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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.01.2008
Aktenzeichen: I B 136/07
Rechtsgebiete: FGO, GewStG, BGB


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 126 Abs. 4
GewStG § 8 Nr. 7
BGB § 535 Abs. 1 Satz 2
BGB § 535 Abs. 1 Satz 3
BGB § 581 Abs. 2
BGB §§ 582 bis 584b
BGB § 582 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet, da kein Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorliegt.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält für grundsätzlich klärungsbedürftig i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Frage, ob bei einer echten Betriebsaufspaltung ein Mietvertrag vorliegen könne oder stets von einem Pachtvertrag auszugehen sei, und ob im letztgenannten Fall Instandhaltungskosten, die das Betriebsunternehmen getragen habe, zu den Pachtzinsen i.S. des § 8 Nr. 7 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gehörten. Diesen Fragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. November 1975 IV R 192/71 (BFHE 117, 474, BStBl II 1976, 220) ist der Begriff der Miet- und Pachtzinsen in § 8 Nr. 7 GewStG wirtschaftlich zu verstehen. Er erfasst daher nicht nur die laufenden Barzahlungen des Mieters oder Pächters an den Vermieter oder Verpächter. Vielmehr gehören auch die vom Mieter oder Pächter getragenen Instandhaltungskosten und die Kosten einer Kaskoversicherung zu den Miet- oder Pachtzinsen i.S. des § 8 Nr. 7 GewStG, wenn und soweit diese Kosten nach den für diesen Vertragstyp gültigen gesetzlichen zivilrechtlichen Vorschriften nicht ohnehin der Mieter oder Pächter zu tragen hätte.

Nach § 535 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat der Vermieter während der Mietzeit die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. Gemäß § 581 Abs. 2 BGB gilt dies mit Ausnahme des Landpachtvertrages auch für den Pachtvertrag, soweit sich aus §§ 582 bis 584b BGB nichts Gegenteiliges ergibt. Eine von § 535 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB abweichende Regelung enthält nur § 582 Abs. 1 BGB, der in Fällen, in denen ein Grundstück mit Inventar verpachtet wird, den Pächter zur Erhaltung der einzelnen Inventarstücke verpflichtet. Angesichts dieser Regelung unterliegt es keinem Zweifel, dass auch bei einem Pachtvertrag der Pächter nach der Regelung im BGB nur dann die einzelnen Pachtgegenstände instandsetzen und erhalten muss, wenn es sich um eine Grundstücksverpachtung handelt. Im Übrigen ist es Sache des Verpächters, die Pachtsache zu erhalten und die auf der Pachtsache ruhenden Lasten zu tragen. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind daher nicht klärungsbedürftig.

2. Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Zulassungsgründe sieht der Senat von einer Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). Ungeachtet der Frage, ob der Vortrag der Klägerin insoweit jeweils den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, erweist sich das Urteil des FG jedenfalls im Entscheidungsausspruch als richtig, so dass die Revision nach § 126 Abs. 4 FGO, der im Beschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist, nicht zuzulassen ist (vgl. BFH-Urteile vom 20. April 1988 I R 67/84, BFHE 154, 5, 6, BStBl II 1988, 927; vom 13. November 1997 V R 62/96, BFH/NV 1998, 606, 607). Im Streitfall war der Klägerin das Betriebsgrundstück nicht vom Besitzunternehmen, sondern von der Ehefrau des Hauptgesellschafters der Klägerin überlassen worden, so dass die an das Besitzunternehmen gezahlten Pachtzinsen zu Recht um die von der Klägerin getragenen Kosten für die Instandhaltung und Versicherung der Pachtgegenstände im Rahmen des § 8 Nr. 7 GewStG erhöht wurden.

Ende der Entscheidung

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