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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.02.2004
Aktenzeichen: I B 135/03
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 50a Abs. 5 Satz 2
EStG § 50a Abs. 5 Satz 3
EStG § 50a Abs. 5 Satz 5
FGO § 116 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH österreichischen Rechts mit Sitz und Geschäftsleitung in Z (Österreich). Sie wurde am ... Juli 1999 von ihren Geschäftsführern X und Y gegründet und am ... August 1999 in das Handelsregister eingetragen.

Im Jahre 1997 hatte eine andere GmbH österreichischen Rechts, die unter der gleichen Firma (AC-GmbH) und Anschrift wie die Klägerin auftrat und nunmehr unter A-GmbH firmiert, Verträge mit dem Kulturhaus der Stadt B (Inland) abgeschlossen. Sie stellt danach inländischen Veranstaltern gegen Honorar überwiegend ausländische Künstler für Auftritte zur Verfügung. Während die A-GmbH üblicherweise sämtliche Honorare und Reisekosten der Künstler übernahm, hatte der inländische Veranstalter die Kosten für den Auftrittsort, die Werbung, Steuern, Abgaben und Gebühren zu tragen. Soweit für die im Rahmen solcher Verträge im Streitjahr 1998 durchgeführten Veranstaltungen seitens der A-GmbH trotz Aufforderung keine Abzugssteuern gemäß § 50a Abs. 5 Sätze 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angemeldet worden waren, nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) diese unter ihrer früheren --mit derjenigen der Klägerin identischen-- Firma gemäß § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG i.V.m. § 73g der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) mit Bescheiden vom 27. August 1999 als Haftende in Anspruch. Die dagegen gerichteten Einsprüche, die von der Klägerin unter dem Briefkopf der AC-GmbH eingelegt wurden, blieben ohne Erfolg.

Im anschließenden Klageverfahren wies die Klägerin (erstmals) darauf hin, erst am 24. August 1999 gegründet worden und nicht Rechtsnachfolgerin der A-GmbH zu sein. Die A-GmbH sei überwiegend im englischen, sie selbst überwiegend im deutschen Sprachraum tätig. Beide Gesellschaften seien auf unterschiedlichen Gebieten tätig und hätten auch verschiedene Gesellschafter.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab. Der Klägerin fehle die notwendige Klagebefugnis, weil sie die Haftungsbescheide als von diesen nicht Betroffene angefochten habe. Eine eigene Rechtsverletzung habe sie nicht dargetan und sei auch nicht erkennbar.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie das Vorliegen eines Verfahrensfehlers rügt. Es sei zu Unrecht ein Prozess- an Stelle eines Sachurteils ergangen. Denn nachdem bereits die Einspruchsverfahren durch sie, die Klägerin, geführt worden seien, sei sie als solche auch beschwert. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Haftungsbescheide sei nur sie unter der früheren Firma der A-GmbH existent gewesen. Sie habe die Bescheide deswegen auf sich beziehen müssen. Tatsächlich sei sie jedoch nicht Haftungsschuldnerin, so dass die Bescheide hätten aufgehoben werden müssen.

Dem ist das FA entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass das FG die Klagebefugnis der Klägerin verneint und deshalb die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen hat.

Die Klägerin firmiert nach den Feststellungen des FG unter der früheren Firma AC-GmbH, der nunmehrigen A-GmbH. Als solche wurde sie am ... August 1999 in das Handelsregister des Landgerichts Z eingetragen. Die angefochtenen Haftungsbescheide des FA datieren vom 27. August 1999. Sie betreffen zur Überzeugung des FG in der Sache die A-GmbH als die gemäß § 50a Abs. 5 Satz 2 und 3 EStG Entrichtungssteuerverpflichtete, waren allerdings noch an deren frühere und damit an die nunmehrige Firma der Klägerin gerichtet. Es mag dahinstehen, welche Rechtsfolgen sich aus der unrichtigen Adressierung der A-GmbH gegenüber ergeben; möglicherweise wurden die Haftungsbescheide dieser gegenüber nicht wirksam bekannt gegeben. Die Klägerin war jedenfalls ungeachtet der Gleichheit ihrer Firmenbezeichnung mit jener Firma, unter welcher zuvor die A-GmbH im Rechtsverkehr aufgetreten ist, nicht befugt, die Aufhebung der Bescheide im Einspruchs- und Klagewege zu verfolgen. Das gilt selbst dann, wenn durch eine falsche Adressierung der Bescheide ihr gegenüber der Rechtsschein gesetzt worden sein sollte, sie wäre deren Regelungs- und Inhaltsadressat. Da sich aus den Sachzusammenhängen mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass sich die Bescheide jedenfalls nicht an die Klägerin richteten, die im Zeitpunkt des Entstehens der in Rede stehenden Steuerschulden noch nicht existierte, musste sie den hierdurch gesetzten Rechtsschein hinnehmen. Nicht anders als in anderen Fällen zufälliger Namensübereinstimmung kann sie nicht verlangen, dass die Bescheide gegenüber dem "richtigen" Adressaten aufgehoben werden, auch dann nicht, wenn dieser Adressat sich zwischenzeitlich einen anderen Namen oder eine andere Firma zugelegt hat. Die vorangegangenen Einspruchsverfahren ändern daran nichts. Diese Verfahren wurden von Seiten der Klägerin unter Verwendung des gleichen sog. "Telefax-Reports" geführt, der zuvor von der seinerzeit namensgleichen A-GmbH verwendet worden ist. In Anbetracht dessen ist nicht dem FA, sondern umgekehrt der Klägerin vorzuhalten, einen unrichtigen Rechtsschein gesetzt zu haben. Die Klägerin hätte ihrerseits Sorge dafür tragen müssen, dass Verwechslungen ausgeschlossen werden.

Im Übrigen ergeht dieser Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung ohne Begründung.

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