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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.05.2000
Aktenzeichen: I B 118/99
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 50a Abs. 4
EStG § 50a Abs. 4 Nr. 1
EStG § 49 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Rennpreiszahlungen an ausländische Rennstallbesitzer dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterfallen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) widmet sich der Förderung der Pferdezucht und veranstaltet zu diesem Zweck u.a. Trabrennen. An diesen Rennen nehmen Pferde sowohl inländischer als auch ausländischer Eigentümer teil. An die Eigentümer der siegreichen oder plazierten Pferde zahlt die Klägerin Siegprämien aus.

Seit Januar 1993 nimmt die Klägerin bei Siegprämien, die sie an ausländische Trabereigentümer ohne Betriebsstätte oder ständigen Vertreter in Deutschland auszahlt, eine Abzugsbesteuerung gemäß § 50a Abs. 4 EStG vor. In den Jahren 1996 und 1997 reichte sie entsprechende Steueranmeldungen für die Zeiträume 1993 bis II. Quartal 1997 ein. Sodann legte sie gegen diese Anmeldungen Einsprüche ein, mit denen sie geltend machte, dass die Eigentümer der Pferde keine sportlichen Leistungen erbrächten und dass deshalb die gezahlten Prämien nicht von § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG erfasst würden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wies die Einsprüche zurück.

Die daraufhin erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen (Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 14). Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Sie macht geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und dass die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweiche.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des BFH in hinreichender Form vorgebracht.

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BFH abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2). Wird auf einen der genannten Gründe eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung dargelegt bzw. die Abweichung bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Fehlt es hieran, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache dann, wenn die Beurteilung des betreffenden Falls von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, die das Interesse der Gesamtheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 7, m.w.N.). Die betreffende Rechtsfrage muss mithin zum einen über den Einzelfall hinaus bedeutsam und in diesem Sinne im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig sein. Zum anderen muss sie in dem konkreten Rechtsstreit klärungsfähig sein (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 10). Bei einer auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer deshalb eine Rechtsfrage formulieren und sodann darstellen, dass in dem betreffenden Fall hinsichtlich dieser Frage beide Momente --sowohl Klärungsbedürftigkeit als auch Klärungsfähigkeit-- gegeben sind (Senatsbeschluss vom 27. September 1999 I B 49/98, BFH/NV 2000, 452, m.w.N.).

Dem wird der Vortrag der Klägerin im Streitfall nicht gerecht. In der Beschwerdeschrift ist zwar ausgeführt, das FG habe § 49 Abs. 2 EStG unrichtig angewandt. Dazu macht die Klägerin insbesondere geltend, die genannte Vorschrift sei entgegen der Ansicht des FG nicht auf Tätigkeiten anwendbar, die eine im Ausland ansässige Person ohne Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Sie hat jedoch nicht erläutert, weshalb hierin eine ungeklärte und im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftige Rechtsfrage liegen soll. Erst recht enthält die Beschwerdeschrift keine Ausführungen dazu, dass und inwieweit die betreffende Frage im Streitfall klärungsfähig ist. Die Klägerin beschränkt sich insoweit vielmehr auf die formelhafte Wendung, dass es ihr um eine Frage gehe, "die über den Einzelfall hinausgeht und aus rechtssystematischen Gründen für die einheitliche Rechtsanwendung von Bedeutung ist"; damit wird jedoch eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt, sondern lediglich behauptet, was den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht genügt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 452; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 61). In der Beschwerdeschrift "dargelegt" wird letztlich nur, dass das Urteil des FG fehlerhaft sei; das ist aber kein Grund für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (BFH-Beschlüsse vom 22. September 1999 VII B 156/99, BFH/NV 2000, 336, 337; vom 4. Februar 2000 VIII B 65/98, BFH/NV 2000, 600). Einen solchen Zulassungsgrund hat die Klägerin mithin nicht in der gebotenen Form geltend gemacht, weshalb die Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Punkt unstatthaft ist.

2. Im Ergebnis dasselbe gilt für die Rüge der Klägerin, dass das FG von der Rechtsprechung des BFH abgewichen sei. Die Klägerin hätte hierzu einen abstrakten Rechtssatz formulieren müssen, den ihrer Ansicht nach das FG seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat und der einem tragenden Rechtssatz einer --ebenfalls genau zu bezeichnenden-- Entscheidung des BFH widerspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 1999 I B 123/98, BFH/NV 2000, 573, 574; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 63, m.w.N.). Das hat sie nicht getan. Die Beschwerdeschrift enthält hierzu vielmehr lediglich den Vortrag, dass das FG ein Urteil des BFH (vom 19. Juli 1990 IV R 82/89, BFHE 161, 144, BStBl II 1991, 333) "unrichtig interpretiert" und dass der BFH auch in weiteren Entscheidungen die Beurteilung einer Pferdezucht als "Liebhaberei" für möglich erachtet habe. Das reicht für eine ordnungsgemäße Divergenzrüge nicht aus: Die Klägerin beanstandet insoweit lediglich die --ihrer Ansicht nach-- unrichtige Interpretation oder Umsetzung einer BFH-Rechtsprechung, und dieser Tatbestand wird von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht erfasst (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 17, m.w.N.).



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