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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.08.2002
Aktenzeichen: I B 127/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzgericht (FG) die Klage zu Recht mangels rechtzeitiger Bezeichnung des Klagebegehrens abgewiesen hat.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Gesellschafter die Geschwister A und B sind. Geschäftsführer der Klägerin war der Vater der Gesellschafter, X.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) an, dass die Klägerin dem X, dem B und der Ehefrau des X unentgeltlich Betriebsfahrzeuge für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen habe und dass insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) vorlägen. Zudem sei die private PKW-Nutzung der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Es ergingen entsprechende Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerbescheide; die Einsprüche der Klägerin gegen diese Bescheide hatten nur zum Teil Erfolg.

Die Klägerin erhob daraufhin mit Schriftsatz vom 1. Februar 2001 Klage. In der Klageschrift wurde beantragt, die angefochtenen Bescheide in der Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Rechtsauffassung aus den Steuererklärungen neu zu bescheiden. Weitere Ausführungen enthielt die Klageschrift nicht.

Das FG forderte die Klägerin daraufhin mit Verfügung vom 7. Februar 2001 gemäß § 65 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf, binnen vier Wochen den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Das Schreiben des FG wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9. Februar 2001 zugestellt.

Mit Schreiben vom 12. Februar 2001 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Akteneinsicht. Sie wurden mit Schreiben des FG vom 16. Februar 2001 dahin beschieden, dass zur Akteneinsicht telefonisch ein Termin abgestimmt werden müsse. Die Akteneinsicht erfolgte sodann am 15. März 2001.

Am 7. März 2001 stellten die Prozessbevollmächtigten unter Hinweis auf die noch nicht erfolgte Akteneinsicht einen Antrag auf Fristverlängerung. Diesen Antrag lehnte das FG mit Beschluss vom 15. März 2001 ab. Am 30. März 2001 ging beim FG eine Klagebegründung ein, in der im Wesentlichen vorgetragen wurde, es liege ein Gesellschafterbeschluss über die Überlassung eines Fahrzeugs an X vor.

Das FG beraumte daraufhin einen Termin zur mündlichen Verhandlung an und gab der Klägerin auf, X, A und B zu diesem Termin mitzubringen. Die drei Genannten erschienen zur mündlichen Verhandlung nicht. Das FG wies die Klage ab und führte in den Gründen seines Urteils aus, dass die Klage mangels rechtzeitiger Bezeichnung des Klagebegehrens unzulässig sei. Sie hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg gehabt, da die Klägerin den von ihr behaupteten Gesellschafterbeschluss nicht nachgewiesen habe und deshalb die Überlassung der Fahrzeuge ertragsteuerrechtlich zu vGA und umsatzsteuerrechtlich zu Eigenverbrauch führe. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht in der gebotenen Form dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund gestützt, so muss die grundsätzliche Bedeutung in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Fehlt es daran, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht, eine solche lediglich zu behaupten (BFH-Beschlüsse vom 27. September 2001 XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213; vom 7. Januar 2002 III B 61/01, BFH/NV 2002, 666; vom 28. Februar 2002 III B 155/01, BFH/NV 2002, 804). Vielmehr muss der Beschwerdeführer dartun, dass im konkreten Einzelfall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im allgemeinen Interesse an der Rechtssicherheit und/oder der Rechtseinheit der Klärung bedarf (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 2001 II B 104/00, BFH/NV 2002, 499; vom 20. Februar 2002 X B 157/01, BFH/NV 2002, 803; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.). Das ist im Streitfall nicht geschehen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift beschränken sich vielmehr darauf, die Vorgehensweise des FG und die von diesem getroffene Entscheidung als rechtswidrig darzustellen, und sprechen den Gesichtspunkt des Allgemeininteresses nicht einmal an. Das reicht zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nicht aus.

Ende der Entscheidung

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