausdrücklich zugestimmt hätte, wenn nur durch eine AdV ohne Sicherheitsleistung die Existenz der Antragstellerin gerettet werden könnte oder wenn die streitbefangenene Abzugsanordnung ohne jeden Zweifel und ohne Heilungsmöglichkeit rechtswidrig wäre. Keine dieser Konstellationen liegt im Streitfall vor:

a) Die Anordnung des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 7 EStG dient der Sicherung des Steueranspruchs gegenüber dem ausländischen Vergütungsgläubiger, der --wie die Antragstellerin-- im Inland kein nennenswertes Vermögen besitzt. Einer solchen Sicherung bedarf es nach der Vorstellung des Gesetzgebers deshalb, weil eine Beitreibung der Steuer im Ausland häufig mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Diese gesetzgeberische Grundwertung ist auch im Streitfall zu beachten. Der Hinweis der Antragstellerin auf das Rechtshilfeabkommen zwischen Deutschland und Portugal ändert hieran nichts, da jede Notwendigkeit einer Vollstreckung im Ausland eine Gefährdung des Steueranspruchs als zumindest möglich erscheinen läßt und deshalb eine Anordnung nach § 50a Abs. 7 EStG rechtfertigt (Frotscher, Einkommensteuergesetz, § 50a Rz. 36).

b) Inhaltlich konkretisiert die Abzugsanordnung nach § 50a Abs. 7 EStG nicht eine schon kraft Gesetzes bestehende Abführungspflicht des Vergütungsschuldners. Sie begründet vielmehr eine dahingehende Pflicht, die ohne sie nicht gegeben wäre, und ist in diesem Sinne konstitutiv (Streck, Betriebs-Berater --BB-- 1984, 846, 847; Müller, Der Betrieb 1984, 2221, 2222; Frotscher, a.a.O., § 50a Rz. 39). Eine AdV der Abzugsanordnung führt demnach zu einer Suspendierung der Abführungspflicht mit der Folge, daß der Vergütungsschuldner --zumindest einstweilen-- dem FA gegenüber berechtigt ist, die Vergütung an den Gläubiger auszuzahlen. Dies entspricht denn auch der Zielsetzung der Antragstellerin, die mit ihrem AdV-Antrag erklärtermaßen bewirken will, daß die Firma C die zur Zeit noch einbehaltene Vergütung alsbald an sie auszahlt.

c) Welche weiteren Rechtsfolgen sich aus der AdV einer Abzugsanordnung zivilrechtlich und steuerrechtlich ergeben, ist im Gesetz nicht geregelt und bislang in Rechtsprechung oder Literatur noch nicht erörtert worden. Das gilt namentlich in bezug auf die Frage, ob der Vergütungsschuldner dem FA gegenüber für die einzubehaltende Steuer haftet (§ 50a Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 5 EStG), wenn er im Stadium der AdV die geschuldete Vergütung vollständig an den Vergütungsgläubiger ausgezahlt hat und nunmehr die AdV endet.

Im Streitfall muß hierüber nicht abschließend entschieden werden; denn die von der Antragstellerin begehrte AdV ohne Sicherheitsleistung kommt stets nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen in Betracht:

aa) Würde nämlich in der genannten Situation die Haftung der Firma C gegenüber dem FA wieder aufleben, so müßten die im Senatsbeschluß in BFHE 184, 92, BStBl II 1997, 700 angestellten Erwägungen hier entsprechend gelten: Es könnte dann schon im Interesse der Firma C nicht zugelassen werden, daß die Antragstellerin ohne deren Mitwirkung eine AdV bewirkt, durch die die steuerrechtliche Position der Vergütungsschuldnerin verschlechtert wird. Deshalb wäre in diesem Fall die Vollziehung der Abzugsanordnung nur dann ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt worden, wenn entweder die Firma C dem zustimmen oder wenn im Hinblick auf eine offensichtliche und nicht behebbare Rechtswidrigkeit der Abzugsanordnung eine Gefahr der (erneuten) Inanspruchnahme der Vergütungsschuldnerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt besteht. Nur durch eine solche Einschränkung der Rechtsschutzmöglichkeit könnte den Belangen der Vergütungsschuldnerin angemessen Rechnung getragen werden.

bb) Würde hingegen die Firma C durch eine nach AdV erfolgte Zahlung an die Antragstellerin dem FA gegenüber endgültig frei, so würde bei Gewährung einer AdV ohne Sicherheitsleistung die Gefahr eines endgültigen Steuerausfalls bestehen. Damit könnte, wie das FA zu Recht vorgetragen hat, die Abzugsanordnung ihren Sicherungszweck nicht mehr erfüllen. Demgemäß würde die von der Antragstellerin begehrte AdV letztlich die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen.

Eine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung im Verfahren wegen AdV ist grundsätzlich unzulässig (BFH-Urteil vom 10. November 1994 IV R 44/94, BFHE 176, 303, BStBl II 1995, 814, 816, m.w.N.; ebenso wohl Gosch in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 69 FGO Rz. 76). Diese Regel gilt zwar nicht unbegrenzt. Sie muß vielmehr weichen, wenn das Gebot des effektiven einstweiligen Rechtsschutzes dies zwingend erfordert. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn entweder dem Steuerschuldner durch die Versagung der AdV unerträgliche, nicht anders abwendbare und nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen würden (BFH-Beschluß vom 22. Juli 1980 VII B 3/80, BFHE 131, 15, BStBl II 1980, 592; ähnlich Gräber/Koch, a.a.O., § 69 Rz. 138) oder wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtmäßig sein kann. Demgemäß könnte im Streitfall, wenn man einer Zahlung der Vergütungsschuldnerin im AdV-Stadium eine haftungsbefreiende Wirkung beimißt, der Antragstellerin nur unter diesen Voraussetzungen eine AdV ohne Sicherheitsleistung gewährt werden.

cc) Im Streitfall liegt keine derjenigen Situationen vor, in denen der Antragstellerin nach dem Vorstehenden der begehrte einstweilige Rechtsschutz gewährt werden könnte: Die Firma C hat eine Zustimmung zur AdV ohne Sicherheitsleistung nicht erteilt; ihr Interesse geht im Gegenteil erkennbar gerade dahin, durch die Leistung der vom FA geforderten Sicherheit ein steuerliches Haftungsrisiko zuverlässig auszuschließen. Und auch die übrigen denkbaren Voraussetzungen dafür, daß die Vollziehung der Abzugsanordnug ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden könnte, sind nicht gegeben:

aaa) Das gilt zum einen insoweit, als eine die Hauptsacheentscheidung vorwegnehmende AdV nicht auf den Gesichtspunkt der ansonsten drohenden Existenzgefährdung der Antragstellerin gestützt werden kann. Die Antragstellerin hat zwar behauptet, sie habe infolge des Einbehalts der Sicherheitssumme durch die Firma C Löhne nicht zahlen können und daraufhin ihren Geschäftsbetrieb einstellen müssen. Diesen Vortrag hat sie jedoch zum einen nicht glaubhaft gemacht. Zum anderen ist weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar, inwieweit die begehrte AdV der Abzugsanordnung eine etwa bestehende Existenzgefährdung der Antragstellerin beseitigen könnte.

bbb) Zum anderen kann dem Begehren der Antragstellerin auch nicht im Hinblick auf eine offensichtliche und endgültige Rechtswidrigkeit der Abzugsanordnung entsprochen werden. Denn bei der im AdV-Verfahren erforderlichen an der Aktenlage orientierten summarischen Prüfung ist davon auszugehen, daß eine inländische Steuerpflicht der Antragstellerin jedenfalls nicht unter allen denkbaren Gesichtspunkten ausgeschlossen ist:

Zwar hält der Senat für zweifelhaft, ob die bislang getroffenen Feststellungen des FA den Schluß zulassen, daß die Antragstellerin im Inland eine Betriebsstätte besessen hat. Denn zum einen ist zwischen den Beteiligten --soweit ersichtlich-- unstreitig, daß die Bautätigkeit der Antragstellerin im Inland weniger als sechs Monate angedauert hat, so daß allein hierdurch weder nach deutschem Recht (§ 12 Satz 2 Nr. 8 AO 1977) noch nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 5 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen --DBA-Portugal--) eine Betriebsstätte begründet worden sein dürfte. Zum anderen ist zumindest unsicher, ob der Annahme des FA gefolgt werden kann, daß die Angaben der Antragstellerin gegenüber einer deutschen Handwerkskammer hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte bieten: Zwar hat die Antragstellerin der Handwerkskammer eine Adresse im Inland als "Betriebsanschrift" benannt. Aus einem in den Steuerakten befindlichen Vermerk des FA ergibt sich jedoch, daß nach den Feststellungen der Steuerfahndung unter dieser Anschrift die Eltern des inländischen "Betriebsleiters" der Antragstellerin wohnen und daß dort weder ein Firmenschild noch betriebliche Unterlagen der Antragstellerin vorgefunden worden sind. Geht man von der Richtigkeit dieser --mit dem Vortrag der Antragstellerin übereinstimmenden-- Feststellung aus, so befindet sich an dem betreffenden Ort schon deshalb keine Betriebsstätte der Antragstellerin, weil es sich hierbei um die Privatwohnung eines Dritten handelt und die Antragstellerin über diese Wohnung nicht verfügen kann (Buciek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 12 AO 1977 Rz. 13, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund könnte allein der Hinweis des FA, die Antragstellerin habe das Nichtbestehen einer inländischen Betriebsstätte nicht nachgewiesen, für sich allein genommen schwerlich als hinreichende Grundlage für die angefochtene Verfügung gewertet werden.

Aus dem genannten Aktenvermerk ergibt sich jedoch weiter, daß nach den Feststellungen der Steuerfahndung die Antragstellerin den Bauauftrag von einer anderen ausländischen Gesellschaft übernommen hat, die zuvor bereits einen Teil der insgesamt erforderlichen Bauleistungen erbracht hatte. Es habe sich --so der Vermerk-- um einen "fliegenden Wechsel" gehandelt, bei dem den Auftraggebern zugesichert worden sei, daß "sich nichts ändert". Demgemäß habe die Antragstellerin auch die beim Bau eingesetzten Arbeitnehmer der Vorgängerin übernommen. Wenn diese Darstellung zutrifft, steht die ernstliche Möglichkeit einer mißbräuchlichen Vertragsaufspaltung zwischen der Vorgängerfirma einerseits und der Antragstellerin andererseits im Raum, die zur zeitlichen Zusammenrechnung der Bautätigkeiten beider Firmen führen könnte (vgl. Schieber in Debatin/ Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 5 MA Rz. 127). Eine solche Zusammenrechnung wäre insbesondere dann ernstlich in Betracht zu ziehen, wenn entweder feststünde oder zumindest nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden könnte, daß die Antragstellerin und ihre Vorgängerfirma von denselben Personen beherrscht wurden. Auf diese Weise könnte ggf. auch dann, wenn die Antragstellerin selbst nur weniger als sechs Monate in Deutschland tätig geworden ist, die für eine Baubetriebsstätte erforderliche Frist von mehr als sechs Monaten erreicht worden sein. Das wiederum würde dazu führen, daß die Antragstellerin inländische Einkünfte erzielt hätte (§ 8 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 49 Abs. 2 Buchst. a EStG) und mithin die angefochtene Abzugsanordnung --zumindest dem Grunde nach-- zu Recht ergangen wäre.

Schließlich ist in diesem Zusammenhang die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der von der Antragstellerin eingestellte "Betriebsleiter" als ihr ständiger Vertreter i.S. des § 13 Satz 1 AO 1977 anzusehen ist. Immerhin ist der "Betriebsleiter" nicht nur der Handwerkskammer gegenüber als diejenige Person benannt worden, die für die inländische Tätigkeit der Antragstellerin verantwortlich war. Vielmehr hat er außerdem nach Aktenlage aufgrund eines unbestimmte Dauer abgeschlossenen Arbeitsvertrages --bei einer vereinbarten Arbeitszeit von 20 Wochenstunden-- ein Monatsgehalt in Höhe von ca. 3 000 DM erhalten, was darauf hinweist, daß er tatsächlich entsprechende Aufgaben für die Antragstellerin wahrgenommen hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht völlig ausgeschlossen, daß seine Einschaltung zum Vorliegen inländischer Einkünfte der Antragstellerin führt. Das wiederum könnte selbst dann zur Rechtmäßigkeit der Abzugsanordnung führen, wenn der "Betriebsleiter" keine Abschlußvollmacht der Antragstellerin besessen und deshalb nicht als betriebsstättenbegründender Vertreter i.S. des Art. 5 Abs. 5 DBA-Portugal anzusehen wäre. Denn eine doppelbesteuerungsrechtliche Steuerfreistellung berührt nicht die Pflicht zum Steuerabzug (§ 50d Abs. 1 EStG), und es ist danach zumindest denkbar, daß sie den Erlaß einer Abzugsanordnung nach § 50a Abs. 7 EStG ebenfalls nicht hindert.

ccc) Ob und ggf. in welchem Umfang die von der Antragstellerin erzielten Einkünfte der deutschen Besteuerung unterliegen, wird letztlich erst im Hauptverfahren entschieden werden können. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist eine inländische Steuerpflicht der Einkünfte aus der Bautätigkeit jedenfalls nicht vollständig ausgeschlossen. Die angefochtene Abzugsanordnung ist deshalb nicht offensichtlich und unabänderlich rechtswidrig. Das gilt auch in bezug auf die Höhe des vom FA angeordneten Steuerabzugs, der dem gesetzlich bestimmten Regelsatz von 25 v.H. der Einnahmen (§ 50a Abs. 7 Satz 2 EStG) entspricht. Die Festlegung eines niedrigeren Abzugsbetrags wäre nach der genannten Regelung nur dann möglich, wenn die Antragstellerin glaubhaft gemacht hätte, daß die voraussichtlich geschuldete Steuer geringer ist. Das ist nicht geschehen.

Ende der Entscheidung

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