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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.09.2002
Aktenzeichen: I B 131/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) steuerlich als Leistungsentgelte oder als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) anzusehen sind.

Die Klägerin ist eine GmbH, an deren Stammkapital im Streitjahr (1995) die C-Ltd. zu 51 v.H. und die C-GmbH zu 49 v.H. beteiligt waren. Geschäftsführer der Klägerin war im Streitjahr S, der zugleich Direktor der C-Ltd. war. 99 v.H. der Anteile an der C-Ltd. und sämtliche Anteile an der C-GmbH wurden von der H-Ltd. gehalten, an der S zu 90 v.H. beteiligt war.

Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Klägerin stellte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) u.a. fest, dass die C-Ltd. der Klägerin am 31. Dezember 1995 eine Rechnung über ... DM erstellt hatte, die sich auf Leistungen in Form von know-how für die Datenrekonstruktion bei einzelnen Festplattentypen bezog. Hierzu legte die Klägerin später ein in englischer Sprache verfasstes, vom 20./28. Dezember 1994 datierendes Schriftstück vor, nach der die C-Ltd. bestimmte Schulungen durchführen und darüber auf Stundenbasis abrechnen sollte; weitere Aufzeichnungen oder Vereinbarungen über die abgerechneten Leistungen wurden nicht beigebracht. Die Klägerin verweigerte zudem die Vorlage von Schulungsunterlagen, da es sich dabei um Firmengeheimnisse handele. Daraufhin behandelte das FA die Zahlungen an die C-Ltd. als vGA.

Die Klägerin focht die auf dieser Basis erlassenen Steuerbescheide nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der Klage an. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme im Streitpunkt statt. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht das FA geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Die Klägerin ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Der vom FA geltend gemachte Grund für eine Revisionszulassung liegt nicht vor.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Diese Zulassungsvoraussetzung ist erfüllt, wenn die Entscheidung des FG auf einer Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO i.d.F. vor Geltung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --FGO a.F.-- beruht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51; vom 28. Dezember 2001 VII B 109/01, BFH/NV 2002, 663; vom 19. Februar 2002 IX B 130/01, BFH/NV 2002, 802). Eine solche Divergenz ist jedoch im Streitfall nicht gegeben.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt nämlich eine Divergenz im revisionsrechtlichen Sinne nur dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung des FG auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von einem die Divergenzentscheidung tragenden Rechtssatz abweicht (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 54, m.w.N.). Als einen solchen Rechtssatz hat das FA in der Beschwerdeschrift denjenigen bezeichnet, dass Leistungen einer Gesellschaft an ihren beherrschenden Gesellschafter grundsätzlich vGA darstellen, wenn sie nicht auf einer im Vorhinein getroffenen eindeutigen Vereinbarung beruhen. Hiervon ist indessen auch das FG ausgegangen. Das ergibt sich, auch wenn es in dem angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich erwähnt ist, in hinreichender Weise aus der Urteilsbegründung.

Dort hat das FG nämlich den Vertrag vom 20./28. Dezember 1994 zu Grunde gelegt, in dem die C-Ltd. sich zur Durchführung von Schulungsmaßnahmen verpflichtet und die Klägerin hierfür ein bestimmtes Stundenhonorar versprochen hatte. Es hat sodann geprüft, ob das vereinbarte Honorar angemessen war und ob die C-Ltd. die ihr obliegenden Leistungen tatsächlich erbracht hat, und hat beide Fragen bejaht. Dieser Vorgehensweise liegt erkennbar die Überzeugung des FG zu Grunde, dass der genannte Vertrag tatsächlich schon im Dezember 1994 geschlossen wurde. Das FG hat mithin eine vorab getroffene Vereinbarung nicht für entbehrlich, sondern für im Streitfall gegeben erachtet. Es hat ferner angenommen, dass die von ihm herangezogene Vereinbarung sowohl hinsichtlich der von der C-Ltd. zu erbringenden Leistungen als auch hinsichtlich des versprochenen Entgelts eindeutig war und dass die von der Klägerin geleisteten Zahlungen dem vertraglich Vereinbarten entsprachen. Das ergibt sich, auch wenn nähere Ausführungen hierzu fehlen, aus dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils. Im Ergebnis hat das FG mithin den Streitfall unter Anwendung derjenigen Kriterien geprüft, die in der vom FA benannten Rechtsprechung entwickelt worden sind. Das schließt eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. aus.

2. Über den Bereich der bisherigen Divergenzrevision hinaus gebietet § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO eine Zulassung der Revision auch dann, wenn die Einheitlichkeit der Rechtsprechung aus anderen Gründen eine Entscheidung des BFH erfordert. Welche Fälle diese Erweiterung betrifft, ist bislang nicht abschließend geklärt. Im Streitfall muss auf diese Frage jedoch nicht eingegangen werden, da § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO in der nunmehr geltenden Fassung jedenfalls nicht diejenigen Fälle erfasst, in denen das FG lediglich einen Einzelfall unrichtig entschieden hat (BFH-Beschlüsse vom 27. September 2001 XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213; vom 28. August 2001 X B 60/01, BFH/NV 2002, 347; vom 7. Januar 2002 III B 61/01, BFH/NV 2002, 666). Nur hierum könnte es indessen im Streitfall gehen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die vom FA begehrte Revision nicht zugelassen werden kann.

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