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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.03.1999
Aktenzeichen: I B 132/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
AO 1977 § 193
AO 1977 § 33 Abs. 1
AO 1977 § 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache geltend gemacht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so muß eine konkrete Rechtsfrage formuliert (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 1998 VII B 229/97, BFH/NV 1998, 984) und substantiiert auf deren Klärungsbedürfigkeit, Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingegangen werden (BFH-Beschlüsse vom 2. Juni 1998 VIII B 60/97, BFH/NV 1999, 53; vom 8. Juli 1998 III B 94/97, BFH/NV 1999, 65). Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit den zu dieser Frage in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassungen (BFH-Beschlüsse vom 11. März 1998 X B 146/97, BFH/NV 1998, 1097; in BFH/NV 1999, 65). Derartige Ausführungen sind nur entbehrlich, wenn die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage offenkundig ist (BFH in BFH/NV 1998, 984).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Außenprüfung angeordnet werden kann, um die inländische Steuerpflicht eines ausländischen Unternehmens zu klären, nicht substantiiert dargelegt. Generell kann die Frage, daß auch potentielle Steuerschuldner (Steuerpflichtige i.S. des § 193 der Abgabenordnung --AO 1977-- i.V.m. § 33 Abs. 1 AO 1977) als Prüfungssubjekte in Betracht kommen, ebenso als hinreichend geklärt angesehen werden wie die weitere Frage, unter welchen Voraussetzungen dies prinzipiell gerechtfertigt ist (BFH-Beschluß vom 4. März 1997 X B 173/96, BFH/NV 1997, 545; vgl. auch Urteile vom 1. August 1986 VI R 26/85, BFH/NV 1987, 77; vom 23. Oktober 1990 VIII R 45/88, BFHE 163, 98, BStBl II 1991, 278; vom 17. November 1992 VIII R 25/89, BFHE 169, 305, BStBl II 1993, 146; vom 11. August 1994 IV R 126/91, BFHE 175, 284, BStBl II 1994, 936; Beschlüsse vom 19. Februar 1996 VIII B 4/95, BFH/NV 1996, 660; vom 19. Februar 1996 VIII B 5/95, BFH/NV 1996, 686; vom 21. März 1997 IV B 62/96, BFH/NV 1997, 633). Außerdem ist nach dem Senatsurteil vom 11. Dezember 1991 I R 66/90 (BFHE 166, 490, BStBl II 1992, 595) eine Prüfungsanordnung gleichermaßen gegenüber einer nach ausländischem Recht gegründeten Kapitalgesellschaft mit statutarischem Sitz (§ 11 AO 1977) im Ausland zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für deren inländische Steuerpflicht bestehen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 21. März 1995 I B 123/94, BFH/NV 1995, 864). Einer weiteren höchstrichterlichen Bestätigung oder Konkretisierung der bisher entwickelten Grundsätze für spezielle Fallgruppen bedarf es nicht, solange hieraus keine für die Allgemeinheit bedeutsamen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 545).

Vorliegend hat die Klägerin keine abstrakte Fallgruppe herausgearbeitet, deren Beurteilung trotz der bereits ergangenen Rechtsprechung für die Allgemeinheit noch von Interesse wäre. Soweit die Klägerin Voraussetzungen bezeichnet, bei deren Vorliegen ihrer Ansicht nach keine Außenprüfung angeordnet werden darf, handelt es sich letztlich um --vom Finanzgericht nicht festgestellte und nach Ansicht des Beklagten und Beschwerdegegners noch aufklärungsbedürftige-- Umstände des Einzelfalls. Im Ergebnis wendet sich die Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der Vorentscheidung. Dies genügt aber nicht, um eine Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß zu begründen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 545; vom 29. Juli 1998 XI B 142/97, BFH/NV 1999, 72).

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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