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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.04.1999
Aktenzeichen: I B 120/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76
FGO § 79b
FGO § 79b Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Der Senat unterstellt zugunsten der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), daß sie die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verletzt, in einer dem Gesetz entsprechenden Form dargelegt hat. Die Klägerin verkennt aber, daß das FG seine Sachaufklärungspflicht (Heranziehung der Akten ..., Einholung eines Sachverständigengutachtens) nicht verletzt hat. Dies ergibt sich aus § 79b FGO.

Das FG hat unter Fristsetzung gemäß § 79b FGO zum Zweck der Überprüfung der Richtigkeit der Abschreibungen um Vorlage eines Anlageverzeichnisses gebeten. Dieser Anordnung ist die Klägerin entsprechend ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 3. April 1998 bewußt nicht nachgekommen und hat das Anlageverzeichnis erst in der mündlichen Verhandlung und damit nach Ablauf der Ausschlußfrist vorgelegt. Die Rechtsfolgen einer solchen verspäteten Vorlage des Anlageverzeichnisses ergeben sich aus § 79b Abs. 3 FGO. Kann danach das FG unter den dort genannten Voraussetzungen Erklärungen und Beweismittel zurückweisen, so hat es seine Sachaufklärungspflicht nicht verletzt. Das Risiko der bewußt verspäteten Vorlage des Anlageverzeichnisses hat die Klägerin zu tragen. Daß die Voraussetzungen einer Zurückweisung der verspäteten Vorlage nach § 79b Abs. 3 FGO nicht vorgelegen haben sollten, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan.

2. Ebensowenig hat das FG den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Ausweislich des FG-Urteils hat es das Anlageverzeichnis zur Kenntnis genommen, dessen Unschlüssigkeiten festgestellt und dem Vortrag der Klägerin Gehör geschenkt, daß diese auf Abweichungen bei den Abschreibungen in den Vorjahren zurückzuführen seien. Auch hat das FG den Antrag der Klägerin auf Hinzuziehung der beschlagnahmten Akten zur Kenntnis genommen. Daß es dem Vortrag der Klägerin letztlich unter Hinweis auf § 79b Abs. 3 FGO nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des Rechts der Klägerin auf rechtliches Gehör dar (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1994 I R 53/93, BFH/NV 1995, 210; vom 29. April 1987 I R 167/83, BFH/NV 1987, 629). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen gerichtliche Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus materiell-rechtlichen oder formellen Gründen (hier: § 79b FGO) ganz oder teilweise außer Betracht lassen (BFH-Beschluß vom 3. Juni 1997 VIII B 69/96, BFH/NV 1997, 875).

Im übrigen ergeht diese Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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