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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.02.2005
Aktenzeichen: I B 124/04
Rechtsgebiete: UmwStG 1995


Vorschriften:

UmwStG 1995 § 5 Abs. 1 Nr. 2
UmwStG 1995 § 6
UmwStG 1995 § 12 Abs. 3 a.F.
UmwStG 1995 § 12 Abs. 3 Satz 2
UmwStG 1995 § 12 Abs. 4 Satz 2
UmwStG 1995 § 19 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, auf die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Umwandlungsgesetzes zwei Tochter-Kapitalgesellschaften verschmolzen wurden. Verschmelzungsstichtag war der 31. Dezember 1996. Die Verschmelzungen wurden am 17. November 1997 in das Handelsregister eingetragen. Die beiden übertragenden Gesellschaften hatten zu diesem Zeitpunkt ihren jeweiligen Geschäftsbetrieb eingestellt.

Aus den Umwandlungsvorgängen ergab sich für das Streitjahr 1996 --insoweit unstreitig-- ein Übernahmefolgegewinn gemäß § 6 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG 1995) in Höhe von 3 843 469 DM, der aus der Konfusion von Forderungen und Verbindlichkeiten gegen die Tochtergesellschaften sowie aus der Auflösung von Bürgschaftsverpflichtungen resultierte. Da der Gewinn mit keiner Liquiditätsmehrung verbunden war, beantragte die Klägerin seine Verrechnung mit den übernommenen Verlusten der übertragenden Tochtergesellschaften. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte das ab.

Die anschließende Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid 1996 blieb in Anbetracht des Regelungswortlauts in § 19 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 6 UmwStG 1995 a.F. erfolglos. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Sie erkennt in der wortlautgetreuen Auslegung der genannten Vorschriften einen Verstoß gegen das Übermaßverbot und das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, überdies gegen das Gleichheitsgebot, weil unter den gegebenen Umständen des Streitfalles die Rechtsfolgen bei Verschmelzungen einerseits und Liquidationen oder Forderungsverzichten voneinander abwichen, obschon dafür kein tragfähiger Unterscheidungsgrund ersichtlich sei.

Das FA ist dem entgegengetreten. Es hält die Beschwerde für unzulässig.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Zwar ist ihr darin beizupflichten, dass Anteilsveräußerungen und Liquidationen einerseits und Verschmelzungen andererseits unter den hier in Rede stehenden Gegebenheiten aufgrund der im angefochtenen Urteil dargestellten Regelungslage voneinander abweichen. Beide Vorgänge mögen im Einzelfall wirtschaftlich auch vergleichbar sein. Dennoch unterfallen sie unterschiedlichen Regelungskonzepten mit unterschiedlichen zivil- wie steuerrechtlichen Voraussetzungen und Folgen. Eine verfassungsrechtliche Gleichbehandlung ist angesichts dessen schon deswegen nicht geboten, weil es dem Steuerpflichtigen freisteht, jenen Gestaltungsweg zu wählen, der ihm steuerlich als der günstigste erscheint. So verhielt es sich auch für die Klägerin im Streitfall.

Auch im Übrigen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die bei der Klägerin entstandenen Übernahmefolgegewinne nicht mit den Verlusten der übertragenen Gesellschaften verrechnet werden können. Die Klägerin übersieht, dass es sich bei den Gewinnen um ihre eigenen Gewinne handelt, bei den Verlusten jedoch um jene der auf sie verschmolzenen Gesellschaften. Eine wechselseitige Verrechnung ist nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen in § 12 Abs. 3 UmwStG 1995 a.F. zulässig. Sind deren tatbestandliche Voraussetzungen --wie vorliegend-- jedoch nicht erfüllt, scheidet eine Verrechnung aus. Dem Gesetzgeber ist es prinzipiell unbenommen, den Verlustabzug von solchen Voraussetzungen abhängig zu machen und ihn im Ergebnis einzuschränken (vgl. z.B. Senatsurteil vom 11. Februar 1998 I R 81/97, BFHE 185, 393, BStBl II 1998, 485).

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