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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.11.2001
Aktenzeichen: I B 124/00
Rechtsgebiete: FGO, GG


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 2
FGO § 119 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt eine Zulassung der Revision mit der Begründung, dass das Finanzgericht (FG) ihr das gebotene Gehör versagt habe.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Durchführung bestimmter Bauarbeiten ist. Im Anschluss an eine Außenprüfung wurde zwischen ihr und dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) streitig, ob in der Buchführung erfasste Zahlungen an Subunternehmer tatsächlich an diese Subunternehmer oder in Wahrheit an den damaligen Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin --Herrn G-- geleistet worden waren. Bei den Subunternehmern handelte es sich um die polnischen Staatsangehörigen R und S, die zwischenzeitlich in die USA bzw. nach Kanada ausgewandert waren.

Das FA erließ für die Streitjahre (1981 bis 1983) Steuerbescheide, in denen es die streitigen Zahlungen teilweise als verdeckte Gewinnausschüttungen erfasste und der Klägerin den Vorsteuerabzug aus den angeblich von R und S ausgestellten Rechnungen versagte. Diese Bescheide focht die Klägerin nach erfolglosem Einspruch mit der Klage an. Im Klageverfahren vor dem FG kam es zu mehreren Erörterungsterminen vor dem Berichterstatter, in dem u.a. G als Zeuge vernommen wurde. Im letzten dieser Termine, der im Mai 1999 stattfand, machte der Berichterstatter einen Vorschlag zur außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits. Die Beteiligten erklärten, diesen Vorschlag prüfen zu wollen.

Im weiteren Verlauf teilte das FA dem FG mit, es sei weiterhin einigungsbereit, habe aber an der bisherigen Darstellung der Klägerin erhebliche Zweifel. Zunächst müsse eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erfolgen; hierzu werde sich das FA mit dem Vertreter der Klägerin in Verbindung setzen. Zu erneuten Gesprächen zwischen den Beteiligten kam es jedoch in der Folge nicht. Daraufhin setzte das FG für den 29. Juni 2000 eine mündliche Verhandlung an.

In dieser Verhandlung kündigte der Prozessvertreter der Klägerin im Anschluss an die Erörterung der Sach- und Rechtslage einen noch zu formulierenden Beweisantrag an. Die Sitzung wurde daraufhin um 12.10 Uhr unterbrochen und um 12.30 Uhr fortgesetzt. Der Prozessvertreter der Klägerin beantragte nunmehr die Vernehmung von drei Zeugen zu der Tatsache, dass die polnischen Subunternehmer in den Streitjahren an drei näher bezeichneten Baustellen für die Klägerin gearbeitet hätten und dass sich der Leistungsumfang ihrer Arbeiten auf ca. 420 000 DM --das ist die Gesamthöhe der streitigen Rechnungsbeträge-- belaufen habe. Ferner rügte er das Vorgehen des FG, das den Grundsatz des "fair trial" verletze, und beantragte die Einräumung einer Schriftsatzfrist bis zum 15. Juli 2000. Diesem Antrag folgte das Gericht nicht; es wies aufgrund der mündlichen Verhandlung die Klage ab und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör. Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das FG. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), nämlich auf einem Verstoß des FG gegen das Recht der Klägerin auf Gehör.

1. Nach § 96 Abs. 2 FGO darf ein finanzgerichtliches Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Darüber hinaus hat gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus beiden genannten Regelungen folgt, dass die Beteiligten sich vor Ergehen einer Entscheidung zum gesamten Sachverhalt und zu allen entscheidungserheblichen Rechtsfragen äußern können, also vor Überraschungsentscheidungen bewahrt bleiben müssen (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 96 FGO Rz. 224, m.w.N.). Wird dieses Recht nicht ausreichend beachtet, so liegt ein Verfahrensmangel vor.

2. Das hiernach bestehende Recht auf Gehör gebietet dem Gericht nicht nur, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu beachten. Vielmehr muss das FG den Beteiligten darüber hinaus einen entsprechenden Hinweis erteilen, wenn es seine Entscheidung auf eine Erwägung stützen will, mit der ein Beteiligter erkennbar nicht gerechnet hat (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Juli 1991 VIII R 23/89, BFHE 165, 398, BStBl II 1992, 375, 376; vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383, 384; vom 17. Februar 1998 VIII R 28/95, BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505; Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 96 FGO Rz. 87, m.w.N.). Ein solcher Hinweis muss zudem so rechtzeitig erfolgen, dass dem Beteiligten vernünftigerweise zugemutet werden kann, sich noch rechtzeitig vor der gerichtlichen Entscheidung inhaltlich hierzu zu äußern (vgl. BFH-Urteil vom 4. April 2001 XI R 60/00, BFH/NV 2001, 1504). Fehlt es daran, so liegt eine verfahrensrechtlich unzulässige Überraschungsentscheidung vor.

3. Speziell im Hinblick auf die Erhebung und Würdigung von Beweisen ist das Gericht zwar regelmäßig nicht verpflichtet, den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen, welche Beweisführung es für erforderlich hält und wie es bereits erhobene Beweise voraussichtlich würdigen wird. Es muss deshalb insbesondere nicht im Vorfeld der Entscheidung die Frage erörtern, ob eine durchgeführte Beweisaufnahme ihm die erforderliche Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) vermittelt hat oder nicht. Jedoch muss es einem Beteiligten jedenfalls dann einen entsprechenden Hinweis erteilen, wenn dieser einen ihm obliegenden Beweis angetreten hat und der Beweis erhoben worden ist, das Gericht jedoch daraufhin eine weitergehende oder detailliertere Beweisführung und deshalb die Beibringung zusätzlicher Beweismittel für notwendig hält. Denn die Beteiligten können darauf vertrauen, dass das FG sie zu der ihm obliegenden Sachverhaltserforschung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) in einer Weise heranzieht (§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO), die den Umfang des von ihnen Verlangten bei Anwendung gebotener Sorgfalt erkennen lässt. Daran fehlt es, wenn das FG zunächst eine Beweisaufnahme mit einem für den Kläger günstigen Ergebnis durchführt und sodann die Klage mit der Begründung abweist, dass der Kläger andere oder weitere Beweismittel hätte beibringen müssen.

4. Im Streitfall ist eine solche Situation gegeben. Der Berichterstatter des FG hatte im Rahmen eines Erörterungstermins den von der Klägerin benannten Zeugen G vernommen, der die Sachdarstellung der Klägerin im Wesentlichen bestätigt hatte. Das FG war zwar nicht gehalten, die Zeugenvernehmung in einem bestimmten Sinne zu würdigen. So wäre es z.B. nicht gehindert gewesen, an der Glaubwürdigkeit des vernommenen Zeugen zu zweifeln und unter diesem Gesichtspunkt den Beweis als nicht geführt anzusehen. So ist es indessen nicht verfahren; im Gegenteil hat es auf den erneuten Beweisantritt der Klägerin hin die von G zu bekundenden Tatsachen als wahr unterstellt. Es hat jedoch angenommen, dass die Aussage des G das Begehren der Klägerin deshalb nicht stütze, weil sie den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht in hinreichend detaillierter Weise aufkläre. Es hat mit anderen Worten Beweisanforderungen gestellt, durch die die zuvor vom Berichterstatter durchgeführte Beweisaufnahme letztlich entwertet wurde. Hiermit musste die Klägerin nicht rechnen. Es wäre deshalb ein Gebot des fairen Verfahrens gewesen, die Klägerin so rechtzeitig über die nunmehr vom Gericht gestellten Anforderungen zu unterrichten, dass sie hierzu sachgerecht Stellung nehmen konnte. Dazu reichten der Hinweis in der mündlichen Verhandlung und die anschließende Gewährung der Möglichkeit, binnen ca. 20 Minuten einen Beweisantrag zu formulieren, angesichts des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens nicht aus.

5. Die Klägerin hat die hiernach vorliegende Verletzung des Rechts auf Gehör in der ersten Instanz gerügt. Ein Rügeverzicht (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 12, m.w.N.) ist deshalb nicht eingetreten.

6. Das angefochtene Urteil beruht auf dem von der Klägerin gerügten Verfahrensmangel. Das folgt aus § 119 Nr. 3 FGO. Hiernach ist im Fall der Versagung des rechtlichen Gehörs das FG-Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt nur dort, wo die Gehörsverletzung einzelne Feststellungen betrifft, auf die es für die Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen kann (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 11, m.w.N.). Ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall nicht vor.

7. Der Senat entscheidet einstimmig. Er hält es für sachgerecht, den Rechtsstreit ohne vorherige Durchführung eines Revisionsverfahrens zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 FGO).

Ende der Entscheidung

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