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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.08.2000
Aktenzeichen: I B 122/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, die mit Gesellschaftsvertrag vom 23. November 1988 gegründet und am 12. Januar 1989 im Handelsregister eingetragen worden ist. Ihre persönlich haftende Gesellschafterin ist die T-GmbH, ihre einzige Kommanditistin die C-BV. Die C-BV ist zugleich die einzige Gesellschafterin der T-GmbH. Sie ist am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust der Klägerin nicht beteiligt und erhält in ihrer Eigenschaft als Kommanditistin einen festen Gewinnanteil von 2 500 DM sowie eine Verzinsung ihrer Kapitaleinlage von 8 v.H. jährlich.

Die Gesellschafter der Klägerin hatten bereits am 12. Januar 1988 eine "Gründungsvereinbarung der T-Vertriebsgesellschaft" geschlossen, in der es u.a. heißt, dass die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Wirkung vom 1. Januar 1988 beginne. Zu diesem Zweck übertrage die T-GmbH mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt ihr gesamtes Vermögen mit sämtlichen Aktiven und Passiven zu den Bilanzwerten vom 31. Dezember 1987 auf die GbR. In dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin ist bestimmt, dass diese die Tätigkeit der GbR fortsetze.

Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags der Klägerin fassten deren Gesellschafter einen "Beschluss", der u.a. besagt, dass die T-GmbH zu einer Einlage nicht verpflichtet sei. Ferner heißt es dort, der Saldo der übernommenen Vermögenswerte und Schulden aus der Übernahme des Geschäfts der T-GmbH zum 1. Januar 1988 solle in der Bilanz der Klägerin auf einem Kapitalkonto ausgewiesen werden. Die T-GmbH sei jederzeit berechtigt, hinsichtlich dieses Betrags mit Ansprüchen gegen die Klägerin aufzurechnen.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 21. Dezember 1989 übertrug die T-GmbH verschiedene Grundstücke auf die Klägerin. Als Tag der Übergabe wurde der 1. Januar 1989 vereinbart.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging davon aus, dass die T-GmbH ihr Vermögen auf die Klägerin übertragen habe und dass hierin eine gesellschaftsteuerpflichtige Leistung liege. Er setzte als Bemessungsgrundlage einen gemeinen Wert des übertragenen Vermögens von 25 Mio. DM an und auf dieser Basis Gesellschaftsteuer fest. Die Klage gegen den entsprechenden Bescheid hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel geltend.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zum Teil unzulässig und, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Die Klägerin hat zumindest die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits und einen Verstoß des FG gegen seine Sachaufklärungspflicht nicht in der gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Gehör kann, sofern man sie als statthaft ansieht, in der Sache keinen Erfolg haben:

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (Nr. 3). Wird auf einen dieser Zulassungsgründe eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so müssen in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung dargelegt bzw. der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Geschieht dies nicht, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in statthafter Form erhoben worden und deshalb unzulässig.

2. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn im konkreten Verfahren eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die das allgemeine Interesse an der einheitlichen Handhabung und Entwicklung des Rechts berührt und aus diesem Grund der höchstrichterlichen Klärung bedarf (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz 7, m.w.N.). Ein solches Interesse fehlt in aller Regel bei Fragen, die ausschließlich ausgelaufenes Recht betreffen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. September 1999 V B 47/99, BFH/NV 2000, 327; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 115 FGO Rz. 39, m.w.N.). Deshalb kann in einem solchen Fall eine grundsätzliche Bedeutung nur dann gegeben sein, wenn die betreffende Rechtsfrage (zumindest) in einer nicht ganz unerheblichen Zahl noch anhängiger Verfahren von Bedeutung ist und unter diesem Gesichtspunkt einer Beantwortung durch den BFH bedarf. Das ist in einer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die grundsätzliche Bedeutung einer ausgelaufenes Recht betreffenden Frage geltend gemacht wird, gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO darzulegen (BFH-Beschluss vom 4. Oktober 1996 VIII B 12/96, BFH/NV 1997, 347; BFH in BFH/NV 2000, 327).

Im Streitfall geht es um Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Kapitalverkehrsteuergesetz, das mit Wirkung zum 31. Dezember 1991 ersatzlos aufgehoben worden ist, und damit um ausgelaufenes Recht. Es hätte deshalb der Klägerin oblegen, in der Beschwerdeschrift darzustellen, weshalb der Rechtsstreit gleichwohl eine im vorstehenden Sinne klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft. Das ist nicht geschehen. Im Gegenteil hat die Klägerin ausdrücklich ausgeführt, dass sie die grundsätzliche Bedeutung allein aus der unzutreffenden Rechtsanwendung durch das FG ableite. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung begründet indessen als solche nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weshalb die Klägerin eine solche nicht in der gebotenen Form dargelegt hat.

3. Einen Verfahrensmangel sieht die Klägerin zunächst darin, dass das FG seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung nicht in ausreichender Weise genügt habe. Eine Sachaufklärungsrüge ist indessen nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann statthaft, wenn in der Beschwerdeschrift u.a. angegeben wird, die Erhebung welcher Beweise beantragt worden ist oder sich dem FG hätte aufdrängen müssen und weshalb das FG im Anschluss an eine Beweisaufnahme voraussichtlich anders als geschehen entschieden hätte (hierzu näher Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 65 i.V.m. § 120 Rz. 40, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall:

Die Klägerin hat in der Beschwerdeschrift zur Frage der Sachaufklärung lediglich gerügt, es seien "Unterlagen vorgelegt" und "weiterer Vortrag angeboten" worden, wovon das FG keinen Gebrauch gemacht habe. Auch habe das FG auf "weitere Beweismittel", z.B. die "Zeugenaussagen der Beteiligten", nicht zugegriffen. Es fehlt indessen jegliche konkrete Angabe dazu, dass eine bestimmte Beweiserhebung im erstinstanzlichen Verfahren beantragt worden ist oder weshalb sie sich dem FG auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen. Ebenso hat die Klägerin nicht dargetan, was ihrer Einschätzung nach das voraussichtliche Ergebnis einer weiteren Sachaufklärung gewesen wäre und inwieweit diese zu einer abweichenden Entscheidung des FG geführt hätte. Im Kern hat sie sich darauf beschränkt, die Aufklärungsarbeit des FG allgemein zu bemängeln, was für eine ordnungsgemäße Sachaufklärungsrüge nicht ausreicht.

4. In ihrem Recht auf Gehör sieht sich die Klägerin deshalb verletzt, weil das FG in dem angefochtenen Urteil eine "zivilrechtlich mangelnde Übertragung des Vermögens unterstellt" habe, ohne dass dieser Gesichtspunkt im voraufgegangenen Verfahren von irgendeiner Seite angesprochen worden sei. Sie bezieht sich damit erkennbar auf die Darlegungen des Gerichts zur zivilrechtlichen Formbedürftigkeit einer Vermögensübertragung von der T-GmbH auf die Klägerin. Die damit aufgeworfene Frage, ob das FG die Klägerin auf diesen Gesichtspunkt hätte hinweisen müssen, bedarf indessen im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Denn mit ihrer dahin gehenden Rüge kann die Klägerin schon deshalb nicht durchdringen, weil es auf die Frage der Formbedürftigkeit aus revisionsrechtlicher Sicht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommt (vgl. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 11, m.w.N.):

Die genannte Aussage des FG steht im Zusammenhang mit der Frage, ob die Vermögensübertragung seitens der T-GmbH zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem die Klägerin (noch) GbR war. Das FG hat diese Frage vorrangig deshalb verneint, weil nach seiner Einschätzung die getroffenen Abreden und deren Durchführung nicht haben aufgeklärt werden können. Es hat hierzu in seinem Urteil ausgeführt, der Sachverhalt sei "unklar geblieben", da die vorgelegten Unterlagen widersprüchlich und weitere Aufklärungsmöglichkeiten nicht erkennbar seien. Durch diese Überlegung, der die Klägerin nicht mit durchgreifenden Rügen entgegengetreten ist, wird die Entscheidung zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung hinreichend getragen. Die weitere Aussage zur Formbedürftigkeit der Vermögensübertragung stellt lediglich eine ergänzende Zusatzerwägung dar, deren Entfallen das Ergebnis der vom FG angestellten Erwägungen nicht in Frage stellen würde. Unter diesen Umständen hätte, selbst wenn man insoweit eine Hinweispflicht des FG bejahen wollte, deren Verletzung das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung erkennbar nicht beeinflusst. Deshalb kommt auch unter diesem Gesichtspunkt eine Revisionszulassung nicht in Betracht.

5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

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