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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.12.2005
Aktenzeichen: I B 131/05
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1
FGO § 62a Abs. 2
FGO § 62a Abs. 1 Satz 1
FGO § 62a Abs. 1 Satz 2
StBerG § 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Beschwerde persönlich eingelegt hat.

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 62a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes). Zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a Abs. 2 FGO). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (§ 62 a Abs. 1 Satz 2 FGO).

Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils ordnungsgemäß hingewiesen worden. Die Einlegung der Beschwerde durch ihn persönlich ist daher unwirksam.

2. Der in Thailand ansässige Kläger war nicht ohne Verschulden gehindert, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Nach seinen eigenen Angaben hat er das Urteil des Finanzgerichts am 26. August 2005 erhalten. Gleichwohl hat er erst mit Fax vom 14. November 2005 gebeten, ihm einen in A (Inland) ansässigen Rechtsanwalt oder Steuerberater zu benennen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen, dass der Kläger vor diesem Zeitpunkt zumutbare Anstrengungen unternommen hat, einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen. Ihm könnte daher wegen Versäumung der Beschwerdefrist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 56 Abs. 1 FGO).

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