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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.05.2007
Aktenzeichen: I B 124/06
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 43b
EStG § 50 Abs. 7
EStG § 50a Abs. 4
EStG § 50a Abs. 5
EStG § 50d Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) von der Verpflichtung zum Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) freigestellt werden muss.

Der Kläger veranstaltete im Jahr 2000 im Inland ein Musik-Festival, für das er mehrere ausländische Künstler und Künstlergruppen engagierte. Die Veranstaltung wurde öffentlich gefördert; den Aufwendungen des Klägers in Höhe von 159 260 DM standen Fördermittel in Höhe von 125 000 DM gegenüber.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2000 beantragte der Kläger unter Hinweis auf § 50 Abs. 7 EStG und auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 20. Juli 1983 (BStBl I 1983, 382) die Freistellung vom Steuerabzug für die bei dem Festival auftretenden Künstler. Diesem Antrag gab der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nur zum Teil statt. Er versagte die Freistellung im Hinblick auf die Honorare für fünf Künstler bzw. Künstlergruppen mit der Begründung, dass es sich bei diesen Personen um Solisten oder solistisch besetzte Ensembles handele; es stehe hier jeweils nur eine Person oder ein Duo im Vordergrund, während die übrigen Musiker nur als Begleitband fungierten. Die gegen den Ablehnungsbescheid gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Die Rechtssache weist nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine solche ist gegeben, wenn im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur im Hinblick auf diejenigen Rechtsfragen zu prüfen, die vom Beschwerdeführer als grundsätzlich bedeutsam bezeichnet worden sind.

2. Der Kläger begehrt eine Freistellung vom Steuerabzug nach Maßgabe des § 50 Abs. 7 EStG. Eine solche kann er indessen schon deshalb nicht erstreiten, weil er nicht Schuldner der Abzugsteuer ist. Steuerschuldner sind vielmehr die von ihm engagierten Künstler (§ 50a Abs. 5 Satz 4 EStG); der Kläger ist lediglich verpflichtet, den Steuerabzug für deren Rechnung vorzunehmen (§ 50a Abs. 5 Satz 2 EStG). Deshalb können nur die Künstler selbst Umstände geltend machen, die zu einer Verminderung der Steuer auf die Künstlerhonorare führen. Um einen solchen Umstand geht es im Streitfall.

Denn bei der Steuerfreistellung auf der Grundlage des § 50 Abs. 7 EStG handelt es sich um eine Billigkeitsmaßnahme (Senatsurteile vom 26. Mai 2004 I R 80/03, BFH/NV 2005, 26; vom 7. März 2007 I R 98/05, Zeitschrift für Steuern und Recht 2007, R 479), die ausschließlich die Besteuerung des Vergütungsgläubigers betrifft. Die Freistellung führt zwar, sobald sie erteilt ist, zum Erlöschen des Steueranspruchs (§ 47 der Abgabenordnung). Jedoch ist ihr Adressat allein derjenige, dessen Steuerlast gemindert werden soll; das ist der Steuerschuldner, weshalb nur dieser sie beanspruchen kann. Ein rechtlicher oder tatsächlicher Gesichtspunkt, aus dem heraus dem zum Steuerabzug verpflichteten Vergütungsschuldner diese Befugnis ebenfalls eingeräumt werden müsste, ist nicht erkennbar. Denn der Vergütungsschuldner ist insoweit nicht Sachwalter des Vergütungsgläubigers; aus seiner Sicht kommt es nur darauf an, dass er durch die Erfüllung seiner in § 50a Abs. 5 EStG genannten Pflichten ein eigenes Risiko zuverlässig vermeiden kann. Diese Möglichkeit hat auch der Kläger, weshalb er durch das Vorgehen des FA nicht in seinen Rechten verletzt ist (vgl. § 40 Abs. 2 FGO).

3. Eine abweichende verfahrensrechtliche Situation besteht zwar im Anwendungsbereich des § 50d Abs. 2 EStG, nach dessen Satz 1 der Vergütungsschuldner unter bestimmten Voraussetzungen eine Freistellung im Steuerabzugsverfahren erwirken kann. Diese Regelung gilt aber nur für Fälle, in denen sich eine Beschränkung der Besteuerung aus § 43b EStG oder aus einem Doppelbesteuerungsabkommen ergibt (Senatsurteil vom 28. Juni 2005 I R 33/04, BFHE 212, 37, BStBl II 2006, 489, m.w.N.). Um einen solchen Sachverhalt geht es im Streitfall nicht.

4. Im Ergebnis könnten die von dem Kläger bezeichneten Rechtsfragen in einem den Streitfall betreffenden Revisionsverfahren nicht geklärt werden, da der Kläger nicht klagebefugt ist. Das schließt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache aus.

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