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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.02.1999
Aktenzeichen: I B 133/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die von ihr angenommene Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs und der gebotenen Sachaufklärung durch das Finanzgericht --FG-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt und bezeichnet.

Zur Darlegung der Divergenz wäre es erforderlich gewesen darzutun, das vorinstanzliche Gericht habe seiner Entscheidung einen genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt, der von einem ebenfalls genau bezeichneten abstrakten Rechtssatz des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweiche. Dies ist im Streitfall jedoch nicht geschehen. Im Ergebnis macht die Klägerin vielmehr lediglich geltend, das FG habe die einschlägige Rechtsprechung des BFH zur steuerlichen Behandlung von Umsatztantiemen und Umsatzprovisionen als verdeckte Gewinnausschüttungen insofern falsch angewandt, als sich diese Rechtsprechung nicht auf solche Personen erstrecke, die einem (beherrschenden) Gesellschafter nahestehen. Darin liege zugleich eine Abweichung von dem BVerfG-Urteil vom 12. März 1985 1 BvR 571/81 u.a. (BStBl II 1985, 475). Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen, sondern allenfalls, die Revision als solche zu begründen.

Gleiches gilt letztlich auch für die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen. Mit ihnen bemängelt sie zum einen, daß das FG in der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckt habe, ihr darin zu folgen, daß der mit dem Ehemann der Alleingesellschafterin geschlossene Arbeitsvertrag nicht ohne weiteres änderbar gewesen sei. Dieser Eindruck sei bekräftigt worden, weil das FG auf die Vernehmung des Ehemanns als Zeugen verzichtet habe. Dadurch sei das rechtliche Gehör sowie die gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt. Zum anderen habe das FG den Sachverhalt unrichtig gewürdigt, daraus und aus der Beweislage unrichtige Schlüsse gezogen und überdies auch insoweit seine Aufklärungspflicht verletzt. Die Klägerin vermengt hier erneut die von ihr angenommene unrichtige Rechtsanwendung durch das FG, die im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht verfolgt werden kann, und das Vorliegen von Verfahrensmängeln. Soweit sie sich auf solche Mängel beruft, hat sie dies jedenfalls nicht in der gemäß § 115 Abs. 3 FGO gebotenen Weise getan. Dazu wären u.a. Angaben dazu erforderlich gewesen, daß bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung des Beweises gerügt worden ist, oder daß die Absicht des FG, die angebotenen Beweismittel nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG rügen zu können.

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Die Klägerin hat zwar dargelegt, daß und warum ihrer Ansicht nach Aufklärungsbedarf vorgelegen habe. Es fehlen indes Darlegungen, weswegen nicht vor dem FG gerügt worden ist, daß Beweisanträge übergangen worden sind. Ihre subjektive Einschätzung, aufgrund des Verlaufs der mündlichen Verhandlung habe begründeter Anlaß für die Annahme bestanden, das FG werde ohnehin in ihrem Sinne entscheiden, kann dieses Darlegungserfordernis nicht ersetzen. Unabhängig davon ist nicht erkennbar oder geltend gemacht, daß das FG ihr das rechtliche Gehör abgeschnitten hätte. Daß das FG in seinem Urteil den Einwand, der mit dem Ehemann geschlossene Arbeitsvertrag habe nicht angepaßt werden können, nicht besonders hervorgehoben hat, widerspricht dem nicht. Das FG ist nicht gehalten, sich mit jedem entscheidungserheblichen Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Es genügt, daß es --wie im Streitfall-- das Vorbringen zur Kenntnis nimmt (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 119 Rz. 10 a, m.w.N. zur Rechtsprechung).

Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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